1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Das nach dem Klageantrag gegenständliche Interesse, nicht mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet zu werden, sei vom Schutzzweck der Regelungen der EG-FGV nicht erfasst. Im Ergebnis stehe dem Kläger auch kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Es könne dahinstehen, ob die vom KBA im Rückruf genannten Funktionen Abschalteinrichtungen darstellten und die Beklagte insoweit sittenwidrig gehandelt habe. Infolge ihrer Verhaltensänderung sei der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger jedenfalls entfallen. Auf eine individuelle Kenntnis des Klägers komme es nicht an. Auch das angeblich verbaute "Thermofenster" begründe nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, weswegen offenbleiben könne, ob die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung tatsächlich die vom Kläger behaupteten Eigenschaften besitze und ob sie eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 darstelle. Weitere Abschalteinrichtungen seien nicht prozessual erheblich vorgetragen. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat (vgl. zur Verhaltensänderung: BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 12 - 20; zum Thermofenster: BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 11 - 12). Die von der Revision dazu erhobenen Verfahrensrügen erachtet der Senat für nicht durchgreifend; von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 9 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710872024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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