(2)Die Unterbringungsgenehmigung hat jedoch insgesamt - also auch für den bis zum 7. November 2024 reichenden Zeitraum - keinen rechtlichen Bestand. Denn die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht eine Bindungswirkung der von der Betroffenen am 29. September 2022 errichteten Patientenverfügung, mit der sie sich gegen die zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika und Antidepressiva ausgesprochen hat, verneint hat, sind nicht tragfähig. 16 Nach § 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB kann der Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann einwilligen, wenn diese dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht. Eine Patientenverfügung iSv § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB steht deshalb der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entgegen, wenn die Patientenverfügung wirksam errichtet wurde, eine Regelung zu Zwangsbehandlungen enthält und auch in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2023 - XII ZB 232/21 - FamRZ 2023, 1059 Rn. 15 zu Art. 6 BayMRVG). 17 Obwohl das Beschwerdegericht die Bedeutung einer Patientenverfügung für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Grundsatz erkannt hat, hat es die Bindungswirkung der Patientenverfügung vom 29. September 2022 mit einer rechtsfehlerhaften Begründung verneint. Gemäß § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung maßgeblich, ob der Betroffene im Zeitpunkt ihrer Errichtung einwilligungsfähig ist, mithin über die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügt. Auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Sinne des § 104 BGB kommt es damit nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 554/20 - FamRZ 2021, 1573 Rn. 19). Das Beschwerdegericht hat hingegen (sogar) das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, deren Vorliegen - und damit auch das der Einsichtsfähigkeit - sei trotz der Erkrankung nicht auszuschließen. Hierzu in unauflösbarem Widerspruch steht jedoch, dass das Beschwerdegericht die Patientenverfügung mit der Begründung für unbeachtlich hält, diese sei kein Ergebnis rationaler Überlegung. Denn damit geht es offensichtlich davon aus, dass es der Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit gefehlt hat. 18
- b)Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die Instanzgerichte die Einwilligung der Betreuerin in die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme genehmigt haben, ohne dabei die Patientenverfügung der Betroffenen vom 29. September 2022 ausreichend zu berücksichtigen. 19 Das Beschwerdegericht hat sich zwar mit der Patientenverfügung befasst. Wie bereits dargelegt, hat es jedoch deren Bindungswirkung mit einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt. In dem amtsgerichtlichen Beschluss wird hierzu lediglich ausgeführt, die Patientenverfügung vom 29. September 2022 sei als nicht wirksam anzusehen, da davon auszugehen sei, dass ihr keine freie Willensentscheidung zu Grunde gelegen habe. Tragfähige Feststellungen für diese Annahme hat das Amtsgericht indes nicht getroffen. 20 3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. 21
- a)Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist die Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Beschwerde der Betroffenen gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung zurückgewiesen worden ist. Insoweit ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. 22
- b)Hinsichtlich der Entscheidung über die ärztliche Zwangsmaßnahme ist auf den Antrag der Betroffenen entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen hierzu die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN). 23 Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 20 mwN). 24 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710662025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public