← Deutschland

BGH XII ZB 576/23

KORE710482024 ECLI:DE:BGH:2024:231024BXIIZB576.23.1 BGH 12. Zivilsenat 20241023 XII ZB 576/23 Beschluss § 63 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 1 S 1 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO vorgehe

§ 233Satz 1 ZPO versäumt ist.

Vielmehr beruht dieses Versäumnis auf einem dem Antragsgegner nach § 113 Abs.

§ 85Abs.

2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten. Dieses Verschulden ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch ursächlich für die Fristversäumung geworden. 10 a) Nach § 113 Abs.

§ 233

Satz 1 ZPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG einzuhalten. Ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten wird dem Beteiligten zugerechnet (§ 113 Abs.

§ 85Abs.

2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Deshalb hindern Fehler des Büropersonals eine Wiedereinsetzung nicht, solange den Verfahrensbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Der Beteiligte hat gemäß § 113 Abs.

§ 236Abs.

2 Satz 1 ZPO einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 9 mwN). So liegt der Fall hier. 11

  1. aa)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahrensbevollmächtigter dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung einer fristwahrenden Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere hat er die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung (vgl. etwa BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - ZIP 2023, 1614 Rn. 11 mwN) bzw. vor der Versendung über das beA (vgl. BGH Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22 - NJW 2023, 1969 Rn. 16 f.) auch auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts zu kontrollieren und eine fehlerhafte Angabe zu berichtigen. 12
  2. bb)Das Beschwerdegericht hat richtig erkannt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners diesen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat. Bei sorgfältiger Überprüfung der Beschwerdeschrift hätte er die fehlerhafte Adressierung der Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht bemerken und die Angabe des Amtsgerichts als Empfänger veranlassen müssen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er die Beschwerdeschrift selbst qualifiziert elektronisch signiert hat, wie es die Rechtsbeschwerde andeutet, oder ob er hiermit seine Mitarbeiterin beauftragt hat, wovon das Beschwerdegericht ausgegangen ist. Denn auch im letzteren Fall hätte der Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerdeschrift jedenfalls vor ihrer Versendung über das beA auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts kontrollieren müssen. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. 13
  3. b)Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten sei auch ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist geworden. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsgegner den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert. 14
  4. aa)Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig beim angerufenen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das Amtsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten im Hinblick auf die unrichtige Bezeichnung des Gerichts bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12 - FamRZ 2014, 550 Rn. 14 mwN). Der Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - ZIP 2023, 1614 Rn. 16 mwN). 15
  5. bb)Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, der Antragsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeschrift im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das Amtsgericht hätte weitergeleitet werden können. Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht die Beschwerdeschrift elektronisch an das Amtsgericht hätte weiterleiten müssen, weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - nur eine solche Weiterleitung zu einer formgerechten Einreichung des qualifiziert signierten Schriftsatzes geführt hätte. Denn selbst wenn dem Beschwerdegericht eine elektronische Weiterleitung an das Amtsgericht technisch möglich gewesen sein sollte und man insoweit eine aktive Nutzungspflicht des Elektronischen Gerichts- und Behördenpostfachs annehmen würde (dies verneinend BGH Beschluss vom 19. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 31/22 - NJOZ 2024, 54 Rn. 26), war nach den vorliegenden Umständen eine fristgerechte Weiterleitung im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erwarten. Daher besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch kein Rechtsfortbildungsbedarf hinsichtlich der Art und Weise der vorzunehmenden Weiterleitung. 16 Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen (vgl. BGH Beschluss vom 19. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 31/22 - NJOZ 2024, 54 Rn. 26). Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass eine bei der zuständigen Geschäftsstelle eingegangene Rechtsmittelschrift dem zuständigen Richter am nächsten Werktag vorgelegt wird. Es kann nicht erwartet werden, dass die richterliche Verfügung der Weiterleitung der Rechtsmittelschrift noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ausgeführt wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag umsetzt (vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - ZIP 2023, 1614 Rn. 18 und Rn. 22 mwN). Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht geführt hat (vgl. BGH Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22 - NJW 2023, 1969 Rn. 21 mwN). 17 Der Antragsgegner konnte nach diesen Maßstäben nicht darauf vertrauen, dass die einen Werktag nach Eingang der Beschwerdeschrift richterlich verfügte elektronische Weiterleitung der Beschwerdeschrift noch am selben Tag von der Geschäftsstelle elektronisch ausgeführt werden würde. Vielmehr war eine Umsetzung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 erst am darauffolgenden Werktag, dem 4. Oktober 2023, zu erwarten, was nicht mehr zu einem fristwahrenden Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht hätte führen können. 18 Nichts anderes folgt hier aus dem Umstand, dass die richterliche Weiterleitungsverfügung tatsächlich taggleich von der Geschäftsstelle umgesetzt worden ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass am selben Tag die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft, die Versendung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht verfügt und diese Verfügung auch umgesetzt werden würde. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, richterliche Verfügungen würden von der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts üblicherweise taggleich ausgeführt (vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - ZIP 2023, 1614 Rn. 23). Guhling Günter RiBGH Dr. Nedden-Boegerist wegen Urlaubs an derSignatur gehindert. Guhling Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710482024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.