BGH NotZ 1/23
KORE710842024 ECLI:DE:BGH:2024:240724BNOTZ1.23.0 BGH Senat für Notarsachen 20240724 NotZ 1/23 Beschluss vorgehend BGH, 28. Mai 2024, Az: NotZ 1/23, Beschlussvorgehend BGH, 21. August 2023, Az: NotZ (Brfg) 4/22, Urteilvorgehend OLG Köln, 10. Februar 2022, Az: Not 5/21, Urteilnachgehend BVerfG, 23. September 2025, Az: 1 BvR 1796/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Nichtigkeitsklage des Klägers gegen das Senatsurteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22 - wird auf seine Kosten verworfen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sein Amt als Anwaltsnotar nicht mit dem Ablauf des Monats erlischt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet (§§ 48a, 47 Nr. 1 BNotO). Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21. August 2023 (NotZ(Brfg) 4/22, BGHZ 238, 131) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtigkeitsklage.
2 II. Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 153 VwGO, § 579 ZPO). Der Kläger hat einen Nichtigkeitsgrund nicht in dem für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage erforderlichen Maße dargelegt. Die Nichtigkeitsklage war daher im Beschlusswege zu verwerfen (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 12 f.).
3 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 13. November 2023 (NotZ(Brfg) 4/22, NotZ 1/23 unter III) Bezug genommen. Dagegen hat sich der Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der von ihm zunächst geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht gewendet.
4 2. Soweit er mit Schriftsätzen vom 7., 12., 19. und 26. Februar, 6., 11. und 18. März, 5., 8., 21. und 29. April, 2., 6. und 31. Mai sowie 3. Juni 2024 nunmehr geltend macht, das gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BNotO im Hauptsacheverfahren erstattete Gutachten der Bundesnotarkammer sei teilweise unrichtig, der Beklagte habe das klageabweisende Urteil erschlichen, es bestehe der Tatverdacht der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB durch den Präsidenten der Bundesnotarkammer sowie der Beihilfe zu diesem Delikt durch eine Vielzahl weiterer benannter Personen, der Senat für Notarsachen habe einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen müssen, der Senat habe sich mit der unzutreffenden Bestätigung der Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten und der Bundesnotarkammer bewusst auf die Seite des Beklagten und der Bundesnotarkammer geschlagen und sowohl willkürlich gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen als auch das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt; sowie, die Nichtigkeitsklage sei wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, weil der Kläger erst nach Zurückweisung der Anhörungsrüge festgestellt habe, dass sein Recht auf rechtliches Gehör durch die ungeprüfte Übernahme des unrichtigen Tatsachenvortrags der Bundesnotarkammer unterlaufen und die Bundesnotarkammer als vom Gericht möglicherweise befangen erkannter Sachverständiger ausgewählt und zugelassen worden sei, ohne den Kläger zuvor anzuhören, wird auch mit diesem Vortrag ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt.
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Das reicht zur Darlegung eines Verfahrensverstoßes unabhängig von der Frage, ob eine Verletzung der Vorlagepflicht einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann, und ob eine analoge Anwendung von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bei einer Gehörsverletzung in Betracht kommt (vgl. Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 579 Rn. 9; Braun/Heiß in MünchKommZPO, 6. Aufl., § 579 Rn. 26 bis 30), nicht aus. Dass ein rechtskräftiges Urteil auf unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen beruht, kann nur in den von § 580 ZPO vorgesehenen Fällen mit der Restitutionsklage geltend gemacht werden. Eine solche hat der Kläger aber nicht erhoben; sie wäre auch unzulässig (§ 581 Abs. 1 ZPO).
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9 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 111g BNotO i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens entspricht im Regelfall und so auch hier dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1/15, juris Rn. 16).
Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Hahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710842024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public