KORE710482025 ECLI:DE:BGH:2025:080125U6STR241.24.0 BGH 6. Strafsenat 20250108 6 StR 241/24 Urteil § 948 Abs 1 BGB, § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO, § 301 StPO vorgehend LG Neubrandenburg, 23. Januar 2024, Az: 22 KLs 13/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Einziehung von Bargeld bei ungeklärter gegenständlicher Existenz und Herkunft im Betäubungsmittelkontext Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23. Januar 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit „die Einziehung eines Geldbetrages von 23.270 Euro“ angeordnet und von der Einziehung eines darüber hinausgehenden Betrages abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision ausschließlich gegen die vom Landgericht angeordnete „Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 23.270 Euro“. Sie beanstandet zum einen – insoweit zugunsten des Angeklagten – die Einziehungsentscheidung in der ausgesprochenen Höhe, zum anderen wendet sie sich – insoweit zuungunsten des Angeklagten – dagegen, dass von der Einziehung eines höheren Betrages abgesehen worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte im Sommer 2020, gewinnbringend Marihuana, Haschisch und Amphetamin an einen Abnehmerkreis von zehn Personen zu verkaufen. Er lagerte die Drogen in einer Garage und in einer Wohnung, in der er gemeinsam mit seiner Großmutter lebte; dort wickelte er auch die Verkäufe ab. 3 Am 3. Juli 2023 wurden bei einer Durchsuchung in den von dem Angeklagten genutzten Objekten Drogen aufgefunden, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, unter anderem 1.753,20 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 276 Gramm THC, 106 Platten Haschisch mit einem Gesamtnettogewicht von 10.304,936 Gramm und 466,93 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 73,4 Gramm Amphetaminbase. Außerdem wurde in dem Zimmer des Angeklagten in der gemeinsam von ihm und seiner Großmutter bewohnten Wohnung Bargeld in Höhe von 3.270 Euro „festgestellt“, bei dem es sich um Einnahmen aus den Rauschgiftgeschäften des Angeklagten handelte. 4 Am 12. September 2023 wurde die gemeinsam von dem Angeklagten und seiner Großmutter genutzte Wohnung erneut durchsucht. Dabei wurde in einer Vitrine im Wohnzimmer und in dem Schlafzimmer der Großmutter am Kopf- und Fußende des Bettes sowie im Bettkasten Bargeld in Höhe von insgesamt 219.490 Euro „festgestellt“ bzw. „aufgefunden“, wovon der Angeklagte 20.000 Euro durch seine Betäubungsmittelverkäufe erlangt hatte. 5 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die angeordnete „Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 23.270 Euro“ und die unterbliebene Einziehung eines darüber hinausgehenden Betrages beschränkt. Es ist insoweit unerheblich, ob es sich bei der Einziehung des Geldbetrages in Höhe von 23.270 Euro um die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB oder um die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB handelt. In jedem Fall ist die Entscheidung mangels Strafähnlichkeit im Allgemeinen losgelöst vom Schuld- und Strafausspruch einer Rechtsfehlerkontrolle zugänglich (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 25; vom 27. März 2024 – 5 StR 558/23, Rn. 5). Gleiches gilt für die von der Revision weitergehend erklärte Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung; auch insoweit ist eine getrennte Überprüfung des angefochtenen vom nicht angefochtenen Entscheidungsteil möglich (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6). 6 Besondere Umstände, in denen die Einziehungsentscheidung ausnahmsweise nicht losgelöst vom Strafausspruch bewertet werden könnte (vgl. zu verbotenen Insidergeschäften nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG BGH, Urteil vom6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 286) liegen nicht vor. Insbesondere hat die Höhe der Taterträge beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig untergeordnete Bedeutung. Für die Strafzumessung bestimmend im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind vielmehr vor allem Art und Menge der Betäubungsmittel. Dementsprechend hat das Landgericht die Höhe der Taterträge bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. 7 Die wirksame Beschränkung der Revision auf die Entscheidung über die Einziehung (des Wertes) von Taterträgen hat zur Folge, dass der Schuld- und der Strafausspruch nicht der Überprüfung des Revisionsgerichts unterliegen, weder auf Rechtsfehler zugunsten noch auf solche zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Rechtsänderungen infolge Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109). Die Berücksichtigung des danach milderen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB) hat zwar im Falle einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch Auswirkungen auf den nicht angefochtenen Schuldspruch, damit klar zum Ausdruck kommt, auf welche Gesetze sich der Strafausspruch jetzt gründet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24; Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121). Anders verhält es sich indes bei einer Beschränkung des Rechtsmittels auf die Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24, Rn. 14). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – nur die Höhe des nach den §§ 73, 73c StGB einzuziehenden Betrages in Rede steht. 8 Der Bundesgerichtshof hat zwar die Aufhebung einer rechtskräftig verhängten Strafe unter Neufassung des Schuldspruchs gemäß § 354a StPO auch dann für geboten erachtet, wenn der Rechtsmittelangriff lediglich die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung betraf und Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig waren (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1974 – 1 StR 365/74, BGHSt 26, 1). Das beruhte aber auf der in diesem Fall anzuwendenden Ausnahmevorschrift des Art. 313 Abs. 1 und Abs. 3 EGStGB. So verhält es sich hier nicht. Das abgeurteilte Verhalten des Angeklagten ist – soweit es den Umgang mit Cannabis betrifft – nach wie vor strafbar (vgl. § 34 KCanG). Die Übergangsvorschrift des § 313p EGStGB verweist nur für solche Fälle auf § 313 EGStGB, die nach dem neuen Recht weder strafbar noch bußgeldbewehrt sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24, Rn. 15). 9 3. Die Revision ist begründet. 10
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