BGH, Urteil vom 28.03.2025 – V ZR 105/24 – Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Gestattung einer baulichen Veränderung in Form einer Klimaanlage durch Beschluss 1. Bei der…
KORE710132025 ECLI:DE:BGH:2025:280325UVZR105.24.0 BGH 5. Zivilsenat 20250328 V ZR 105/24 Urteil § 906 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 14 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 19 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 20 Abs 1 WoEigG, § 20 Abs 4 Alt 2 WoEigG vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 3. Mai 2024, Az: 14 S 3411/23 WEGvorgehend AG Nürnberg, 17. Mai 2023, Az: 28 C 6699/22 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Gestattung einer baulichen Veränderung in Form einer Klimaanlage durch Beschluss 1. Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung (hier: Klimaanlage) einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen. Anders kann es nur sein, wenn bereits bei der Gestattung für die Wohnungseigentümer evident ist, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer einhergehen wird.
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 3. Mai 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Eigentümerin einer Wohnung im vierten Obergeschoss, die sie zusammen mit ihrem Ehemann bewohnt. Durch Beschluss vom 23. November 2022 wurde dem Eigentümer der Penthouse-Wohnung im achten Obergeschoss der Einbau eines näher bezeichneten Split-Klimagerätes auf eigene Kosten gestattet; zugleich wurde festgelegt, dass das Außengerät auf Dämpfsockeln zur Körperschallentkoppelung zu montieren und wo es an der Fassade anzubringen ist.
2 Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage ist vor Amts- und Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
I.
3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in ZMR 2024, 785 veröffentlicht ist, entspricht der angefochtene Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung. Insbesondere werde die Klägerin nicht i.S.d. § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG unbillig benachteiligt. Die gestattete Klimaanlage halte die Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ein. Eine von der Klägerin befürchtete Beeinträchtigung durch tieffrequenten Schall könne erst nach der Installation der Klimaanlage festgestellt werden, weil es insoweit an einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren für die Prognose fehle. Deswegen bedürfe es auch der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht, da dieses Beweismittel ungeeignet sei. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohneinheit der Klägerin liege auch nicht so greifbar nahe, dass die GdWE dem antragstellenden Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung die Beschaffung weiterer Informationen hätte aufgeben müssen. Sollte der Betrieb der Klimaanlage nach der Installation unzumutbare Störungen verursachen, stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB zu.
II.
4 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
5 1. Die Kompetenz der Wohnungseigentümer, einem Sondereigentümer eine bauliche Veränderung - hier: den mit einer Kernbohrung durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Außenfassade verbundenen Einbau des Split-Klimageräts - durch Beschluss zu gestatten, folgt aus § 20 Abs. 1 WEG (näher Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 12 ff.). Beschließen die Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer verlangt, ist der Beschluss auf die Klage eines anderen Wohnungseigentümers nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet (§ 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG) bzw. einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG) oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet. Ob ein Anspruch auf die Gestattung - nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 3 WEG - bestand, ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Wohnungseigentümers stattgebenden Beschluss ohne Bedeutung (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 33/23, NJW 2024, 1419 Rn. 9).
6 2. Daran gemessen begegnet der Gestattungsbeschluss keinen Bedenken.
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Häublein, ZWE 2022, 372, 373). Dabei wird teilweise angenommen, dass schon aus dem Risiko erheblicher Lärmstörungen eine unbillige Benachteiligung folgen könne (vgl. LG Frankfurt am Main, ZWE 2024, 378 Rn. 15 ff.; Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl., § 20 Rn. 157; Pramataroff-Bordt, FD-MietR 2024, 813727; Drasdo, NJW-Spezial 2024, 514). Andere wollen, wie das Berufungsgericht, nur solche Auswirkungen berücksichtigen, die zwangsläufig und untrennbar mit dem Betrieb einer Klimaanlage verbunden sind (vgl. Leidner, ZWE 2024, 380, 381 f.; Häublein ZWE 2022, 372, 373); teilweise wird darauf verwiesen, dass sich nachteilige Immissionen in aller Regel nach Inbetriebnahme regeln lassen und es deshalb keinen Grund gibt, schon die Installation des Geräts zu verhindern (vgl.
