KORE710652024 ECLI:DE:BGH:2024:141124BIIIZR42.24.0 BGH 3. Zivilsenat 20241114 III ZR 42/24 Beschluss vorgehend OLG Frankfurt, 14. März 2024, Az: 26 U 62/22vorgehend LG Frankfurt, 10. Oktober 2022, Az: 2-12 O 317/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 14. März 2024 gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des dritten Rechtszugs - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 259.012 € I. 1 Der Kläger - Testamentsvollstrecker für den Nachlass des H. M. (im Folgenden: Erblasser) - macht Honoraransprüche aus einem Beratervertrag geltend. 2 Der Erblasser war bis Mitte 2020 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beklagten, eines in der chemischen Industrie tätigen - ursprünglich familiengeführten - Unternehmens. Er veräußerte seine Anteile an dem Unternehmen sowie die von zweien seiner Kinder (zusammen 100 %) mit Wirkung zum 1. Juni 2020 an die jetzige Muttergesellschaft der Beklagten. Für eine Übergangszeit von zunächst zwei Jahren sollte der Erblasser jedoch weiter für die Beklagte beratend tätig werden. Der am 31. Mai 2020 geschlossene - auf Seiten des damals bereits erkrankten Erblassers durch seine spätere Ehefrau unterzeichnete - Beratervertrag sah dafür ein monatliches Honorar von 22.100 € netto vor. Ferner waren Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Erblassers zu leisten. 3 Der Erblasser verstarb nur zehn Monate später am 31. März 2021. Bis zu seinem Tod erbrachte er keine Beratungsleistungen. Ebenso wenig erstellte er die nach dem Vertrag monatlich vorgesehenen Rechnungen (vgl. Nr. 3.1 der Urkunde). Dementsprechend zahlte die Beklagte kein Beratungshonorar, wohl aber zahlte sie Beiträge für die Altersvorsorge. Erstmals der Kläger verlangte im Herbst 2021 außergerichtlich vergeblich ein Honorar für die Zeit zwischen Juni 2020 und März 2021. Die Parteien streiten um die Auslegung des Beratervertrags. Der Kläger hat behauptet, es sei um die Sicherung der Tätigkeitsbereitschaft des Erblassers und um den jederzeit möglichen Zugang zu seinem Knowhow gegangen. Seine Leistung habe er der Beklagten nicht anzudienen brauchen, sondern diese hätte sie abrufen müssen. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, es seien - jenseits eines bloßen Bereithaltens - tatsächliche Beratungsleistungen des Erblassers, die in einem gemeinsamen Prozess hätten abgestimmt werden sollen, geschuldet gewesen. Zu einer solchen Abstimmung sei es aufgrund der Erkrankung des Erblassers jedoch nicht gekommen. 4 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 259.012 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat bis auf einen Teil der Zinsforderung Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat - anders als die erste Instanz - angenommen, die objektive Auslegung des Vertrags spreche für eine pauschale Vergütung des Erblassers unabhängig von einer tatsächlichen Beratungsleistung. Dies werde unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dadurch gestützt, dass anderenfalls jegliche Vergütung einseitig zur Disposition der Beklagten gestanden hätte, die dem Erblasser konkrete Aufgaben habe zuweisen müssen. Demgegenüber sei die Beklagte in Bezug auf die Behauptung eines übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien, das Honorar habe nur bei konkreter Beratungstätigkeit (mindestens eine pro Monat) gezahlt werden sollen, darlegungs- und beweisfällig geblieben. Ihr diesbezüglich gehaltener Vortrag, der sich auf innere Vorgänge beziehe, sei nicht ausreichend substantiiert, weshalb die dafür angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen seien. Hinreichend konkrete Indizien, die einen Schluss auf den tatsächlichen Willen des Erblassers zulassen könnten, habe die Beklagte in Gestalt nachvertraglicher Äußerungen des Erblassers erstmalig mit zweitinstanzlichem Schriftsatz vom 10. August 2023 vorgetragen. Dieses - ebenfalls durch die Benennung von Zeugen unterlegte - Vorbringen sei jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Allein der Umstand, dass der Erblasser keine Rechnungen gestellt habe, reiche als Indiz für die Richtigkeit des Beklagtenvortrags nicht aus, weil dies angesichts seiner schweren Erkrankung verschiedene Gründe gehabt haben könne. II. 5 Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, jedenfalls indem sie zweitinstanzliches Vorbringen zu Unrecht als präkludiert angesehen und deswegen erhebliche Beweise nicht erhoben hat. 6 1. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbarer tatrichterlicher Würdigung im Ergebnis angenommen, aus dem Vertrag ergebe sich, dass der Erblasser auch ohne konkrete Tätigkeit für sein "Bereitstehen" habe vergütet werden sollen. Diese Würdigung beruht jedoch auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage und kann daher rechtlich keinen Bestand haben. Denn das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wesentliches Beklagtenvorbringen bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt (vgl. dazu zB Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 - III ZR 91/22, NJW 2023, 2042 Rn. 7 mwN). 7 Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft jedenfalls das unter Beweis gestellte zweitinstanzliche Tatsachenvorbringen der Beklagten zum Grund der unterbliebenen Rechnungslegung durch den Erblasser als für die Vertragsauslegung unter Umständen bedeutsamen (nachvertraglichen) Umstand gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Auch die offenkundig fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt das rechtliche Gehör der betroffenen Partei gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - VI ZR 1304/20, NJW-RR 2021, 249 Rn. 9 und vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 7 mwN). 8
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