KORE710142025 ECLI:DE:BGH:2025:290125B4STR265.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250129 4 StR 265/24 Beschluss § 25 Abs 1 Alt 2 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Essen, 1. Februar 2024, Az: 32 Ks 5/23, Urteilnachgehend BVerfG, 1. Juli 2025, Az: 2 BvR 860/25, Kammerbeschluss ohne Begründung DEU Bundesrepublik Deutschland Totschlag in mittelbarer Täterschaft: Aktive Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines psychisch Erkrankten Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 Den Verfahrensbeanstandungen bleibt der Erfolg aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen versagt. Ergänzend bemerkt der Senat insoweit: 3 Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge, mit der er beanstandet, ein vom Geschädigten angefertigtes Dokument über seinen Krankheitsverlauf sei nicht förmlich verlesen und damit unter Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO nicht in seinem „exakten Wortlaut“, seiner „äußeren und inneren Ordnung“, „Diktion“, „Lexik“ und „Syntax“ in die Hauptverhandlung eingeführt worden, erweist sich bereits als unzulässig. Entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat die Revision nicht mitgeteilt, ob und in welchem Umfang der Inhalt der Urkunde – gegebenenfalls auf Vorhalt – Gegenstand der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung der beiden Sachverständigen war. Hierzu bestand insbesondere Anlass, weil die Urteilsgründe wiederholt auf das Schriftstück und seinen Inhalt Bezug nehmen. Da selbst der Beschwerdeführer lediglich das Unterlassen der förmlichen Verlesung als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht beanstandet und nicht vorträgt, die Urkunde sei überhaupt nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, hätte er die erfolgte gerichtliche Aufklärung ihrem konkreten Umfang nach mitteilen müssen, um den Senat in die Lage zu versetzen, das Rügevorbringen defizitärer Amtsaufklärung umfassend zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 – 4 StR 637/17). II. 4 Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist – was allein der näheren Erörterung bedarf – der Schuldspruch wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§ 212, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 5 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 6 Der Angeklagte, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und vormals Oberarzt an einer Neurologischen Klinik, erstellte seit 2003 freiberuflich gegen Vergütung für auf dem Gebiet der Sterbehilfe tätige Vereine Gutachten zur Frage der Freiverantwortlichkeit von Suizidentscheidungen. Seit dem Jahr 2020 übte der Angeklagte diese gutachterliche Tätigkeit auch unabhängig von den Vereinen aus und übernahm zudem die Begleitung der Sterbewilligen bei der Lebensbeendigung, wofür er jeweils ein Entgelt verlangte. 7 Der Geschädigte wandte sich am 1. Juli 2020 per E-Mail an den Angeklagten. Bei ihm war erstmals im Jahr 2007 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Seit dem Jahr 2014 wurde er mehrmals stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt, teils infolge von Suizidankündigungen, wo später auch die Diagnose einer postschizophrenen Depression gestellt wurde. Nachdem der Geschädigte im Jahr 2018 die ihm verordnete neuroleptische Medikation eigenmächtig beendet hatte, verschlechterte sich sein Zustand wieder. Da er von der Möglichkeit der Behandlung schizophrener Symptome mit Kortison gelesen hatte, nahm er es ohne ärztliche Begleitung in hohen Dosen zu sich. Infolge der Selbstmedikation entwickelte er ein Augenleiden mit starker Sehbeeinträchtigung, worauf er mit erheblichen Selbstvorwürfen und einem massiv depressiven Schulderleben reagierte. In der Folgezeit unternahm er mehrere Suizidversuche und es kam zu weiteren Klinikaufenthalten. Den letzten dieser Aufenthalte beendete der Geschädigte gegen ärztlichen Rat, nachdem er sich in dem Krankenhaus infolge seines paranoiden Erlebens nicht sicher gefühlt und gefürchtet hatte, nachts von fremden Personen umgebracht zu werden. Bis zu seinem Tod am 31. August 2020 nahm der Geschädigte weder die ihm für seine psychische Erkrankung verordneten Medikamente ein noch folgte er der ärztlichen Empfehlung, eine ambulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen. Ein rationaler Zugriff auf die tatsächliche Schwere und Bedeutung der Augenerkrankung war dem Geschädigten bedingt durch sein psychisches Leiden bis zu seinem Tod nicht möglich. Auch nachdem beide Augen erfolgreich operiert worden waren und sein Sehvermögen im Juni 2020 weitgehend wiederhergestellt war, ging er unverrückbar kontrafaktisch davon aus, fortschreitend zu erblinden. 