AG Ludwigshafen, ZWE 2022, 371 Rn. 12; Häublein ZWE 2022, 372, 373).
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14 (a) Die Bestandskraft eines Beschlusses, mit dem einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet wird, schließt gegen den Bauwilligen gerichtete Abwehransprüche anderer Wohnungseigentümer wegen Immissionen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums infolge der Nutzung der baulichen Veränderung nicht aus. Es ist deshalb zumindest irreführend, wenn teilweise die Rede davon ist, dass der Beschluss über die Gestattung einer baulichen Veränderung zugleich ihre Benutzung legitimiere (so Häublein ZWE 2022, 372, 373). Die Nutzungsbefugnis folgt vielmehr daraus, dass die errichtete bauliche Anlage zu Sondereigentum wird oder zu Gemeinschaftseigentum, dessen Nutzungen im Fall von § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG ebenfalls allein dem Bauwilligen gebühren (unzutreffend daher AG Hamburg-St. Georg, ZWE 2022, 135 Rn. 16). Selbstverständlich muss aber der die bauliche Anlage nutzende Wohnungseigentümer die einschlägigen (gesetzlichen) Vorgaben - insbesondere zum Immissionsschutz - einhalten (s.a. Hogenschurz in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 20 Rn. 93a). Von diesen kann die GdWE durch einen Gestattungsbeschluss auch nicht befreien.
15 (b) Nutzt ein Wohnungseigentümer eine gestattete bauliche Veränderung unter Missachtung von - beispielsweise - Lärmschutzbestimmungen oder führt die Nutzung zu einem sonstigen Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 WEG), schützt ihn die vorherige (bestandskräftige) Gestattung der baulichen Veränderung deshalb nicht vor sich daraus ergebenden (Unterlassungs)Ansprüchen (vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 374; s.a. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 519 Rn. 25; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NZM 2020, 664 Rn. 18).
16 (aa) Vielmehr können - wie das Berufungsgericht zutreffend sieht - Wohnungseigentümern, die von der Nutzung einer gestatteten baulichen Veränderung in ihrem Sondereigentum nachteilig betroffen sind, Abwehransprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB zustehen. Um diese Ansprüche durchzusetzen, bedarf es auch keines Tätigwerdens der oder eines vorgelagerten Vorgehens gegen die GdWE; vielmehr kann der nachteilig in seinem Sondereigentum betroffene Wohnungseigentümer sie unmittelbar gegen den störenden Wohnungseigentümer geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 106/21, NZM 2022, 378 Rn. 11; Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 15; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NZM 2020, 664 Rn. 18).
17 (bb) Es ist sodann Sache des störenden Wohnungseigentümers, die Störung zu beheben; zu einer vollständigen Aufgabe der Nutzung oder sogar einer Beseitigung einer gestatteten baulichen Veränderung wegen aus ihrer Nutzung folgender nachteiliger Auswirkungen wird es dabei im Regelfall allerdings nicht kommen, weil der Betrieb einer üblichen Anforderungen entsprechenden Klimaanlage jedenfalls in gewissen Grenzen hingenommen werden muss. Zumeist wird die Störungsabwehrklage nur dazu führen, dass die Einwirkungen zeitlich begrenzt werden müssen, damit sie benachbarte Wohnungseigentümer nicht i.S.d. § 906 BGB wesentlich beeinträchtigen (für häusliches Musizieren Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17, NJW 2019, 773 Rn. 14; zu Immissionen durch Tabakrauch Senat, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, NZM 2015, 448 Rn. 18).
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20 (a) Der Gesetzgeber des am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) wollte dem vorhandenen Sanierungsbedarf von Wohnungseigentumsanlagen begegnen. Die zuvor bestehenden Hürden für eine bauliche Veränderung sollten abgesenkt und es sollte den Wohnungseigentümern ermöglicht werden, den baulichen Zustand ihrer Anlagen einfacher an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen. Eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands sollte verhindert werden (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 26 f.). Die Erreichung dieses Ziels würde erschwert, wenn eine von der Mehrheit gestattete bauliche Veränderung im Rahmen der Prüfung von § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG auch an Auswirkungen der späteren Nutzung zu messen wäre.
