, § 84
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht,
die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegt, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrundentscheidung regelmäßig die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1
. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts -
. 3 Auf Antrag der früheren Beteiligten zu 1 hat das Nachlassgericht Kosten in Höhe von 2.190,20 € gegen den Beteiligten zu 2 festgesetzt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist entsprechend §§ 574 ff. ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom
definiere den Begriff der "Kosten" im Sinne der §§ 81 ff.
. Die Besonderheiten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit rechtfertigten nicht, sich über diese Legaldefinition hinwegzusetzen. Dass der Gesetzgeber mit § 81
eine flexible Kostenverteilung ermöglicht habe, spreche nicht gegen das Verständnis des § 80
als eine Grundregel. Dieses Verständnis laufe nicht auf einen starren Erfolgsgrundsatz wie im streitigen Zivilverfahren hinaus. Denn das Gericht habe bei der konkreten Kostengrundentscheidung nach § 81
sein Ermessen auszuüben und könne unter anderem ausdrücklich bestimmen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Für die hier in Rede stehende Kostengrundentscheidung gemäß § 84
sehe das Gesetz die Kostenauferlegung auf den erfolglosen Rechtsmittelführer für den Regelfall vor und lasse nur in besonderen Fällen abweichende Entscheidungen zu. Ein solcher Fall habe nicht vorgelegen. 6 Die Aufwendungen der früheren Beteiligten zu 1 für ihren Verfahrensbevollmächtigten seien notwendige Aufwendungen gemäß § 80 Satz 1
gewesen. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts seien nur bei ganz einfach gelagerten Fällen als nicht notwendig anzusehen. Wegen der streitigen Testamentsauslegung habe kein ganz einfach gelagerter Fall vorgelegen. Auch weil der Beteiligte zu 2 seinerseits anwaltlich vertreten gewesen sei, habe sich die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ergeben. 7 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 8
6. Aufl. § 81 Rn. 8; Sternal/Weber,
21. Aufl. § 81 Rn. 8; Schneider, NJW-Spezial 2021, 189). 10 bb) Das bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung, weil es auf diese Streitfrage nicht entscheidungserheblich ankommt. Anders als in den den vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen streiten die Beteiligten vorliegend nicht über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im erstinstanzlichen Verfahren über einen Antrag im Nachlassverfahren, sondern über außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren. Auch bezieht sich die Kostenentscheidung vorliegend nicht auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Jedenfalls wenn - wie hier - das Rechtsmittelgericht unter Anwendung von § 84
die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegt, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrundentscheidung regelmäßig - und so auch hier - die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1
. 11
bestimmt den Gegenstand der Kosten, über die nach Maßgabe der §§ 81 bis 84
zu entscheiden ist. Diese umfassen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 12
soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für den dort geregelten Spezialfall gibt die Vorschrift dem Rechtsmittelgericht intendiertes Ermessen vor (vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels,
4. Aufl. § 84 Rn. 1), in dessen Rahmen einem Rechtsmittelführer regelmäßig - entsprechend der Legaldefinition des § 80 Satz 1
- die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind (vgl. Bartels aaO Rn. 11; Horndasch/Viefhues/Götsche,
3. Aufl. § 84 Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske,
6). Werden aber die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - wie hier - insgesamt dem Rechtsmittelführer auferlegt und verweist die Begründung schlicht auf § 84
, ist die Kostengrundentscheidung aber regelmäßig so auszulegen, dass das Gericht entsprechend dem gesetzlichen Regelfall dem Rechtsmittelführer sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen Aufwendungen der weiteren Beteiligten auferlegen wollte. Für eine abweichende Auslegung im Einzelfall spricht vorliegend nichts. 13
