BGH, Beschluss vom 08.04.2025 – XIII ZB 21/24 – Ordnungsgemäße Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ein elektronisches Dokument 1. Der…
KORE710382025 ECLI:DE:BGH:2025:080425BXIIIZB21.24.0 BGH 13. Zivilsenat 20250408 XIII ZB 21/24 Beschluss § 14 Abs 3 FamFG, § 415 FamFG, Art 103 Abs 1 GG, § 189 GVG, § 130b S 1 ZPO, § 298 Abs 2 ZPO, § 298a Abs 2 S 4 ZPO vorgehend LG Hamburg, 26. Februar 2024, Az: 329 T 10/24vorgehend AG Hamburg, 25. Januar 2023, Az: 219d XIV 183/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Ordnungsgemäße Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ein elektronisches Dokument 1. Der ordnungsgemäßen Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ein elektronisches Dokument steht es nicht entgegen, wenn aus dem gemäß § 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b Satz 1, § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO gefertigten Übertragungsnachweis nicht hervorgeht, dass die signierende Person Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 26. Februar 2024 wird auf Kosten der Vertrauensperson des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diese auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
1 I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Januar 2021 nach Deutschland ein und stellte unter einem Aliasnamen als vorgeblich algerischer Staatsangehöriger einen Asylantrag. Gegenüber der beteiligten Behörde erklärte er am 26. März 2021, nicht freiwillig auszureisen. Seit dem 17. April 2021 hielt er sich in seiner zugewiesenen Unterkunft nicht mehr auf und war - abgesehen von Zeiträumen, in denen er sich in Untersuchungshaft befand - unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid vom 3. Mai 2021 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) das Asylverfahren ein und drohte dem Betroffenen zugleich die Abschiebung nach Algerien mit der Maßgabe an, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe.
2 Am 15. November 2023 wurde der Betroffene festgenommen. Das Amtsgericht ordnete am 16. November 2023 auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungshaft bis zum 11. Januar 2024 an. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2023 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Person des Vertrauens (im Folgenden: Vertrauensperson) benannt und beantragt, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass diese ab Eingang des Schreibens rechtswidrig war. Am 11. Januar 2024 wurde der Betroffene nach Tunesien abgeschoben.
3 Das Amtsgericht hat den Antrag der Vertrauensperson mit Beschluss vom 25. Januar 2024 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2024 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 16. November 2023 den Betroffenen für die Zeit ab dem 24. Dezember 2023 in seinen Rechten verletzt hat.
4 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht hat - soweit erheblich - angenommen, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft zu Recht angeordnet. Der Betroffene sei aufgrund der rechtskräftigen Abschiebungsandrohung im Beschluss des Bundesamts vom 3. Mai 2021, der dem Betroffenen gemäß § 10 AsylG und durch Übergabe zugestellt worden sei, vollziehbar ausreisepflichtig. Der Haftantrag enthalte die gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Angaben, insbesondere sei die Erforderlichkeit einer Haftdauer von acht Wochen hinreichend dargelegt. Das Amtsgericht habe zu Recht Fluchtgefahr angenommen.
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Vertrauensperson rechtsbeschwerdebefugt. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht nach dem Wortlaut des Tenors die "Beschwerde des Betroffenen" zurückgewiesen hat. Aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung erschließt sich, dass damit die Beschwerde der Vertrauensperson gemeint war. Die Vertrauensperson hat die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt. Auch den Haftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 2 FamFG hat sie im eigenen Namen gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, FamRZ 2023, 1655 Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 - XIII ZB 53/22, NJW 2024, 680 Rn. 9 mwN).
7 3. Die Beurteilung durch das Beschwerdegericht hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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Anders als die Rechtsbeschwerde meint, fehlt es nicht an dem gemäß § 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b Satz 1 ZPO, § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO erforderlichen, mit qualifizierter elektronischer Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehenen Übertragungsnachweis. Der Übertragungsnachweis befindet sich - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - bei den Akten. Sie rügt lediglich, daraus gehe nicht hervor, dass die signierende Person Urkundsbeamter der Geschäftsstelle sei. Dies führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit des Übertragungsnachweises. § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO schreibt zwar eine qualifizierte elektronische Signatur des Übertragungsnachweises durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht aber die (zusätzliche) Angabe vor, als solcher zu handeln.
Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Übertragungsnachweises ableiten. Dieser soll das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentieren. Dadurch wird sichergestellt, dass der Übertragungsvorgang sowohl für das Gericht als auch die Parteien und übrigen Beteiligten nachvollziehbar ist und es einer gesonderten Beglaubigung nicht mehr bedarf (Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 28. April 2017, BT-Drucks. 18/12203, S. 80 f.). Die Beteiligten können anhand des Namens der signierenden Person überprüfen, ob die Anforderungen des § 298a Abs. 2 Satz 4 ZPO erfüllt sind.
Dass die signierende Person nicht ordnungsgemäß mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Sinne von § 153 GVG betraut worden wäre, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473, 474 [juris Rn. 11]).
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14 Der Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung steht gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG ferner nicht entgegen, dass sie Algerien und nicht Tunesien als Zielstaat benennt (vgl. Hocks in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 59 Rn. 19, 20). Zwar muss dem Betroffenen vor der Abschiebung der Zielstaat bekannt gegeben und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99, BVerwGE 111, 343 [juris Rn. 14]). Dies betrifft jedoch die Rechtmäßigkeit der Abschiebung, die nicht Gegenstand des Haftaufhebungsverfahrens, sondern vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 67/20, juris Rn. 9). Der Haftrichter hat nur die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, nicht aber zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt.
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Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 10; vom 6. April 2017, InfAuslR 2017, 292 Rn. 11). Zu diesen Grundlagen zählt die unterbliebene Beeidigung des Dolmetschers nicht (BGH, InfAuslR 2017, 292 Rn. 11). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Übertragung durch den Dolmetscher insgesamt unzuverlässig und daher als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung ungeeignet war (vgl. BGH, InfAuslR 2017, 292 Rn. 11), sind nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls hat der im Anhörungstermin anwaltlich vertretene Betroffene erklärt, ihm sei der Haftantrag übersetzt worden und er habe dies verstanden; er sei bereit über den Antrag zu verhandeln, wolle sich zur Sache aber nicht äußern.
Die Übertragung wurde im Anhörungstermin weder vom Betroffenen noch seiner anwesenden anwaltlichen Bevollmächtigten beanstandet.
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20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts war von Amts wegen zu korrigieren, da die Vertrauensperson Antragsteller im Haftaufhebungsverfahren und Beschwerdeführer war. Ein Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 - V C 62.61, BVerwGE 14, 171, 174 f. [juris Rn. 17]; BGH vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46 [juris Rn. 22]). Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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