KORE710742025 ECLI:DE:BGH:2025:160425BVIIZR126.23.0 BGH 7. Zivilsenat 20250416 VII ZR 126/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 309 ZPO, § 522 Abs 2 S 1 Nr 4 ZPO vorgehend OLG München, 30. Mai 2023, Az: 27 U 564/22 Bauvorgehend LG Augsburg, 2. Dezember 2021, Az: 63 O 547/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsverfahren: Verfahrensfehlerhaftes Ersturteil bei Entscheidung nach Richterwechsel durch den in der mündlichen Verhandlung abwesenden neuen Richter In Fällen, in denen das mit der Berufung angefochtene Urteil durch einen Richter gefällt worden ist, der entgegen § 309 ZPO der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht beigewohnt hat, ist eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten. Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2023 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gegenstandswert: bis 65.000 € I. 1 Die Klägerin verlangt Kostenvorschuss wegen mangelhafter Ausführungen einer Tiefgaragenabdichtung bei einem Bauvorhaben in Augsburg sowie die Feststellung der weiteren Kostentragungspflicht hinsichtlich der Mangelbeseitigungskosten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 2 Das Landgericht hat am 16. September 2021 mündlich verhandelt. Als Richterin amtierte Richterin W. als Einzelrichterin, die sodann Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 2. Dezember 2021 bestimmt hat. Richterin W. hat zum 1. Oktober 2021 das Landgericht Augsburg verlassen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2021 die Anberaumung eines neuen mündlichen Verhandlungstermins aufgrund des erfolgten Richterwechsels beantragt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 hat die nunmehr zuständige Richterin am Landgericht B. dazu mitgeteilt, dass es beim Verkündungstermin verbleibe. Sie hat sodann am 2. Dezember 2021 ein klageabweisendes Urteil verkündet. Dieses ist ausweislich des Urteils durch die Richterin am Landgericht B. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2021 ergangen. Richterin am Landgericht B. hat das Urteil auch unterzeichnet. 3 Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach vorherigem Hinweisbeschluss durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen möchte. II. 4 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. 5 1. Das Berufungsgericht nimmt an, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Verstoß gegen § 309 ZPO ergangen sei. Dies führe aber nicht zur Begründetheit der Berufung, zumal sich das angefochtene Urteil auf Rechtsausführungen beschränke. Insbesondere gebiete dieser Verstoß auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine Entscheidung im Beschlusswege komme in Betracht, wenn sich aus der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte ergäben, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigten. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass die vorzunehmende rechtliche Würdigung angemessen mit der Berufungsführerin nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden könne. Vor dem Hintergrund der inmitten stehenden Auslegung des Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags bedürfe es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in diesem Zusammenhang gerade auch der Anhörung der Parteien unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht. So sei von keiner Seite zu Umständen außerhalb der schriftlichen Unterlagen vorgetragen worden, welche von Einfluss auf die Auslegung sein könnten. 6 Zu Recht habe das Landgericht angenommen, etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt. 7 2. Mit diesem Vorgehen hat das Berufungsgericht - wie die Beschwerde zu Recht rügt - den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.