BGH, Beschluss vom 10.03.2025 – 5 StR 682/24 – Maßregelvollzug: Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes zur psychischen Verfassung eines einstweilig Untergebrachten Die Revision…
KORE710292025 ECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR682.24.0 BGH 5. Strafsenat 20250310 5 StR 682/24 Beschluss § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO, § 126a Abs 1 StPO, § 203 Nr 1 StGB vorgehend LG Berlin I, 10. Juni 2024, Az: 540 Ks 1/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Maßregelvollzug: Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes zur psychischen Verfassung eines einstweilig Untergebrachten Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 10. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Der Erörterung bedürfen lediglich – ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts – die Verfahrensrügen.
3 1. Die Rüge einer Verletzung von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO durch Verwertung der zeugenschaftlichen Angaben des den Angeklagten im Maßregelvollzugs behandelnden Arztes ist unbegründet.
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6 Zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO oder der Gutachtenerstattung nach § 76 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO ist ein Arzt hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berechtigt, die er im amtlichen Auftrag anlässlich einer strafprozessual angeordneten Untersuchung (vgl. etwa § 81, § 81a StPO) wahrgenommen oder ermittelt hat, zu deren Duldung der Untersuchte verpflichtet war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 – 1 StR 468/01, NStZ 2002, 214, 215; vom 21. Oktober 2008 – 1 StR 536/08, NStZ-RR 2009, 15; MüKo-StPO/Kreicker, 2. Aufl., § 53 Rn. 31; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 53 Rn. 120 mwN). Eine solche, die erforderliche Zustimmung zur Preisgabe von Geheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO ersetzende Duldungspflicht enthält auch die Anordnung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 126a Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 6.
Dezember 2001 – 1 StR 468/01, NStZ 2002, 214, 215; vgl. auch Kangarani, StraFo 2014, 101), denn sie dient zugleich der Beobachtung zur Vorbereitung eines Gutachtens und macht deshalb eine zusätzliche Anordnung nach § 81 StPO überflüssig (BGH aaO; LR/Krause, StPO, 27. Aufl., § 81 Rn. 5; KK-StPO/Hadamitzky, 9. Aufl., § 81 Rn. 2 jeweils mwN). Dies gilt – entgegen der Auffassung der Revision – nicht nur in den Fällen, in denen der Behandler im Erkenntnisverfahren zum Sachverständigen bestellt wird, sondern auch, wenn – wie hier – ein externer Sachverständiger bestellt wird. Im Einzelnen:
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8 Hinzu kommt, dass die Strafkammer nach Anklageerhebung gemäß § 126a Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zugleich auch die Freiheitsentziehung nach § 126a Abs. 1 StPO zu verantworten hat und nur auf der Grundlage von aktuellen und vollständigen Informationen seitens der Behandler zum psychischen Zustand und zum Behandlungsverlauf das weitere Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen fortlaufend prüfen kann.
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10 2. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des § 74 StPO durch unrechtmäßige Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen die Sachverständige L. gilt Folgendes:
11 Zur Zulässigkeit der Rüge war zwar nicht erforderlich, das schriftliche Vorgutachten der Sachverständigen vorzutragen, in dem sie noch zahlreiche Fragen offen gelassen hatte. Es hätte aber des vollständigen Vortrags der Stellungnahmen der beisitzenden Richter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bedurft, zumal da daran der von allen Beteiligten erkannte „scherzhafte Charakter“ der beanstandeten Äußerung der Sachverständigen offenbar geworden sei.
12 Die Rüge wäre zudem unbegründet, weil der Zurückweisungsbeschluss Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
VRi’ in BGH Cirener ist erkranktund deshalb gehindert zuunterschreiben.
Gericke Gericke Mosbacher Resch RiBGH von Häfen ist im Urlaubund deshalb gehindert zuunterschreiben.
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