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BGH StB 10/25

KORE710532025 ECLI:DE:BGH:2025:200325BSTB10.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250320 StB 10/25 Beschluss § 222b Abs 1 StPO, § 222b Abs 2 StPO, § 222b Abs 3 StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21e GVG, § 21h GVG DEU

§ 21eAbs. 1 Vertretung 4 Rn. 24; Urteile vom 27. September 1988 – 1 St

R 187/88, NJW 1989, 843, 844; vom

  1. Februar 1961 – 4 StR 424/60, BGHSt 15, 390; vom
  2. August 1958 – 5 StR 160/58, BGHSt 12, 33, 34; vom
  3. Dezember 1955 – 1 StR 354/55, BeckRS 1955, 31192348 Rn. 10 f.; vom
  4. Oktober 1955 – 4 StR 286/55, NJW 1956, 110, 111; KK-StPO/Diemer,
  5. Aufl., § 21e GVG Rn. 10; LR/Franke, StPO,
  6. Aufl., § 338 Rn. 26; SK-StPO/Frisch,
  7. Aufl., § 338 Rn. 38; KK-StPO/Gericke,
  8. Aufl., § 338 Rn. 36; Kissel/Mayer, GVG,
  9. Aufl., § 21e Rn. 147; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  10. Aufl., § 338 Rn. 8; MüKoStPO/Schuster,
  11. Aufl., § 21e GVG Rn. 21). 12 Der Umfang der Kontrolle ist weiter begrenzt auf eine Vertretbarkeits- beziehungsweise Willkürprüfung; das Rechtsmittelgericht nimmt eine Willkürkontrolle, nicht jedoch eine umfassende Richtigkeitskontrolle vor. Der Überprüfung unterliegt allein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertretungsfalls unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt worden sind und die Entscheidung objektiv willkürlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  12. Oktober 2021 – 3 StR 485/20,

§ 21eAbs. 1 Vertretung 4 Rn. 28; vom 22. September 2021 – 1 St

R 345/19, NStZ-RR 2022, 20, 21; vom

  1. März 2020 – 4 StR 374/19, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 7 Rn. 20; KK-StPO/Gericke,
  2. Aufl., § 338 Rn. 19 ff.; KK-StPO/Gmel,
  3. Aufl., § 222b Rn. 16b; MüKoStPO/Knauer/Kudlich,
  4. Aufl., § 338 Rn. 18; BeckOK StPO/Ritscher,
  5. Ed., § 222b Rn. 16; MüKoStPO/Schuster,
  6. Aufl., § 21e GVG Rn. 22; s. ferner BVerfG, Beschlüsse vom
  7. Dezember 2021 – 2 BvR 2076/21 u.a., NStZ-RR 2022, 76, 77; vom
  8. Februar 2005 – 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690). 13 Objektiv willkürlich ist eine Entscheidung über die Gerichtsbesetzung oder mit unmittelbaren Auswirkungen auf diese nur, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht, schlechthin unvertretbar ist oder sie die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt, also die Entscheidung sich so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  9. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64 Rn. 71 mwN; BGH, Beschlüsse vom
  10. Oktober 2021 – 3 StR 485/20,

§ 21eAbs. 1 Vertretung 4 Rn. 29; vom 19. Januar 2021 – 5 St

R 401/20, NStZ 2021, 434, 435; vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09, juris Rn. 41; Urteil vom 13. August 1985 – 1 StR 330/85, BGHSt 33, 290, 293 f.; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 338 Rn. 18). 14

