BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – VIII ZR 300/23 – Energielieferungsvertrag: Adressat der Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens bei separater Vermietung einzelner Zimmer…
KORE710312025 ECLI:DE:BGH:2025:110225BVIIIZR300.23.0 BGH 8. Zivilsenat 20250211 VIII ZR 300/23 Beschluss § 133 BGB, § 157 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 2 Abs 2 StromGVV, § 17 Abs 2 S 1 StromGVV, § 19 Abs 2 S 1 StromGVV, § 2 Abs 2 GasGVV, § 17 Abs 2 S 1 GasGVV, § 19 Abs 2 S 1 GasGVV vorgehend LG Kiel, 28. November 2023, Az: 1 S 23/21vorgehend AG Kiel, 12. Januar 2021, Az: 110 C 190/19nachgehend BGH, 15. April 2025, Az: VIII ZR 300/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Energielieferungsvertrag: Adressat der Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens bei separater Vermietung einzelner Zimmer durch den Eigentümer einer Wohnung in der Art einer Wohngemeinschaft Zum Adressaten der in der Bereitstellung von Strom und Gas liegenden Realofferten eines Versorgungsunternehmens im Fall der separaten Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung, die lediglich über jeweils einen Zähler für Strom und Gas verfügt (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 16; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 18 und vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, WuM 2020, 94 Rn. 26).
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch.
2 Die Beklagte ist Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Gesellschaft), in deren Eigentum mehrere Wohnungen in K. stehen. Die Zimmer in einigen dieser Wohnungen - auf die es im Revisionsverfahren allein ankommt - waren jeweils einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der jeweiligen Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt wurde. Die Wohnungen, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügten jeweils über nur einen Gas- und Stromzähler und wurden von der Klägerin mit Strom und Gas beliefert. Die Parteien streiten darüber, ob die Versorgungsverträge (konkludent) mit der Gesellschaft oder mit den Mietern zustande gekommen sind.
3 Die auf Zahlung der diesbezüglichen für den Zeitraum von Februar 2014 bis Mai 2019 in Rechnung gestellten Entgelte gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
5 Die Verträge über die Versorgung mit Strom und Gas seien zwischen der Klägerin und der Gesellschaft als Eigentümerin der Wohnungen zustande gekommen. Für die daraus entstandenen Kaufpreisforderungen aus § 433 Abs. 2 BGB hafte die Beklagte als Gesellschafterin nach § 128 HGB aF analog.
6 Zwar richte sich die in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens zu sehende Realofferte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig an den Mieter - und nicht an den Eigentümer - einer Wohnung, wenn der Verbrauch über einen Zähler erfasst werde, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Eigentümerin nicht die Wohnungen, sondern jeweils mit gesonderten Mietverträgen die einzelnen Zimmer an verschiedene Personen vermietet und den jeweiligen Mietern lediglich die Mitbenutzung von Küche und Bad gestattet habe. Damit sei sie zumindest noch Mitbesitzerin der Gemeinschaftsräume und habe die Verfügungsgewalt über die Wohnungen nicht vollständig aufgegeben. Aus der objektiven Sicht des Mieters eines einzelnen Zimmers sei die Realofferte daher nicht an ihn, sondern an die Eigentümerin der Wohnung gerichtet, der der Zähler zugeordnet sei. Denn einem Mieter sei klar, dass das Versorgungsunternehmen nicht den Verbrauch für das einzelne Zimmer, sondern nur für die gesamte Wohnung ermitteln könne. Dementsprechend erkenne er auch, dass das Versorgungsunternehmen den Vertrag mit derjenigen Person abschließen wolle, mit der es auf Grundlage des Zählers abrechnen könne.
7 Das Vertragsangebot der Klägerin habe sich auch nicht an die Gesamtheit aller Mieter der einzelnen Zimmer gerichtet, da diese keine Rechtsbeziehungen zueinander und auch keinen Einfluss auf die Nutzung durch die anderen Mieter hätten.
8 Richte sich die Realofferte demnach an den Eigentümer der Wohnung, so liege in der Entnahme von Strom oder Gas durch einen Mieter nach dem objektiven Erklärungswert die Annahme des Angebots durch ihn im Namen des Eigentümers. Die Vertretungsmacht des Mieters ergebe sich dabei aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Die Beklagte habe gewusst und geduldet, dass die Mieter Strom und Gas entnehmen würden, denn dies sei zur Erreichung des Vertragszwecks der Mietverträge unerlässlich.
