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BGH I ZR 103/24

KORE710732025 ECLI:DE:BGH:2025:240425UIZR103.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250424 I ZR 103/24 Urteil Art 5 Abs 1 S 1 EGV 593/2008, § 421 Abs 1 S 2 HGB, § 425 Abs 1 HGB, § 435 HGB vorgehend KG Berlin, 28. M

§ 407Rn. 100; a

A Büdenbender, NJW 2000, 986, 988 Fn. 15; Kehl, Die Haftung des Unterfrachtführers im Straßengüterverkehr, 2002, S. 30). 12

  1. b)In der Literatur wird vertreten, anders als der Hauptfrachtvertrag sei der Unterfrachtvertrag nicht notwendigerweise, sondern nur potentiell ein Vertrag zugunsten eines Dritten und insbesondere des Empfängers aus dem Hauptfrachtvertrag. Wen er begünstige, hänge allein vom Parteiwillen ab (vgl. MünchKomm.HGB/Herber/Harm, 5. Aufl., § 425 Rn. 87; Herber, TranspR 2008, 239 und TranspR 2013, 1, 4; Koller, TranspR 2009, 229, 231; Luther, TranspR 2013, 93 f.; Mankowski, TranspR 2016, 81 f.; Ramming, RdTW 2021, 378, 380; ders., HbSchRZ 2009, 351, 352). Bei sachgerechter Auslegung werde man in aller Regel einen Direktanspruch des Empfängers auf Auslieferung und Schadensersatz gegen den Unterfrachtführer aus dem Unterfrachtvertrag verneinen müssen. Der Hauptfrachtführer sei nicht daran interessiert, dass der Unterfrachtführer das Gut im eigenen Namen beim Empfänger abliefere und seine eigene Fracht für sich einziehe (vgl. MünchKomm.HGB/Herber/Harm aaO § 425 Rn. 87; Herber, TranspR 2008, 239, 240 f. und TranspR 2013, 1, 4). 13
  2. c)Unter Bezugnahme auf diese Literaturansicht bringt die Revision vor, jedenfalls in der gegebenen Konstellation, in der die Parteien des Unterfrachtvertrags demselben Konzern angehörten, widerspreche es ihrem Willen, den Empfänger mit eigenen Rechten aus dem Unterfrachtvertrag auszustatten. Ein Konzern könne kein Interesse daran haben, die Rechtsverfolgung des Empfängers gegen ihn zu erleichtern. Ohne Direktanspruch aus dem Unterfrachtvertrag müsste die Klägerin die in den USA ansässige Konzernmutter als Hauptfrachtführerin nach US-amerikanischem Recht in Anspruch nehmen. Allein die Klägerin habe ein Interesse daran, dass sie die in Deutschland ansässige Beklagte als Unterfrachtführerin belangen könne, nicht aber die Konzernmutter als Partei des Unterfrachtvertrags. 14
  3. d)Hiermit kann die Revision nicht durchdringen. 15
  4. aa)Da der Hauptfrachtführer mit dem Unterfrachtführer einen vollwertigen Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB abschließt (allgemeine Meinung; vgl. nur BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; BGH, TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]; BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 407 HGB Rn. 8; Großkomm.HGB/Staub/Schmidt, 5. Aufl., § 421 Rn. 14; MünchKomm.HGB/

§ 407Rn.

5), finden die den Frachtvertrag regelnden §§ 407 bis 450 HGB grundsätzlich auch auf den Unterfrachtvertrag Anwendung. Auch § 421 HGB, der seinem Wortlaut nach nicht zwischen Haupt- und Unterfrachtvertrag differenziert, ist daher grundsätzlich auf den Unterfrachtvertrag anwendbar. 16 bb) Jedenfalls für den Fall, dass der Unterfrachtführer es - wie im Streitfall - übernommen hat, das Gut an den Empfänger abzuliefern, bestehen auch keine Besonderheiten, die einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB auf den Unterfrachtvertrag entgegenstehen könnten. 17 Nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Empfänger nach Ankunft des Guts an der Ablieferungsstelle berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Dieser Ablieferungsanspruch des Empfängers, an den § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB anknüpft, basiert auf der Annahme, dass der Frachtführer selbst das Gut bei dem Empfänger abliefert (vgl. Speckmann, Die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger und sonstigen Dritten, 2012, S. 31). Eine Anwendung des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB auf den Unterfrachtführer lässt die Norm daher jedenfalls dann zwanglos zu, wenn es der Unterfrachtführer übernommen hat, das Gut als letzter Frachtführer in einer Kette von Frachtführern beim Empfänger abzuliefern. Damit wird Letzterem auch gegenüber dem Unterfrachtführer die Rechtsstellung eines Empfängers eingeräumt. Dem Empfänger stehen aufgrund dessen nicht nur das aus dem Frachtvertrag folgende Recht auf Ablieferung, sondern auch die dieses Primärrecht sanktionierenden Sekundärrechte (vgl. dazu BGHZ 172, 330 [juris Rn. 31]; BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]) unmittelbar gegenüber dem abliefernden Frachtführer zu (vgl. BGH, TranspR 2010, 34 [juris Rn. 2, 17]; zu Art. 13 Abs. 1 CMR vgl. BGHZ 172, 330 [juris Rn. 31]; BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]; in diesem Sinne auch BeckOGK.HGB/Paschke aaO § 421 Rn. 35 f.; Ramming, HbSchRZ 2009, 351, 354; ders., RdTW 2021, 378, 380; MünchKomm.HGB/

§ 421Rn. 30; zu Art. 13 CMR und § 435 HGB a

F vgl. Thume, TranspR 1991, 85, 88; Speckmann aaO S. 30 bis 32, 38). 18

  1. cc)Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB auf die gegebene Konstellation bedarf es entgegen der von der Revision unter Berufung auf die zuvor (unter Rn. 12) dargestellten Literaturstimmen vertretenen Rechtsansicht keines Rückgriffs auf den (mutmaßlichen) Willen der Parteien des zwischen Haupt- und Unterfrachtführer geschlossenen Frachtvertrags, um der Klägerin wegen der Beschädigung des Guts einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zubilligen zu können. Zwar ist nach § 328 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BGB in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Diese Auslegungsregel findet im Streitfall jedoch keine Anwendung (aA KG, RdTW 2022, 365 [juris Rn. 62 bis 65]), weil sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten als abliefernder Unterfrachtführerin unmittelbar aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt und es daher nicht - wie § 328 Abs. 2 BGB voraussetzt - an einer besonderen Bestimmung mangelt, der sich der Rechtserwerb des Dritten entnehmen lässt. 19
  2. e)Der Empfänger läuft bei dieser Lösung auch nicht Gefahr, den Ansprüchen auf Zahlung der Fracht (§ 421 Abs. 2 HGB) und sonstige Vergütung (§ 421 Abs. 3 HGB) mehrfach - nämlich sowohl gegenüber dem Haupt- als auch gegenüber dem Unterfrachtführer - ausgesetzt zu sein (so aber Herber, TranspR 2008, 239, 240). § 421 Abs. 2 und 3 HGB knüpft nicht an die Empfängerstellung, sondern an das Ablieferungsverlangen an, das der Empfänger typischerweise nur an einen der beiden Frachtführer richten wird (vgl. Ramming, HbSchRZ 2009, 351, 355). Im Zweifel ist nach den allgemeinen Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, von wem der Empfänger die Ablieferung verlangt (vgl. Koller, Transportrecht aaO § 421 HGB Rn. 25; MünchKomm.HGB/

§ 421Rn.

48). 20 III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Pohl Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710732025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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