  1. b)Hieran gemessen ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Präsidentin des Kammergerichts angenommen hat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zunächst zur Mitwirkung an dem Verfahren als Vertreter berufene Richter am Kammergericht B. sei aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage, und daher festgestellt hat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan an nächster Stelle der Vertretungskette stehende Richter am Kammergericht Sa. habe als Vertreter der erkrankten Richterin am Kammergericht Dr. K. an dem Verfahren mitzuwirken. 15
  2. aa)Es hat der Präsidentin des Kammergerichts oblegen, den – nicht offenkundigen und damit feststellungsbedürftigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2001 – 2 StR 492/00, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 21e GVG Rn. 8) – Vertretungsfall zu konstatieren und den Vertreter zu bestimmen. Denn zuständig für die Feststellung der Verhinderung ist der Präsident oder sein nach § 21h GVG bestimmter Vertreter, wenn – wie hier – ein Richter aus einem anderen Spruchkörper heranzuziehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1988 – 4 StR 35/88, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 1; Urteile vom 1. Dezember 1981 – 1 StR 393/81, BGHSt 30, 268; vom 4. Oktober 1966 – 1 StR 282/66, BGHSt 21, 174, 176; vom 29. Januar 1974 – 1 StR 533/73, NJW 1974, 870; vom 21. Oktober 1958 – 5 StR 412/58, BGHSt 12, 113, 114; vom 5. August 1958 – 5 StR 160/58, BGHSt 12, 33, 34 ff.; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 21e GVG Rn. 10; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 338 Rn. 34; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 148; MüKoStPO/Schuster, 2. Aufl., § 21e GVG Rn. 23). 16
  3. bb)Ausweislich der Dokumentation der Präsidentin des Kammergerichts zu den Inhalten einer Erklärung des Richters am Kammergericht B. und des von ihm vorgelegten ärztlichen Attestes ist dieser wegen eines Rückenleidens nicht in der Lage, längere Zeit ohne Bewegung zu verbleiben, insbesondere zu sitzen. Damit durfte die Präsidentin des Kammergerichts zu dem jedenfalls vertretbaren und willkürfreien Schluss gelangen, dass ihm eine Teilnahme an der sich voraussichtlich über einen langen Zeitraum erstreckenden umfangreichen Hauptverhandlung mit zu erwartender vielstündiger Verhandlung an den regelmäßig mehr als einmal wöchentlich abgehaltenen Sitzungstagen nicht möglich ist. Eine nachgewiesene körperliche Unfähigkeit zur Teilnahme an einer Hauptverhandlung ist eine relevante Verhinderung, die den Vertretungsfall auslöst beziehungsweise einer Heranziehung als Vertreter entgegensteht (vgl. MüKoStPO/Schuster, 2. Aufl., § 21e GVG Rn. 19). 17 Unerheblich ist, dass dem Verteidiger des Angeklagten – ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist – das ärztliche Attest über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Richters am Kammergericht B. nicht zugänglich gemacht worden ist, weil dieses allein zu dessen Personalakten genommen worden ist. Es genügt angesichts des begrenzten Prüfungsumfangs, der sich nicht auf die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung über die Verhinderung einer Mitwirkung des Richters erstreckt, dass die Präsidentin erklärtermaßen auf der Basis eines ärztlichen Attestes mit dem von ihr bezeichneten Inhalt und einer dem Attest entsprechenden Erklärung des Richters am Kammergericht B. entschieden hat. 18 Bedenken hinsichtlich der Vertretbarkeit und Willkürfreiheit der Entscheidung sind schließlich entgegen dem Vorbringen des Verteidigers nicht deshalb begründet, weil Richter am Kammergericht B. seinen richterlichen Dienst in Vollzeit ausübt. Denn andere richterliche Tätigkeiten als die Mitwirkung an einer besonders zeitintensiven Hauptverhandlung lassen sich naheliegend auch mit den betreffenden gesundheitlichen Einschränkungen wahrnehmen, etwa indem regelmäßig mit körperlicher Bewegung verbundene Arbeitspausen eingelegt werden. III. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine Kostengrundentscheidung ist ohne Rücksicht darauf veranlasst, dass für das Verfahren nach § 222b Abs. 3 StPO keine gesetzlichen Gebührentatbestände existieren; die Prüfung, ob tatsächlich zu erstattende Kosten entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2023 – StB 42/23, juris Rn. 15; vom 20. April 2021 – StB 13/21 u.a., juris Rn. 27 mwN; aA MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 222b Rn. 39 mwN). Schäfer Ri‘inBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindertzu unterschreiben. Anstötz Schäfer Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710532025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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