BGH, Urteil vom 11.09.2024 – 2 StR 498/23 – Beweiswürdigung bei Sexualdelikten; Bewertung von Indiztatsachen Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des…
KORE710382024 ECLI:DE:BGH:2024:110924U2STR498.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240911 2 StR 498/23 Urteil § 177 Abs 2 Nr 1 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Gera, 19. April 2023, Az: 11 KLs 430 Js 21731/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung bei Sexualdelikten; Bewertung von Indiztatsachen Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. April 2023 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung der Nebenklägerin freigesprochen, von einer Entscheidung über deren Adhäsionsantrag abgesehen und Entschädigungsentscheidungen wegen erlittener Untersuchungshaft getroffen. Die gegen die Freisprüche gerichteten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
I.
2 Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten zur Last, sie seien in der Nacht auf den 8. August 2021 vor dem Gelände einer Tanzveranstaltung auf die Nebenklägerin getroffen, die, möglicherweise aufgrund unbewusst enthemmten Alkoholkonsums nach einer Beibringung von „K.O.“-Tropfen durch einen Unbekannten, erheblich alkoholisiert gewesen sei. Sie seien mit der Nebenklägerin zur Wohnung des Angeklagten A. gefahren. Obschon beide Angeklagten erkannt hätten, dass die Nebenklägerin nicht in der Lage gewesen sei, einen sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen zu fassen und zu artikulieren, habe zunächst der Angeklagte A. , anschließend der Angeklagte Al. mit ihr ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen.
II.
3 Das Landgericht ist im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
4 Die Nebenklägerin besuchte in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2021 eine Tanzveranstaltung in einem Park in G. . Kurz bevor sie das Gelände verließ, wies sie, ohne dass die Strafkammer eine vorherige Verabreichung von „K.O.“-Tropfen feststellen konnte, eine geschätzte Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,84 bis höchstens 3,08, wahrscheinlich von 2,36 Promille auf. Mehreren Zeugen, mit denen sie bis dahin auf dem Fest in Kontakt gekommen war, waren keine oder nur mäßige Anzeichen ihrer Alkoholisierung aufgefallen. Beim Verlassen des Geländes um 1.26 Uhr traf sie auf die ihr bis dahin unbekannten Angeklagten und fuhr einige Minuten später gemeinsam mit beiden im Auto zur Wohnung des Angeklagten A. , mit dem sie während der Fahrt auf dem Rücksitz Zärtlichkeiten austauschte.
5 In der Wohnung angekommen, vollzog der Angeklagte A. ab ca. 2.00 Uhr mit der Nebenklägerin etwa 10 Minuten lang ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Später, wahrscheinlich zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr, legte sich der Angeklagte Al. zu der zu dieser Zeit allein im Bett liegenden Nebenklägerin und gelangte, ohne während des folgenden sexuellen Kontakts in sie eingedrungen zu sein, zum Samenerguss, bei dem er auf das Gesäß der Nebenklägerin ejakulierte.
6 Der Angeklagte Al. verließ zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr die Wohnung, nachdem der dort ebenfalls wohnende Bruder des Angeklagten A. nach Hause gekommen war.
7 Die Nebenklägerin erwachte kurz vor 10.00 Uhr, ohne mit Slip und Hose bekleidet zu sein, und stellte fest, dass in ihrem Schambereich Körperflüssigkeit klebte. Sie hatte keine Erinnerung an das Geschehen nach 1.00 Uhr in der Nacht und wusste nicht, wo sie sich befand. Neben ihr im Bett lag schlafend der Angeklagte A. . Sie weckte ihn, geriet mit ihm in eine Auseinandersetzung über das Fehlen eines Geldscheins in ihrem Portemonnaie, zog Slip und Hose an und verließ die Wohnung. Sie ließ sich von einem Bekannten abholen, erstattete nach einem kurzen Gespräch mit ihm Anzeige bei der Polizei und unterzog sich ab 10.55 Uhr einer gynäkologischen Untersuchung in einem Krankenhaus.
8 Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass die Nebenklägerin bei Vornahme der sexuellen Handlungen nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, oder dass sie aufgrund ihrer Alkoholisierung oder aufgrund einer Intoxikation mit psychotrop wirkenden Substanzen in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt und dies aus Sicht der Angeklagten erkennbar war.
III.
9 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben in vollem Umfang Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes, sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl.
BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2024 – 2 StR 218/23, Rn. 18). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, Rn. 26 mwN).