8 Dem Angeklagten teilte der Geschädigte im Rahmen des Erstkontakts mit, auf der Suche nach einem Gutachter zu sein, der ihm bescheinige, dass sein „Sterbewunsch ein wohl bilanzierter Entscheid“ sei, um eine Suizidbegleitung durch einen (bestimmten) Sterbehilfeverein erreichen zu können. Auf Bitte des Angeklagten übersandte der Geschädigte ihm am 28. Juli 2020 ein zweiseitiges, auf seinem Mobiltelefon getipptes Schreiben, in dem er seinen Werdegang und Krankheitsverlauf – einschließlich der infolge der Eigenbehandlung vermeintlich bleibenden Sehbeeinträchtigung – darstellte. Ferner übersandte er Arztbriefe stationärer Behandlungen aus den Jahren 2019 und 2020, welche u.a. übereinstimmend die Diagnosen „paranoide Schizophrenie“ (ICD-10: F 20.0) und „mittelgradige depressive Episode“ (ICD-10: F. 32.1) aufführten. Den Entlassungsbrief des letzten stationären Klinikaufenthalts von Anfang Mai 2020 und die Arztbriefe betreffend die erfolgreiche Behandlung seines grauen Stars ließ er dem Angeklagten nicht zukommen. 9 Am 12. August 2020 führte der Angeklagte im Beisein der Mutter des Geschädigten ein längeres „Explorationsgespräch“ mit diesem durch. Darin berichtete der Geschädigte unter anderem davon, dass sein Sehvermögen trotz der Augenoperationen immer weiter abnehme; was er sich angetan habe, sei „ein absoluter Todesstoß“. Der Angeklagte konnte die ihm geschilderten Sehstörungen jedoch im direkten Kontakt mit dem Geschädigten nicht feststellen und ging selbst davon aus, dass der Geschädigte diese aus einem subjektiven Beschwerdeerleben heraus übertrieben darstellte. Hiermit konfrontierte er den Geschädigten jedoch nicht, um ihm „seine Sicht der Dinge“ zuzugestehen. Weitere Behandlungsversuche mit Blick auf seine psychische Erkrankung wurden von dem Geschädigten in dem Gespräch abgelehnt. Er war gedrückter Stimmung und zeigte sich hinsichtlich einer Besserung der Symptome seiner psychischen Erkrankung hoffnungslos. Tatsächlich bestanden demgegenüber – auch nach der fachlichen Einschätzung des Angeklagten – weitere medizinisch sinnvolle und erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten, namentlich die Wiederaufnahme der eigenmächtig abgesetzten Medikation und soziotherapeutische Behandlungsansätze etwa im Rahmen eines tagesklinischen Angebots oder einer therapeutischen Wohnform. 10 Mit Datum vom 16. August 2020 fertigte der Angeklagte einen „ärztlichen und psychiatrischen Befundbericht“ an, in welchem er unter anderem folgende „medizinische Diagnosen“ für den Geschädigten stellte: „Residualsymptomatik nach mehrfach paranoid-schizophrenen Erkrankungen“, „adäquat reaktive depressive Störung (nicht episodisch, nicht angemessen abbildbar, allenfalls als posttraumatische Belastungsstörung“). Tatsächlich ging der Angeklagte indes davon aus, dass bei dem Geschädigten nach den Kriterien des Klassifikationssystems ICD-10 ein schizophrenes Residuum (F20.5), also eine akute schizophrene Erkrankung, sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) vorlagen. Nach seiner vom Landgericht für glaubhaft gehaltenen Einlassung hatte er eine entsprechende Einordnung in dem Befundbericht unterlassen, weil er „etwas gegen Schematisierung“ habe und der Auffassung sei, dass die Kriterien des Klassifikationssystems den vorliegenden Fall nicht angemessen erfassen könnten; mit seiner diagnostischen Einordnung habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass die depressive Stimmung des Geschädigten aus seiner Sicht eine adäquate Reaktion in dessen Lebenssituation darstelle. 11 Der eigentlichen gutachterlichen Beurteilung stellte der Angeklagte eine Vorbemerkung voran, wonach vor dem Hintergrund seiner eigenen früheren Untersuchungen und Begutachtungen zu „Anträgen auf Suizidbeihilfe“ und deren wissenschaftlicher Aufarbeitung sowie des „Urteils des BGH Leipzig vom 3.7.2019 (5 StR 132/18)“ und des „Urteils des BVerfG vom 26.02.2020 (2 BvR 2347/15 u.a.)