KORE710872025 ECLI:DE:BGH:2025:240225B2STR462.24.0 BGH
- Strafsenat 20250224 2 StR 462/24 Beschluss vorgehend BGH,
- Januar 2025, Az: 2 StR 462/24vorgehend LG Frankfurt,
- Februar 2024, Az: 5/30 KLs 17/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom
- Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1
- Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom
- Februar 2024 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat der Senat mit Beschluss vom
- Januar 2025 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Anhörungsrüge, zu deren Begründung er anführt, der Senat habe erstmals mit „Schriftsatz vom
- Oktober 2024“ (gemeint offensichtlich die Gegenerklärung des Verurteilten vom
- Oktober 2024) gehaltenen Vortrag übergangen; dieses Vorbringen hätte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müssen. 2
- Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet. 3 Aus dem Umstand, dass der Senat den Beschluss, mit dem er die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15, und vom
- Juni 2014 – 2 BvR 792/11, Rn. 14; BGH, Beschluss vom
- Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn die Sachrüge erst in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weiter ausgeführt wird (BGH, Beschluss vom
- April 2016 – 5 StR 556/15, Rn. 4 mwN). Im Übrigen dient der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2014 – 1 StR 114/14, Rn. 6 mwN). Diese Prüfung ist, wie dargestellt, bereits umfassend erfolgt. 4
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710872025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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