BGH, Urteil vom 27.03.2025 – 4 StR 565/24 – Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Voraussetzungen einer…
KORE710462025 ECLI:DE:BGH:2025:270325U4STR565.24.0 BGH 4. Strafsenat 20250327 4 StR 565/24 Urteil § 31 BtMG, § 35 S 1 Nr 1 KCanG, § 49 Abs 1 StGB vorgehend LG Dortmund, 16. August 2024, Az: 35 KLs 16/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Voraussetzungen einer strafmildernden Aufklärungshilfe Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. August 2024 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung aus der Vorverurteilung aufrechterhalten. Ferner hatte es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
2 Mit Beschluss vom 28. März 2023 hob der Senat das Urteil auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen sowie unter Verwerfung der weiter gehenden Revision auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
3 Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es klargestellt, dass die Einziehungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
4 Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Namentlich beanstandet sie die Anwendung des vertypten Milderungsgrundes des § 35 KCanG bei vier der sechs Taten und die Gesamtstrafe.
I.
5 Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – seinem Urteil die folgenden Feststellungen und Wertungen zugrunde gelegt:
6 Nach den bestandskräftigen Feststellungen des ersten Rechtsgangs bezog der Angeklagte zunächst über einen Dritten Marihuana aus den Niederlanden. Nachdem dieser aus dem Marihuana-Handel ausgestiegen war, erhielt der Angeklagte von den niederländischen Verkäufern ein mit der Verschlüsselungssoftware „Encrochat“ ausgestattetes Mobiltelefon, mit dem er künftig regelmäßig Marihuanakäufe zum Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung tätigte. Dabei bildete er mehrfach Einkaufsgemeinschaften mit verschiedenen anderen, ebenfalls Encrochat nutzenden Personen. Am 6. und am 30. Mai 2020 erhielt der Angeklagte auf Bestellung bei seinem Lieferanten mit dem Encrochat-Namen „w. “ jeweils Lieferungen von über 20 kg Marihuana für sich und den Encrochat-Nutzer „a. “ durch als Lieferanten des „w. “ tätige Personen übergeben (Fälle III.1. und 4. der Urteilsgründe, letzterer im landgerichtlichen Urteil offenbar irrtümlich bezeichnet als „3. (Fallakte 073)“). Am 16. Mai 2020 holte der Angeklagte zusammen mit dem regelmäßig als Fahrer seiner niederländischen Verkäufer eingesetzten Encrochat-Nutzer „d. “ 6 kg Marihuana in den Niederlanden ab. Beide fuhren nach Deutschland, wobei der „d. “ das Marihuana in seinem Pkw transportierte. Hier übergab der Angeklagte eine Hälfte der Gesamtmenge dem „a. “ und veräußerte die andere Hälfte an einen seiner Abnehmer (Fall III.2. der Urteilsgründe). Am 20. Mai 2020 verabredete der Angeklagte mit dem „a. “ und einer Person namens „g. “, zu dritt als Einkaufsgemeinschaft 40 kg Marihuana zu kaufen, die dem Angeklagten von den niederländischen Lieferanten angeboten worden waren.
Tatsächlich wurden 21 kg des gekauften Marihuanas nach Deutschland geliefert, wo es zwischen dem Angeklagten und den beiden anderen Mitgliedern der Einkaufsgemeinschaft aufgeteilt wurde (Fall III.3. der Urteilsgründe). Am 3. Juni 2020 holte der Angeklagte gemäß einem mit dem gesondert Verfolgten B. und weiteren Mittätern gefassten Tatplan 18 kg Marihuana von einem Lieferanten in R. in den Niederlanden ab. Der Angeklagte und zwei Mittäter, von denen nur bekannt ist, dass einer von ihnen den Namen „l. “ nutzte, transportierten das Marihuana unter Nutzung mehrerer Pkw nach Deutschland. Dort verkaufte der Angeklagte seinen Anteil, nämlich mindestens 3 kg, gewinnbringend weiter (Fall III.5. der Urteilsgründe).
Am 9. Juni 2020 verkaufte der B. 7 kg Marihuana an den Angeklagten. Beide trafen sich am selben Abend; ob es dabei zur Übergabe des Marihuanas kam, konnte das Landgericht nicht feststellen (Fall III.6. der Urteilsgründe).
7 Der Wirkstoffgehalt des Marihuanas (THC) betrug in allen Fällen mindestens 10 %.
8 Der Angeklagte gab in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren an, dass es sich bei einem Encrochat-Nutzer namens „ro. “ um den B. handele. Dieser war bis dahin noch nicht eindeutig identifiziert. Nach Vorhalt der Angabe des Angeklagten nahm der B. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren einen Antrag auf Haftprüfung zurück. Durch die Angaben des Angeklagten zu den Tatbeiträgen konnten zwei Taten des B. deutlicher konkretisiert werden. Dieser ließ sich in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung geständig ein und wurde rechtskräftig zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
9 Das Landgericht hat hinsichtlich aller Fälle die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG bejaht. Es hat angenommen, dass auch unter Berücksichtigung des hieraus folgenden vertypten Strafmilderungsgrundes bei Abwägung aller Umstände ein Abweichen von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG nicht in Betracht komme. Den Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG hat es sodann in sämtlichen Fällen gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die aufgedeckten Taten (des B. ) stünden mit den abzuurteilenden Taten des Angeklagten im Zusammenhang, weil sie sich als Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens darstellten. Die Beteiligten hätten in einem engen zeitlichen Zusammenhang und nach demselben modus operandi agiert. Der Angeklagte habe jeweils mehrere Kilogramm Marihuana für seinen eigenen Handel gekauft und sich dabei mit anderen Händlern in sog. Einkaufsgemeinschaften zusammengetan. Die Strafkammer hat Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verhängt und hieraus sowie aus den Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung die Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verhängt.