bei erfolglosem Rechtsmittel übertragbar. Denn die dortigen Begründungen stellen zum einen auf den dort abweichenden konkreten Wortlaut der Kostenentscheidung ("Kosten dieses Antrags"; vgl. OLG München aaO Rn. 12) und zum anderen auf die flexible Kostenverteilung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2
ab (vgl. OLG Düsseldorf aaO Rn. 12; OLG München aaO Rn. 15), die vorliegend wegen der Soll-Vorschrift des § 84
nicht in gleicher Weise zum Tragen kommt. 14 b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die festgesetzten Kosten für die anwaltliche Vertretung der früheren Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren zur Durchführung des Verfahrens notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Satz 1
waren. 15 aa) Im Nachlassbeschwerdeverfahren gehören die Anwaltskosten eines Beteiligten nicht schon kraft Gesetzes zu den zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, denn § 80 Satz 2
verweist nicht auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang (vgl. OLG Frankfurt NJW 2018, 874 Rn. 12; OLG Bremen ZEV 2018, 25 Rn. 7; Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1226 [juris Rn. 8]; OLG Nürnberg ZEV 2012, 161 [juris Rn. 5]; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels,
4. Aufl. § 80 Rn. 26; Bumiller/Harders/Schwab/Bumiller,
3; Sternal/Weber,
Rn. 3). Ein Indiz dafür ist, wenn der Erstattungspflichtige seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hat (vgl. OLG Frankfurt NJW 2018, 874 Rn. 12; OLG Bremen ZEV 2018, 25 Rn. 7; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels,
Rn. 4; ders. in Prütting/Helms,
3; Sternal/Weber,
21. Aufl. § 80 Rn. 16; Horn/Krätzschel, NJW 2016, 3350, 3352). 17 bb) Nach diesen Grundsätzen waren die der früheren Beteiligten zu 1 für ihre anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zur Durchführung des Verfahrens notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Satz 1
. 18 Die frühere Beteiligte zu 1 hat ihren Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, nachdem der Beteiligte zu 2 anwaltlich vertreten beantragt hatte, den ihr erteilten Erbschein einzuziehen, da das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und der früheren Beteiligten zu 1 dahingehend auszulegen sei, dass ihre gemeinsamen Kinder nicht lediglich Schlusserben, sondern vielmehr Nacherben seien. Die erteilte Vollmacht umfasste auch die Vertretung in einem - zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht anhängigen - Beschwerdeverfahren. Diese Beauftragung durfte die frühere Beteiligte zu 1 auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes sparsamer Verfahrensführung als sachdienlich ansehen. Nachdem der Beteiligte zu 2 anwaltlich vertreten dem Nachlassgericht eine vom erteilten Erbschein abweichende Testamentsauslegung unterbreitet und sich hierzu unter anderem auf einzelne Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Rechtsprechung und juristische Literatur bezogen hatte, durfte die frühere Beteiligte zu 1 es für erforderlich halten, ihrerseits anwaltlichen Rat einzuholen und sich auch in einem etwaig folgenden Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Testamentsauslegung - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - allein dem Tatrichter vorbehalten ist. Für die frühere Beteiligte zu 1 als juristische Laiin war im Zeitpunkt der Beauftragung nicht erkennbar, ob das Testament eindeutig zu ihren Gunsten auszulegen war; aus der Tatsache, dass sich der Beteiligte zu 2 anwaltlich vertreten ließ und eine abweichende Auslegung vertrat, durfte sie schließen, dass es zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen geboten war, ihrerseits einen Rechtsanwalt mit der Verfahrensführung zu beauftragen. Dahinstehen kann insoweit, ob - wie das Beschwerdegericht meint - generell die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder dann, wenn die Beauftragung für den Beteiligten erkennbar unnötig ist, als nicht notwendig anzusehen sind (vgl. Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1226 [juris Rn. 8]; OLG Nürnberg ZEV 2012, 161 [juris Rn. 7]; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels,
4. Aufl. § 80 Rn. 28; Prütting/Helms/Feskorn,
3 und § 85 Rn. 3; Sternal/Weber,
21. Aufl. § 80 Rn. 16; ders. in BeckOK
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.