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BGH 3 StR 32/24

KORE710912024 ECLI:DE:BGH:2024:250924U3STR32.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240925 3 StR 32/24 Urteil § 11 Abs 3 StGB, § 130 Abs 2 Nr 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG München II, 10. August 2023,

§ 130Abs. 2 Verbreiten 3 Rn. 4 mw

N zu § 11 Abs. 3 StGB aF). In der Fallgruppe der hier primär in Betracht kommenden sogenannten Kettenverbreitung ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe des Inhalts an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger den Inhalt durch verkörperte Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (s. BGH aaO; zur Kettenverbreitung auch BVerfG, Beschluss vom

  1. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498 Rn. 23 ff.; BT-Drucks. 12/4825 S. 6). Eine feste Grenze, ab welcher Anzahl ein Verbreiten vorliegt, lässt sich nicht bestimmen (s. bereits RG, Urteile vom
  2. Oktober 1882 - Rep. C. 2/82, RGSt 7, 113, 114; vom
  3. Oktober 1883 - Rep. 2137/83, RGSt 9, 292, 293 f.). Die allgemein bestehende abstrakte Gefahr der Weitergabe durch den Empfänger an weitere Personen genügt allerdings nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn. 27). 17 bb) Hieran gemessen liegt keine Verbreitung des Schriftstückes vor. Obschon bei der Übersendung eines Schreibens an eine Behörde einerseits nicht allgemein ausgeschlossen ist, dass der Absender eine breite Streuung - gegebenenfalls bloß innerhalb der Behörde - beabsichtigt und mithin ein Verbreiten gegeben sein kann, führt dies andererseits nicht dazu, den Versand an eine Behörde regelmäßig als Verbreitung zu bewerten. Entscheidend sind vielmehr die im Einzelfall getroffenen Feststellungen. Danach ging die Angeklagte davon aus, das Schreiben werde möglicherweise an verschiedene mit dem Steuervorgang befasste Personen gegeben, und hielt sie eine weitergehende Prüfung durch Strafverfolgungsorgane für möglich. 18 Da es ihr mithin nicht auf die Weitergabe an andere Personen ankam, müsste es sich bei den von ihr für möglich gehaltenen Empfängern um eine nicht mehr zu kontrollierende Personenzahl handeln (vgl. zu diesem Merkmal LK/Krauß, StGB,
  5. Aufl., § 130 Rn. 93; Heinrich, ZJS 2016, 569, 574; Hoven/Witting, NStZ 2022, 589, 591; Schwarz/Heger, ZStW 2024, 57, 65 f.). Dies ist mit Blick auf die konkreten Umstände und das gesetzliche Regelungsgefüge nicht der Fall. Insofern ist hier von Belang, dass der Angeklagten die aus ihrer Sicht potentiell mit dem Steuerverfahren befassten Personen zwar nicht namentlich bekannt waren, es sich indes nach ihrer Erwartung um einen überschaubaren, zudem durch rechtliche Vorgaben gebundenen und so an einer willkürlichen Weitergabe gehinderten Bearbeiterkreis handelte (vgl. zum Kriterium des individuell nicht miteinander Verbundenseins BGH, Urteile vom
  6. März 1999 - 3 StR 240/98,

§ 184Verbreiten 1; vom 30. März 1977 - 4 St

R 28/77, NJW 1977, 1695). Soweit die Angeklagte nicht mehr beeinflussen konnte, wie die Empfänger tatsächlich mit dem Schreiben umgingen, ist dies bei der Herausgabe eines Schreibens an eine andere Person regelmäßig der Fall und führt für sich genommen noch nicht zu einem Verbreiten. 19 Die Möglichkeit, dass einer der Empfänger den Inhalt zur Prüfung der Strafbarkeit an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, eröffnet - zumindest ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände - ebenfalls keinen unkontrollierbaren Empfängerkreis. In dem Fall, in dem der in Rede stehende Inhalt in einem einzigen Schreiben verkörpert ist, verhindert dessen Eingang bei den Strafverfolgungsbehörden vielmehr in der Regel, dass der Inhalt an andere Personen gelangen und weiter gestreut werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498 Rn. 26; BT-Drucks. 19/31115, 16; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 121). Einer Breitenwirkung wird dadurch mithin entgegengewirkt, anstatt eine solche zu schaffen. Dass im Rahmen eines Ermittlungs- und Strafverfahrens mehrere Personen Kenntnis von dem Schreiben erhalten, liegt in der Natur der Sache und ist in diesem Zusammenhang jedenfalls regelmäßig nicht geeignet, ein strafbewehrtes Verbreiten zu begründen. Andernfalls würde die Strafbarkeit in Fallkonstellationen wie der vorliegenden maßgeblich bewirkt durch die Vorstellung des potentiellen Täters von der Möglichkeit seiner eigenen Strafverfolgung, gegebenenfalls einschließlich deren näheren Ausgestaltung. Dies widerstritte Sinn und Zweck der Verbreitungstatbestände. Ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen anderes gelten könnte, bedarf auf der Grundlage der hiesigen Feststellungen keiner Entscheidung. 20

  1. cc)Sonstige Tathandlungen im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB sind nicht gegeben. 21
  2. c)Der Straftatbestand des § 130 Abs. 1 StGB ist ebenfalls nicht verwirklicht. Ungeachtet der Frage, ob die Immigranten und Ausländer betreffenden Ausführungen im Schreiben der Angeklagten zu Hass aufstacheln oder die Menschwürde angreifen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 3 StR 141/23, GSZ 2024, 139 Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21, BVerwGE 178, 246; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19, NVwZ 2019, 963), ist die Handlung jedenfalls nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. 22
  3. aa)Öffentlicher Friede ist ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands (BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - AK 32/24, juris Rn. 47 mwN). Eine Störung dieses Friedens erfordert, dass berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, ein Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (s. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05,

§ 130Abs. 1 Friedensstörung 1 Rn. 14; vgl. auch BVerf

G, Beschlüsse vom

  1. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 27; vom
  2. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 335). Die Eignung zur Friedensstörung kann, namentlich bei einer Leugnung und Billigung im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB, indiziert sein; soweit sie sich aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig ergibt, ist sie eigens festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23). Dabei kann eine Handlung gegenüber einem einzelnen genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der Angriff einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird (s. BGH, Urteil vom
  4. Juni 1979 - 3 StR 131/79 [S], BGHSt 29, 26, 27; einschränkend BGH, Urteil vom
  5. August 2006 - 5 StR 405/05,

§ 130Abs.

1 Friedensstörung 1 Rn. 14). 23

  1. bb)Demnach hat das Landgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen zutreffend den Schluss gezogen, dass die Übersendung des Schreibens an das Finanzamt nicht geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Wie bereits ausgeführt, rechnete die Angeklagte nicht damit und war nicht zu erwarten, dass eine größere Personenzahl vom Inhalt ihres Telefaxes erfuhr (vgl. zu allein an staatliche Stellen gerichtete Schreiben BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 StR 33/12, NStZ 2012, 564; SSW-StGB/Lohse, 6. Aufl., § 130 Rn. 9). In Bezug auf eine etwaige Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB ist die Eignung zur Friedensstörung hier auch nicht indiziert. 24
  2. d)Weitere erörterungsbedürftige Straftatbestände kommen nicht in Betracht. Schäfer Berg Hohoff Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE710912024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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