Eventuell schwierige Prognosen über gegebenenfalls bei dem Betrieb auftretende Auswirkungen, die im Übrigen ganz maßgeblich vom späteren Nutzungsverhalten des die Gestattung begehrenden Wohnungseigentümers abhängen werden, würden der Mehrheit der Wohnungseigentümer zugewiesen und ihnen damit vielfach die mit der Gesetzesänderung einhergehenden Vereinfachungen wieder genommen. Die Berücksichtigung nur von unmittelbar mit der baulichen Veränderung zusammenhängenden Auswirkungen wahrt hingegen die Möglichkeit, die Maßnahme - auf das (Kosten-)Risiko des bauwilligen Sondereigentümers (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WEG) - zu gestatten, auch wenn die bauliche Anlage später zur Vermeidung erst aus dem Betrieb folgender Nachteile nur eingeschränkt genutzt werden können sollte.
21 (b) Die Intention des Gesetzgebers, für den bauwilligen Wohnungseigentümer Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 62), steht dieser Herangehensweise nicht entgegen. Denn anders als nach bisherigem Recht führt der nach dem WEMoG bestehende Beschlusszwang einerseits dazu, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen im Vorfeld informiert werden. Auf der anderen Seite muss der bauwillige Wohnungseigentümer nicht mehr befürchten, erfolgreich auf Unterlassung oder Beseitigung wegen unmittelbar mit der (beabsichtigten) baulichen Veränderung an sich verbundener Nachteile - also solchen, die nicht mit ihrer Benutzung zusammenhängen - in Anspruch genommen zu werden, wenn er dem Beschlusszwang genügt und der Gestattungsbeschluss bestandskräftig wird (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, juris Rn. 23 ff.). Von seinen immissionsschutzrechtlichen Pflichten entbindet der Gestattungsbeschluss den bauwilligen Wohnungseigentümer aber nicht (s.o. Rn. 14).
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23 (a) Grundsätzlich wird eine in diesem Sinne evident unbillige Benachteiligung durch Lärmimmissionen bei der Gestattung des Einbaus von Klimaanlagen eher fernliegen. Sind solche Geräte für den heimischen Markt zugelassen, werden sie im Regelfall anerkannten Standards genügen. So ist auch hier festgestellt (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass das in Rede stehende Gerät die Vorgaben der TA Lärm einhält, die sich im Schwerpunkt mit mittel- und hochfrequentem Schall (Frequenzbewertung A) befassen und auch im Wohnungseigentumsrecht als Anhaltspunkt herangezogen werden können (vgl. zu § 14 WEG BeckOKG/Falkner [1.12.2024], § 14 WEG Rn. 128 ff.; Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 38 ff.; zu § 906 BGB Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 152/18, NZM 2020, 811 Rn. 34 ff. mwN).
24 (b) Anders mag es allenfalls sein, wenn etwa die Anbringung so geplant ist, dass sich eine Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer durch Immissionen im Vergleich zu anderen objektiv aufdrängt, ohne dass dem Vorteile des Bauwilligen gegenüber stünden. Denkbar könnte dies etwa sein, wenn ein Klimagerät in unmittelbarer Nähe zum Schlafzimmerfenster des benachbarten Sondereigentümers montiert werden soll, obwohl andere, für den Bauwilligen ebenso geeignete und keinen anderen Wohnungseigentümer benachteiligende Möglichkeiten der Anbringung bestehen. Solche Benachteiligungen macht die Klägerin jedoch nicht geltend.
25 (c) Gestützt ist die Klage vielmehr auf eine Benachteiligung durch tieffrequenten Schall. Eine solche drängt sich aber nicht auf den ersten Blick auf und ist deshalb nicht im vorstehenden Sinne evident.