9 Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Anspruchsgrund (siehe hierzu Senatsurteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 mwN) zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren insoweit weiter.
II.
10 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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15 Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b bb (1), und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 b aa; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, NJW-RR 2005, 1426 unter II 1 a; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO Rn. 11; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 13; jeweils mwN).
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18 Nach diesen Grundsätzen hat der Senat für die Bestimmung des Angebotsadressaten dem Umstand, wer den Strom verbraucht, maßgebende Bedeutung beigemessen, da der Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Lage ist, die offerierte Energie auch zu entnehmen, mithin hierdurch das Angebot (konkludent) anzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO Rn. 14, 17; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 27; vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, aaO Rn. 13 mwN). Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 21; vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, aaO Rn. 13; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, aaO Rn. 4, 6).
19 Dabei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der Verbrauch des Mieters von einem separaten, der vermieteten Wohnung zugeordneten Zähler erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, aaO Rn. 9, 14, 17; Beyer, jurisPR-MietR 14/2020 Anm. 5 unter C 1; Brändle, VersorgW 2014, 240). Dies ermöglicht es dem Energieversorgungsunternehmen, den konkreten Verbrauch individuell zuzuordnen und gegenüber dem einzelnen Mieter abzurechnen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, aaO Rn. 17). Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von - hier - Strom oder Gas liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Strom- oder Gasentnahme das Angebot konkludent annimmt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, aaO Rn. 9, 14, 17 sowie Leitsatz).
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21 Solche gegenläufigen Anhaltspunkte, die eindeutig auf den Vermieter (Eigentümer) als Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens hinweisen (siehe hierzu auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, aaO Rn. 26), können insbesondere dann vorliegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein den konkreten Verbrauch der einzelnen Mietsache erfassender Zähler nicht vorhanden ist (vgl. zum Fall der [Unter-]Vermietung der gesamten Wohnung bei Vorliegen nur eines Zählers Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6, 9). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in einem Fall, in dem eine separate, die Zuordnung des konkreten Verbrauchs zu der jeweiligen Mietsache und deren Mieter ermöglichende Erfassung nicht erfolgt, als Vertragspartner des Versorgungsunternehmens der Eigentümer des Grundstücks in Betracht kommt, auf dem sich der Übergabepunkt befindet. Dieser kann für die Anbringung getrennter Messeinrichtungen hinter der Übergabestelle sorgen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 20; siehe auch OLG Rostock, WuM 2023, 527; Morell, NDAV/GasGVV, Stand: Dezember 2018, § 2 GasGVV Rn. 39; jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund bedarf es einer weiteren Fortbildung der Senatsrechtsprechung nicht.
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23 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass der Klägerin gegen die Beklagte als Gesellschafterin der Eigentümerin der hier in Rede stehenden Wohnungen ein Anspruch auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen zusteht (§ 433 Abs. 2, § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV, § 128 Satz 1 HGB aF). Das Berufungsgericht hat in Anwendung der oben (unter II 1 a bb (1) bis (4)) dargestellten Grundsätze jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Versorgungsverträge bezüglich der im Revisionsverfahren maßgeblichen Strom- und Gasverbräuche, die über die der jeweiligen Wohnung insgesamt zugeordneten Zähler erfasst worden sind, mit der Gesellschaft als Wohnungseigentümerin zustande gekommen sind. Gegen die Höhe der vom Berufungsgericht insoweit zuerkannten Beträge erhebt die Revision - entsprechend der auf den Anspruchsgrund beschränkten Revisionszulassung - keine Einwendungen.
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Im Gegensatz zu einer Mietermehrheit, die für sämtliche Verbindlichkeiten aus einem gemeinschaftlichen Mietvertrag gesamtschuldnerisch haftet (§§ 421, 427 BGB; vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 10 f.), haben die einzelnen Mieter in der vorliegenden Fallgestaltung typischerweise regelmäßig kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen (vgl. LG Hamburg, GWF/Recht und Steuern 1986, 9, 10 [zu § 2 Abs. 2 AVBGasV aF und § 2 Abs. 2 AVBWasserV]; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1998, 1515 f. [zur Entnahme durch mehrere selbständige Gewerbetreibende über eine einzelne mit einer Messeinrichtung versehenen Entnahmestelle).
28 Von daher gesehen ist es revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine an die Gesamtheit der Mieter gerichtete Realofferte abgelehnt hat.
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III.
32 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Messing Dr. Reichelt Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 15. April 2025 erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710312025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public