BGH, Beschluss vom 04.02.2025 – 3 StR 468/24 – (Strafbarkeit des Schriftzugs „Impfen macht frei“ als Volksverhetzung) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des…
KORE710302025 ECLI:DE:BGH:2025:040225B3STR468.24.0 BGH 3. Strafsenat 20250204 3 StR 468/24 Beschluss § 130 Abs 3 StGB, § 6 Abs 1 VStGB, Art 5 Abs 1 S 1 GG vorgehend LG Köln, 12. Juni 2024, Az: 113 KLs 16/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Strafbarkeit des Schriftzugs „Impfen macht frei“ als Volksverhetzung) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Juni 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allein der Schuldspruch:
2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veröffentlichte der Angeklagte im April 2020, während der ersten Infektionswelle der COVID-19-Pandemie, über sein von jedem Nutzer einsehbares „Facebook“-Profil eine karikaturhaft wirkende Abbildung, die das Eingangstor zu einem Lager zeigte. Oberhalb des Zugangs war der geschwungene Schriftzug „Impfen macht frei“ angebracht. Das Eingangstor war augenscheinlich an dasjenige des Konzentrationslagers Auschwitz mit dem Schriftzug „Arbeit macht frei“ angelehnt. Das Tor flankierten zwei schwarz gekleidete, soldatisch anmutende Wächter, die jeweils eine überdimensionierte, mit einer grünen Flüssigkeit gefüllte Spritze in den Armen hielten. Im Inneren des Lagers waren zwei blumengeschmückte Bildnisse zu erkennen, nämlich das Portrait eines überzeichnet dargestellten Chinesen sowie ein solches des „Microsoft“-Gründers und Gesundheitsmäzens Bill Gates. Die Abbildung trug den Untertitel „Die Pointe des Coronawitzes“.
3 Vor dem Hintergrund der sich aufheizenden gesellschaftlichen Debatte über die staatlichen Maßnahmen zum Schutz gegen das SARS-CoV-2-Virus war die Veröffentlichung geeignet, gewalttätige Reaktionen derjenigen hervorzurufen, die sich als Opfer der Coronaschutzmaßnahmen sahen und sich insbesondere nicht gegen das Virus impfen lassen wollten. Zudem war sie geeignet, bei in Deutschland wohnhaften Überlebenden des Holocausts und Nachkommen der Holocaustopfer ein Klima der Angst und Verunsicherung zu verbreiten. Diese Umstände waren dem Angeklagten bewusst. Er nahm sie billigend in Kauf.
4 2. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB in der Tathandlungsvariante des Verharmlosens beurteilt. Dies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Im Einzelnen:
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9 Im Kern hat die Strafkammer diese Deutung damit begründet, dass mit der Darstellung eine qualitative Gleichsetzung der zur Tatzeit bestehenden und zu erwartenden staatlichen Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus sowie der Benachteiligungen derjenigen, die sich den staatlichen Maßnahmen widersetzen und nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen wollen, mit diesem historisch einzigartigen Unrecht vorgenommen werde. Im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland seien indes keine vergleichbaren Repressalien gegen nicht impfbereite Personen gegeben oder zu erwarten gewesen.
10 Andere Deutungsmöglichkeiten hat die Strafkammer ausgeschlossen. Insbesondere sei die Darstellung nicht dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen und zukünftig zu befürchtenden Eingriffe in die Rechte der sich Coronaschutzmaßnahmen widersetzenden Menschen lediglich im Sinne einer überzogenen Dramatisierung aufgewertet würden. Vielmehr werde – insbesondere – der Eindruck erweckt, der NS-Völkermord sei bloß ein vergleichbares Übel gewesen. Eine Überzeichnung eigener Betroffenheit sei hier von der damit verbundenen missachtenden Abwertung des Schicksals der Opfer dieses Unrechts nicht zu trennen.