26 (aa) Die TA Lärm sieht unter Nr. 7.3 in Verbindung mit Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm und der DIN 45680, Ausgabe März 1997, samt des zugehörigen Beiblatts 1 für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), eigene Mess- und Bewertungsregeln vor. Demnach ist das Auftreten tieffrequenter Geräusche „im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen“ zu beurteilen. Eine Regelung über die Prognose tieffrequenter Geräusche enthalten die TA Lärm und die DIN 45680 dagegen, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nicht, da das Auftreten tieffrequenter Schallimmissionen sehr von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und damit von der Errichtung abhängt (vgl.
OVG Münster, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK, juris Rn. 75 ff. mwN; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 M 13/15, juris Rn. 30; HessVGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13, juris Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 12 LA 60/09, juris Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6. Dezember 2023 - 5 K 1335/20, juris Rn. 52; Feldhaus/Schenk/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., Bd. 4, B 3.6 (TA Lärm Nr. 7) Rn. 29 ff.; aA wohl Müller-Wiesenhaken/Kubicek, ZfBR 2011, 217, 220). Schon deshalb scheidet eine für die die Gestattung beschließenden Wohnungseigentümer evidente unbillige Benachteiligung der Klägerin wegen tieffrequenten Schalls im Vorfeld von Installation und Inbetriebnahme der Klimaanlage aus.
27 (bb) Hinzu kommt, dass sich zwischen der von der Klägerin und ihrem Ehemann genutzten Wohnung und dem Penthouse des bauwilligen Wohnungseigentümers drei Stockwerke befinden und in dem Gestattungsbeschluss eine Anbringung auf Dämpfsockeln vorgesehen ist. Es drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf den ersten Blick auf, dass die Sondereigentumseinheit der Klägerin gleichwohl wegen der behaupteten Übertragung tieffrequenten Schalls über das Mauerwerk bei der späteren Nutzung im Vergleich zu anderen unbillig betroffen sein wird. Der Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es in diesem Zusammenhang folgerichtig nicht.
28 (cc) Schließlich hat auch die von der Revision unter Verweis auf entsprechenden Klägervortrag vorgebrachte gesundheitliche Konstitution der Klägerin (und ihres Ehemannes) außer Betracht zu bleiben; denn das Vorliegen einer unbilligen Benachteiligung gegenüber anderen Wohnungseigentümern - und damit auch die Frage, ob eine aus der späteren Nutzung der baulichen Veränderung folgende unbillige Benachteiligung evident ist - ist objektiv zu beurteilen (s.o. Rn. 9). Daraus, dass der Gesetzgeber den Belangen behinderter Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Neuregelung baulicher Veränderungen besondere Beachtung geschenkt hat (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66), ergibt sich nichts anderes. So ist zwar der im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von in § 20 Abs. 2 WEG geregelten Maßnahmen - unter anderem zur Förderung der Barrierefreiheit - bei der Prüfung, ob § 20 Abs. 4 WEG einer Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung entgegensteht, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen (für die grundlegende Umgestaltung i.S.d. § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG bereits Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 33/23, NJW 2024, 1419 Rn. 16).
Die gesundheitliche Vorbelastung eines Wohnungseigentümers allein führt aber nicht dazu, dass Auswirkungen, die sich nicht aus der baulichen Veränderung an sich, sondern erst aus ihrem späteren Gebrauch ergeben, als evident unbillig benachteiligend i.S.d. § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG zu beurteilen und deshalb schon bei der Gestattung zu berücksichtigen wären. Auch in diesem Zusammenhang können widerstreitende Interessen insbesondere durch zeitliche Nutzungsbeschränkungen zum Ausgleich gebracht werden, wenn und soweit sich das im laufenden Betrieb als erforderlich erweisen sollte (s.o. Rn. 18).
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III.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner RiBGH Göbelist wegen Urlaubsan der elektronischenSignatur gehindert.Die VorsitzendeBrückner Hamdorf Malik RinBGH Grauist wegen Urlaubsan der elektronischenSignatur gehindert.Die VorsitzendeBrückner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710132025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public