“ für die Vertretbarkeit einer Suizid-Beihilfe maßgeblich das Kriterium der Freiverantwortlichkeit des Suizid-Entschlusses sei. Als deren „Teilaspekte“ benannte er dort: „Einsichts-/Urteilsfähigkeit (plausible Nachvollziehbarkeit des Entschlusses)“, „Mangelfreiheit des Suizidwillens (Frage innerer/äußerer Beeinträchtigungen der Willensbildung)“ und „innere Festigkeit und Zielstrebigkeit (Frage der Dauerhaftigkeit, Ambivalenz)“. Betreffend den Geschädigten gelangte der Angeklagte – hiervon ausgehend – zu der abschließenden Einschätzung, die Einsichts- und Urteilsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht als uneingeschränkt klar erhalten zu beurteilen, da die „dringlich vorgetragene Lebensbeendigungs-Absicht (…) aus den geschilderten Beschwerden plausibel nachvollziehbar begründet“ werde. Auf eine Stellungnahme der den Geschädigten behandelnden Ärzte verzichtete der Angeklagte ebenso wie auf die Beiziehung einer sonstigen Zweitmeinung, da „damals Psychiater generell nicht für Sterbehilfe gewesen“ seien und nicht absehbar gewesen sei, eine zustimmende Stellungnahme zu bekommen. 12 Das mit E-Mail vom selben Tag übermittelte Angebot des Angeklagten, den Suizid des Geschädigten zu begleiten, nahm dieser an. Am 31. August 2020 begab sich der Angeklagte absprachegemäß zur Wohnung des Geschädigten, legte ihm – nach erneuter Versicherung des fortbestehenden Sterbewillens – einen venösen Zugang am Arm und hängte eine Infusion mit Natrium-Thiopental an, die der Angeklagte zuvor bei einem Apotheker beschafft hatte. Nachdem der Angeklagte die Funktionsfähigkeit des gelegten Zugangs durch ein kurzes eigenhändiges Öffnen des Zuflussventils überprüft hatte, ohne dass bereits ein Teil der Infusionslösung verabreicht wurde, öffnete der Geschädigte selbst das Ventil und verabreichte sich im Wissen um die tödliche Wirkung des vorgenannten Wirkstoffs eine letale Dosis der Infusion. Er verstarb 25 Minuten später im Beisein des Angeklagten. 13 Entgegen dem Befundbericht des Angeklagten vom 16. August 2020 litt der Geschädigte im Untersuchungszeitpunkt am 12. August 2020 und auch am 31. August 2020 tatsächlich an einer akuten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und befand sich hierdurch in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage. Der durch den Geschädigten gegenüber dem Angeklagten geäußerte Suizidwunsch basierte wesentlich auf den krankheitsbedingten, nicht realistisch begründeten Annahmen, dass er unter einer zunehmenden Sehstörung – bis hin zur Erblindung – leide und es zudem für seine psychische Beschwerdesymptomatik keine Besserungsaussichten mehr gebe. Beides entsprach jedoch weder der eigenen realen Erfahrung des Geschädigten noch den tatsächlichen Verlaufs- und Behandlungsmöglichkeiten. 14 Auch wenn ihm akute paranoide Wahnvorstellungen beim Geschädigten nicht aufgefallen waren, war dem Angeklagten im Zeitpunkt der Exploration und am Todestag des Geschädigten bewusst, dass dessen Denken und die Suizidentscheidung durch eine aktuelle psychische Erkrankung krankheitswertig richtungsbestimmend beeinflusst war. Dennoch gelangte er auf Grundlage der von ihm selbst entwickelten Definition von Freiverantwortlichkeit zu dem Ergebnis, dass dem Geschädigten bezogen auf sein Leidenserleben „seine Sicht der Dinge zuzugestehen sei“ und der Suizidwunsch als „plausibel nachvollziehbar“ und damit freiverantwortlich eingeordnet werden müsse. Dass sein Verständnis von Freiverantwortlichkeit rechtlich zu weitgehend und sein Handeln im vorliegenden Fall damit rechtswidrig sein könnte, hielt der Angeklagte für möglich und nahm dies billigend in Kauf, um dem Geschädigten die aus seiner Sicht „ethisch gebotene Hilfe zukommen zu lassen“. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Essen vom 9. September 2020 formulierte der Angeklagte sein Anliegen dahingehend, dass er „bezüglich der Frage der Mängelfreiheit (…) Klärungsbedarf sehe“; für „psychisch schwer und verzweifelt leidende Menschen“, wie er sie gesehen habe, erscheine „eine liberale Klärung des Mängelfreiheitsbegriffs dringlich“. 15 Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als Totschlag in mittelbarer Täterschaft gewertet (§ 212 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB). Die Selbsttötungshandlung des Geschädigten sei dem Angeklagten nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen, weil diesem im Tatzeitpunkt die für einen freiverantwortlich gebildeten Sterbewunsch notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit gefehlt habe, was der Angeklagte auch erkannt habe. 16 2. Der Schuldspruch wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§ 212 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) begegnet auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. 17
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