11 Gegen diese Auslegung ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (zu verwandten Fällen s. BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023 – 206 StRR 1/23, juris Rn. 20 ff.; KG, Urteil vom 13. Februar 2023 – [2] 121 Ss 140/22 [44/22], juris Rn. 10 ff.; zustimmend SSW-StGB/Lohse, 6. Aufl., § 130 Rn. 36; berichtend Stegbauer, NStZ 2023, 400, 404; zu dem unmittelbaren Bezug auf das Konzentrationslager Auschwitz auch Hoven/Obert, NStZ 2022, 331, 333 f.). Dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts der Meinungsfreiheit hat die Strafkammer bei ihrer Interpretation beanstandungsfrei Rechnung getragen. Jedenfalls auf dieser einzelfallbezogenen Grundlage steht der qualitativen Abwertung des NS-Völkermordes im Sinne einer Bagatellisierung von dessen Unwertgehalt nicht entgegen, dass zugleich die Auswirkungen von Coronaschutzmaßnahmen überzogen dramatisiert dargestellt werden sollten (zur tatrichterlichen Beurteilung vgl. BayObLG, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 206 StRR 199/24, BeckRS 2024, 15772 Rn. 26; für eine generelle Untrennbarkeit Rackow, ZIS 2010, 366, 374 f.; dagegen im Einzelfall kritisch Hoven/Obert aaO, S. 334 f.).
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BGH, Urteile vom 11. Januar 2018 – 3 StR 427/17, BGHSt 63, 66 Rn. 18; vom 25. September 2024 – 3 StR 32/24, aaO; Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, 2. Aufl., § 130 Rn. 25). Meinungsäußerungen können dieses Merkmal erfüllen, wenn sie über die Überzeugungsbildung des Adressaten hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (s. BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 332; vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15, aaO, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 3 StR 141/23, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 2 Rn. 54;
LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 138; kritisch Roth, GSZ 2022, 123, 127 f.).
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16 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat es dabei – wiederum unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – den Inhalt der Darstellung, die Art und Weise ihrer Veröffentlichung sowie die politische Situation und die Stimmungslage in der Bevölkerung zum Tatzeitpunkt bedacht. Nachvollziehbar hat es zum einen darauf abgehoben, die Abbildung insinuiere, den Betroffenen staatlicher Coronaschutzmaßnahmen werde gleiches Unrecht zugefügt wie den Opfern des NS-Völkermordes, weshalb sie geeignet sei, ihre Betrachter aggressiv zu emotionalisieren. Zum anderen hat es der Darstellung jedenfalls vertretbar Appellcharakter dahin beigemessen, sich gegen staatliche Maßnahmen rechtzeitig, auch gewaltsam, zur Wehr zu setzen, bevor es zu einem staatlichen Impfzwang komme. Denn durch die Gleichsetzung künftiger Belastungen von Ungeimpften im rechtsstaatlichen Deutschland mit der Situation der europäischen Juden und anderen vom NS-Regime verfolgten Gruppen im Nationalsozialismus werde nicht impfbereiten Personen eine bevorstehende Position der absoluten Entrechtung attestiert, gegen die sie mit und ohne Gewalt Widerstand leisten dürfen und unter Umständen sogar müssen. Vor diesem Hintergrund habe die Abbildung die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und könne in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (zu einem ähnlichen Fall vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023 – 206 StRR 1/23, juris Rn. 46).
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18 Das Argument, der NS-Völkermord werde zu einem seine Einzigartigkeit missachtenden Vergleichsobjekt gemacht, verliert nicht entscheidend an Gewicht, wenn in Bedacht genommen wird, dass die Coronaschutzmaßnahmen nicht nur als belastend empfunden wurden, sondern vielfach tatsächlich mit erheblichen Rechtseingriffen verbunden waren.
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21 Zwar hat das Landgericht diese Feststellung lediglich im Rahmen der Strafzumessung getroffen und gewürdigt. Indes ist ausgeschlossen, dass sie ihm aus dem Blick geraten ist, als es sich damit befasst hat, ob die Abbildung eine emotionalisierende Wirkung entfaltet.
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Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710302025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public