11 2. Nach diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Fähigkeit der Nebenklägerin, einen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, den revisionsrechtlichen Anforderungen an ein freisprechendes Urteil nicht gerecht.
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13 Für die Beurteilung des Zustands des Tatopfers sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Fragen der Bewusstseinsstörung und der schweren anderen seelischen Störung eines Täters entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147 zur Vorgängervorschrift des § 179 Abs. 1 StGB aF; Beschluss vom 30. September 2021 – 2 StR 354/20, Rn. 22). Das Tatgericht hat – gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen – aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist, die geistig-seelische Verfassung des Opfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhalten zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88, aaO).
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19 Mit dieser Bewertung hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Augen davor verschlossen, dass Al. einen Eindruck vom Zustand der Nebenklägerin wesentlich gerade spätestens während seines vorherigen eigenen sexuellen Umgangs mit ihr gewonnen haben musste, nach welchem er das Schlafzimmer verlassen hatte. Im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt die Bewertung zudem besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass es zulässig ist, auch nur für möglich gehaltene Rückschlüsse zu ziehen.
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21 Die Strafkammer hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, das Verhalten des Angeklagten Al. könne als Anhaltspunkt für dessen Zweifel am Einverständnis der Nebenklägerin mit den an ihr zuvor vorgenommenen sexuellen Handlungen zu verstehen sein. Sie hat aber nicht hinreichend bedacht, dass der Angeklagte solche Zweifel nur aus seinen Wahrnehmungen während seines sexuellen Umgangs mit der Nebenklägerin gewonnen haben konnte, nach welchem er das Schlafzimmer nicht mehr betreten hatte. Ging der Angeklagte Al. zu diesem Zeitpunkt wenigstens bedingt vorsätzlich davon aus, die Nebenklägerin sei zu einer entgegenstehenden Willensbildung nicht in der Lage, kommt es auf seine vom Landgericht breit erörterte nachträgliche Einschätzung bei Aufgabe seines Plans, die Nebenklägerin fortzuschaffen, nicht an.
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23 Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft der Angeklagten ausreichen sollte, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatgericht die entsprechende Überzeugung vermitteln. Beweisanzeichen können wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen. Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich zudem regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen, weshalb ihrer Inbezugsetzung zueinander im Rahmen der Gesamtwürdigung besonderes Gewicht zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214 mwN). Die knappen Ausführungen der Kammer lassen besorgen, dass sie Zweck und Bedeutung dieser zusammenfassenden Würdigung verkannt hat.
Angesichts der Vielzahl von tatsächlichen Hinweisen auf eine alkoholbedingte erkennbare Beeinträchtigung der Fähigkeit der Nebenklägerin zur Bildung und Äußerung eines Willens zu sexuellen Handlungen hätte das Landgericht näher erörtern müssen, ob gerade die Häufung derartiger Beweisanzeichen ein anderes Ergebnis tragen könnte. Ohne weitere Erörterung bleibt zudem unklar, inwiefern die vom Landgericht in diesem Kontext nur beiläufig angesprochenen Diskrepanzen zwischen der der Nebenklägerin selbst noch erinnerlichen Trinkmenge und der festgestellten Blutalkoholkonzentration nach Auffassung der Strafkammer geeignet waren, Zweifel an der Beeinträchtigung der Fähigkeit der Nebenklägerin zur Willensbildung und -äußerung zu begründen.
24 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Freisprüche beider Angeklagter auf den dargelegten Rechtsfehlern beruhen. Sie haben daher keinen Bestand; vielmehr ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
25 Von der Aufhebung des Urteils sind, soweit die Angeklagten freigesprochen sind, auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem bestreitenden Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 1998 – 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204 mwN, und vom 24. April 2024 – 2 StR 218/23, Rn. 25).
IV.
26 Mit der Aufhebung des Urteils sind die Entscheidungen des Landgerichts über die Zuerkennung von Haftentschädigungen gegenstandslos (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1998 – 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204, und vom 24. April 2024 – 2 StR 218/23, Rn. 26).
27 Dagegen hat das Urteil Bestand, soweit die Strafkammer von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen hat. Das neue Tatgericht wird nicht von Amts wegen über den Adhäsionsantrag neu zu entscheiden haben. Soweit die Strafkammer diesen wegen des Freispruchs für unbegründet gehalten und nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen hat, ist das Erkenntnis vom Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht umfasst. Die Nebenklägerin ist frei, ihre Forderung im Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut zur strafgerichtlichen Entscheidung zu stellen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 245/22, Rn. 17 f. mwN).
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