II.
10 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Dies ergibt sich aus der Revisionsrechtfertigung, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils ausdrücklich nur in diesem Umfang beantragt und zur Begründung nur Einwände gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, nicht aber gegen die im zweiten Rechtsgang vorgenommene Änderung des Schuldspruchs, erhebt. Dafür, dem Rechtsmittel im Wege der Auslegung (vgl. hierzu allg. BGH, Urteile vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24 Rn. 21; vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14 Rn. 7) ein noch enger begrenztes Angriffsziel dergestalt zu entnehmen, dass nur die Einzelstrafen in den Fällen III.1. bis 4. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe zur Nachprüfung gestellt sein sollen, sieht der Senat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Anlass. Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin konkret nur die Strafrahmenwahl in diesen Fällen und die sich aus den deswegen zu niedrigen Einzelstrafen ergebende Gesamtstrafe. Die vom Generalbundesanwalt angenommene über den Wortlaut des Revisionsantrags hinausgehende Beschränkung des Rechtsmittels ergibt sich hieraus aber nicht hinreichend deutlich, weil die Beschwerdeführerin ihren Begründungsausführungen vorangestellt hat, dass sie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts „in allgemeiner Form“ erhebe und das Landgericht „insbesondere“ die Strafrahmen für die genannten Taten unzutreffend gemildert habe.
11 2. Die Revision hat Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, denn ihm liegt eine in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhafte Strafzumessung zugrunde.
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14 Eine Milderung des Strafrahmens wegen der Aufklärungshilfe des Angeklagten setzt gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG voraus, dass dieser durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34 KCanG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Die Aufklärungshilfe muss vor Eröffnung des Hauptverfahrens geleistet werden (§ 35 Satz 3 KCanG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB) und zu einem Aufklärungserfolg geführt haben, zu dem der Täter wesentlich beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2024 – 5 StR 424/23 Rn. 12 mwN zu § 31 BtMG), wobei es bereits genügen kann, wenn wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 6 StR 355/24 Rn. 26).
15 Mit dem gesetzlichen Erfordernis des Zusammenhangs zwischen der aufgedeckten und der durch den „Kronzeugen“ begangenen Tat soll sichergestellt werden, dass dessen Privilegierung insoweit mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens (§ 46 StGB) vereinbar bleibt, als der Bezug zwischen der offenbarten Tat und der Tat des „Kronzeugen“ geeignet ist, zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren, der dem „Kronzeugen“ für dessen eigene Tat zu machen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13 Rn. 9 zu § 31 BtMG und unter Verweis auf die Begründung zur Beschränkung von § 46b StGB, BT-Drucks. 17/9695 S. 6). Ein solcher Zusammenhang, d.h. ein innerer und verbindender Bezug zwischen der eigenen und der offenbarten Tat (vgl.
BT-Drucks. 17/9695 S. 8; BGH, Urteil vom 25. September 2018 – 5 StR 251/18 Rn. 15), besteht etwa, wenn der „Kronzeuge“ das tatbestandliche Handeln eines Mittäters aufdeckt, aber auch, wenn sich die aufgedeckte Tat als Teil einer fortgesetzten Handlung des Mittäters erweist, an der der „Kronzeuge“ jedenfalls in anderen Handlungsabschnitten beteiligt war, oder wenn es sich um weitere Geschäfte eines Betäubungsmittellieferanten des „Kronzeugen“ handelt; er ist auch angenommen worden für weitere Taten eines Betäubungsmittelkuriers im Auftrag desselben Hintermannes sowie in dem Fall, dass neben einer Vielzahl von Taten mit geleisteter Aufklärungshilfe bei zwei Taten der erforderliche Aufklärungserfolg nicht eingetreten ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13 Rn. 10 mwN).
Dasselbe gilt für mehrere Bandentaten derselben Tätergruppierung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 – 4 StR 105/15 Rn. 3; vom 3. März 2015 – 3 StR 595/14 Rn. 9, jew. zu § 46b StGB). Nicht ausreichend ist demgegenüber ein bloß örtliches und zeitliches Zusammentreffen offenbarter und (weiterer) eigener Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 – 5 StR 251/18 Rn. 16; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 31 BtMG Rn. 43).
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17 Soweit das Landgericht auf die zeitliche Nähe und den gleichartigen modus operandi der Taten abgestellt hat, vermag dies seine Wertung, dass sie sich sämtlich als Elemente eines (einheitlichen) kriminellen Gesamtgeschehens darstellten, ebenfalls nicht zu tragen. Abgesehen davon, dass sich die festgestellten übereinstimmenden Tatmodalitäten darin erschöpfen, dass der Angeklagte im Fall III.5. der Urteilsgründe gemeinschaftlich mit einem Dritten – hier dem gesondert Verfolgten B. – Marihuana in den Niederlanden erwarb, wovon jeder einen Anteil gewinnbringend weiterverkaufen wollte, während im Fall III.6. der Urteilsgründe eine solche „Einkaufsgemeinschaft“ nicht einmal festgestellt ist, rechtfertigen gleichartige Ausführungsweisen und zeitliche Nähe nicht ohne weiteres die Annahme eines Zusammenhangs im Sinne der Aufklärungshilfe. Der Bundesgerichtshof hat ihn vielmehr nur in Fällen bejaht, in denen zu dieser sachlichen Verbindung hinzukam, dass es sich um Taten derselben Tätergruppierung handelte (vgl. zu § 46b StGB BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 3 StR 141/20 Rn. 5 mwN).
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