BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24 – Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten…
KORE710722024 ECLI:DE:BGH:2024:211124UVIIZR39.24.0 BGH 7. Zivilsenat 20241121 VII ZR 39/24 Urteil § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 631 BGB vorgehend LG Münster, 14. Februar 2024, Az: 1 S 4/23, Urteilvorgehend AG Ibbenbüren, 20. Dezember 2022, Az: 3 C 268/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Autos Zur Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. Februar 2024 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.
2 In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:
3 "Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/PortalwaschanlagenDie Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).
4 Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz."
5 Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift:
6 "Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!".
7 Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover, Modell Range Rover Sport HSE, in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Das Fahrzeug ist serienmäßig mit einem sogenannten Heckspoiler ausgestattet. Hierbei handelt es sich um ein am hinteren Ende des Fahrzeugdachs, horizontal über der nach unten abfallenden Heckscheibe, bündig in der Karosserie sitzendes Bauteil.
8 Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen, wodurch Schäden am Heck des Fahrzeugs entstanden.
9 Wegen dieses Vorfalls verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz - im Einzelnen: Reparaturkosten (2.372,53 € netto), merkantilen Minderwert des Fahrzeugs (200 €), Gutachterkosten (621,78 €) sowie eine Auslagenpauschale (25 €) - in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung (119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
10 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten.
11 Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
I.
12 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
13 Dem Kläger stehe gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu.
14 Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB scheide aus, weil der Beklagten keine schuldhafte Verletzung einer Schutzpflicht aus dem Vertrag über die Fahrzeugreinigung anzulasten sei. Soweit kein Garantievertrag vorliege, hafte der Betreiber einer Autowaschanlage für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden objektiven Pflichtverletzung, hinsichtlich derer den Geschädigten grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast treffe. Die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr, wonach aus dem Schadenseintritt auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden könne, wenn der Geschädigte darlege und gegebenenfalls beweise, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- beziehungsweise Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners herrühren könne, lägen nicht vor. In der Beweisaufnahme habe eine Schadensverursachung infolge nicht ordnungsgemäßer Befestigung des Heckspoilers ebenso wenig festgestellt werden können wie eine im Bereich der Waschanlage liegende Fehlfunktion oder sonstige Schadensursache. Die Gefahr, dass ein Außenteil konstruktionsbedingt für den automatischen Waschvorgang ungeeignet sei, stelle ein Risiko aus der Verantwortungssphäre des Autofahrers dar.
15 Eine Pflichtverletzung der Beklagten resultiere nicht daraus, dass das klägerische Fahrzeug nach den Ausführungen des Sachverständigen mit der Waschanlage konstruktionsbedingt nicht kompatibel gewesen sei. Es bestehe keine vertragliche Pflicht des Betreibers einer Waschanlage, eine Anlage zur Verfügung zu stellen, die für sämtliche auf dem Markt befindlichen - gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk hergestellten - "Fahrzeugsondergestaltungen" geeignet sei. Bei besonders hervorstehenden Außenteilen wie dem Heckspoiler an dem Fahrzeug des Klägers bestehe generell und auch für den Benutzer erkennbar die Gefahr, dass diese in automatischen Waschanlagen, die nicht individuell auf jeden Fahrzeugtyp eingestellt seien, beschädigt werden könnten, wenn sie nicht ausreichend befestigt oder aufgrund ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet beziehungsweise an einer ungeeigneten Stelle angebracht seien.
16 Ebenso wenig habe eine Hinweispflicht der Beklagten auf ein etwaiges Risiko der Beschädigung des Heckspoilers bestanden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl zugelassener Fahrzeuge mit verschiedenen Serienausstattungen stehe eine solche Pflicht außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand für den Waschanlagenbetreiber. Aus den dargestellten Gründen fehle es schließlich auch an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
II.
17 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
18 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass es sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handelt und sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 12 m.w.N., NJW 2018, 2956). Ferner ist davon auszugehen, dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind und die auf den Werkvertrag bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers nicht weiter geht als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 12 m.w.N., NJW 2018, 2956).
19 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten verneint.
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21 Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher genügt es, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber von Waschanlagen - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 17 f. m.w.N., NJW 2018, 2956).
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25 In Abweichung von dieser regelmäßigen Beweislastverteilung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich der Schädiger - über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus - nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten hat, sondern er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 Rn. 14 m.w.N., NJW 2018, 2956; Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14 Rn. 31, NJW-RR 2017, 635; Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 Rn. 15 f., NJW 2009, 142).
26
27 Anders als vom Berufungsgericht angenommen, kommt daneben keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für diesen Schaden in Betracht. Nach den ebenfalls unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde.
Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 28), ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
III.
28 Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
29 1. Dem Kläger steht gemäß § 631, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs zu.
30 Die Beklagte hat die - infolge der Zuordnung der Schadensursache allein zu ihrem Obhuts- und Gefahrenbereich - gegen sie streitende Vermutung der Pflichtverletzung nicht widerlegt und den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Sie hätte darlegen und beweisen müssen, dass sie die konstruktionsbedingte Inkompatibilität weder kannte noch kennen musste oder sie alles Erforderliche und Zumutbare unternommen hat, um das Einfahren eines Fahrzeugs in ihre Waschanlage zu verhindern, für das diese Anlage konstruktionsbedingt nicht geeignet ist. Diesen Anforderungen wird das Beklagtenvorbringen nicht gerecht. Weitere Feststellungen hierzu sind auch nicht zu erwarten.
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33 Das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Waschanlage angebrachte, mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen" überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.)" erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört (und ordnungsgemäß befestigt war), sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Kunden das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können.
34 Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Kunden schon nicht hinreichend klar, dass - gegebenenfalls - von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.
35 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach zu. Gegen die erstinstanzlich zuerkannten Schadenspositionen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keine beachtlichen Einwendungen mehr erhoben; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
36 3. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erhobene Rüge der Beklagten schließlich, es befinde sich kein mit richterlicher Unterschrift versehenes amtsgerichtliches Urteil bei den Akten, geht schon deshalb ins Leere, weil das unterschriebene Urteil tatsächlich Bestandteil der (Papier-)Akte ist (vor Bl. VI).
IV.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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