BGH, Urteil vom 24.04.2025 – I ZR 103/24 – Frachtführerhaftung bei internationalem Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln: Schadensersatzanspruch des letzten…
KORE710732025 ECLI:DE:BGH:2025:240425UIZR103.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250424 I ZR 103/24 Urteil Art 5 Abs 1 S 1 EGV 593/2008, § 421 Abs 1 S 2 HGB, § 425 Abs 1 HGB, § 435 HGB vorgehend KG Berlin, 28. Mai 2024, Az: 14 U 210/23vorgehend LG Berlin, 17. November 2023, Az: 88 O 197/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Frachtführerhaftung bei internationalem Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln: Schadensersatzanspruch des letzten Frachtgutempfängers gegen den Unterfrachtführer bei Transportgutschaden bzw. -verlust Hat es ein Unterfrachtführer übernommen, das Gut unmittelbar an den letzten Empfänger auszuliefern, kann dieser im Falle der Beschädigung des Guts gegenüber dem Unterfrachtführer gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechte aus dem Unterfrachtvertrag geltend machen (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]; Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 151/21, BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]).
Die Revision gegen den Beschluss des Kammergerichts - 14. Zivilsenat - vom 28. Mai 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin kaufte im Dezember 2021 von einer in den USA ansässigen Verkäuferin zwei physikalische Messgeräte, sogenannte Spektrometer, zu einem Gesamtkaufpreis von 23.350 US-Dollar. Die Beklagte, das deutsche Tochterunternehmen der in den USA ansässigen U. (U. USA), war als Unterfrachtführerin mit der Verzollung und dem Transport der Ware innerhalb von Deutschland beauftragt. Am 15. März 2022 unternahm sie ohne vorherige Ankündigung den Versuch, die Sendung bei der Warenannahme der Klägerin abzuliefern. Seitens des Fahrers der Beklagten wurde dabei ein Barausgleich der im Zuge der Zollanmeldung angefallenen Kosten in Höhe von 4.064,21 € verlangt, welcher der Klägerin aufgrund der bei ihr geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich war. Der Fahrer verweigerte daher die Aushändigung der Sendung. Nach Erhalt der Rechnung zahlte die Klägerin 4.064,21 € an die Beklagte. Eine Auslieferung des Transportguts erfolgte nicht. Da es bei der Beklagten keinem Empfänger und keinem Absender mehr zugeordnet werden konnte, wurde es veräußert. Die Klägerin wirft der Beklagten grobes Organisationsverschulden vor und hat gegen sie Klage auf Schadensersatz in Höhe von 26.795,32 € erhoben.
2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Die Beklagte möchte nach wie vor eine Abweisung der Klage erreichen.
3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 Abs. 1, § 435 HGB. Auf den Unterfrachtvertrag finde deutsches Recht Anwendung. Unerheblich sei, dass zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei. Auch könne dahinstehen, ob die Klägerin mit der U. USA einen Vertrag geschlossen habe und welchem Recht dieser unterliege. Die Beklagte sei nämlich Unterfrachtführerin und hafte gegenüber der Klägerin als Empfängerin gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB direkt, weshalb dahinstehen könne, ob auch eine Haftung nach § 437 HGB in Betracht komme. Dass einer der Haftungsausschlussgründe der §§ 426, 427 HGB vorliege, behaupte die Beklagte selbst nicht. Der der Höhe nach unstreitige Schaden sei in vollem Umfang zu ersetzen, weil der Beklagten ein besonders krasses Organisationsverschulden vorzuwerfen sei und sie daher nach § 435 HGB unbegrenzt hafte. Ein Mitverschulden der Absenderin oder der Klägerin im Sinne des § 425 Abs. 2 HGB sei nicht schlüssig vorgetragen.
4 II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht, das sich der Beurteilung des Landgerichts angeschlossen hat, hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 Abs. 1, § 435 HGB gegen die Beklagte zusteht.
5 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen ist.
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8 2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Empfänger gegenüber dem abliefernden Unterfrachtführer bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag selbst nicht (vollständig) ausführt, sondern damit im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den Unterfrachtführer, beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab. Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den Haftungsvorschriften der §§ 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 29/07, TranspR 2010, 34 [juris Rn. 17]; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]; für den Bereich des Warschauer Abkommens und der CMR vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 151/21, BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]; zur zuvor vertretenen Ansicht vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 208/89, BGHZ 116, 15 [juris Rn. 11] mwN).
9 Rechtsgrundlage dieser Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger ist § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. BGH, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]; Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 13. Aufl. Rn. 289; BeckOGK.HGB/Paschke, Stand 15. Oktober 2024, § 421 Rn. 35; MünchKomm.HGB/Thume, 5. Aufl., § 421 Rn. 29 f. und 47 f.). Nach dieser Vorschrift kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen ist.
10 3. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht der Klägerin zu Recht den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 Abs. 1, § 435 HGB zuerkannt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, in Ermangelung eines entsprechenden Parteiwillens stehe der Klägerin ein solcher Direktanspruch nicht zu.
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17 Nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Empfänger nach Ankunft des Guts an der Ablieferungsstelle berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Dieser Ablieferungsanspruch des Empfängers, an den § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB anknüpft, basiert auf der Annahme, dass der Frachtführer selbst das Gut bei dem Empfänger abliefert (vgl. Speckmann, Die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger und sonstigen Dritten, 2012, S. 31). Eine Anwendung des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB auf den Unterfrachtführer lässt die Norm daher jedenfalls dann zwanglos zu, wenn es der Unterfrachtführer übernommen hat, das Gut als letzter Frachtführer in einer Kette von Frachtführern beim Empfänger abzuliefern.
Damit wird Letzterem auch gegenüber dem Unterfrachtführer die Rechtsstellung eines Empfängers eingeräumt. Dem Empfänger stehen aufgrund dessen nicht nur das aus dem Frachtvertrag folgende Recht auf Ablieferung, sondern auch die dieses Primärrecht sanktionierenden Sekundärrechte (vgl. dazu BGHZ 172, 330 [juris Rn. 31]; BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]) unmittelbar gegenüber dem abliefernden Frachtführer zu (vgl. BGH, TranspR 2010, 34 [juris Rn. 2, 17]; zu Art. 13 Abs. 1 CMR vgl. BGHZ 172, 330 [juris Rn. 31]; BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]; in diesem Sinne auch BeckOGK.HGB/Paschke aaO § 421 Rn. 35 f.; Ramming, HbSchRZ 2009, 351, 354; ders., RdTW 2021, 378, 380; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 421 Rn. 30; zu Art. 13 CMR und § 435 HGB aF vgl.
Thume, TranspR 1991, 85, 88; Speckmann aaO S. 30 bis 32, 38).
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20 III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke Pohl Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710732025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public