BGH, Beschluss vom 27.03.2025 – I ZB 40/24 – Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an angefochtenem Versäumnisurteil in Vorinstanz 1. Ein Richter, der…
KORE711022025 ECLI:DE:BGH:2025:270325BIZB40.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20250327 I ZB 40/24 Beschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 41 Nr 6 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 48 Alt 2 ZPO, § 511 Abs 1 ZPO vorgehend BGH, 9. Januar 2025, Az: I ZB 40/24, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 8. Mai 2024, Az: 6 U 212/23, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 23. November 2023, Az: 2-06 O 145/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an angefochtenem Versäumnisurteil in Vorinstanz 1. Ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das im die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist, ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
1 I. Die Klägerin macht wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. war, damals noch als Vorsitzender einer Zivilkammer des Landgerichts, am 8. März 2023 in erster Instanz am Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils gegen die Beklagte beteiligt. Durch Urteil vom 23. November 2023, erlassen ohne die Beteiligung von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht K. , erhielt die Zivilkammer des Landgerichts das Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrecht. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
2 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. sitzt dem zuständigen Berufungssenat des Oberlandesgerichts vor. Die Beklagte meint, er sei wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Der Richter hat um Entscheidung nach § 48 Fall 2 ZPO über die Frage seines Ausschlusses gebeten.
3 Der Berufungssenat hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten für unbegründet erklärt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 6 U 212/23 MDR 2024, 1067). Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Ablehnungsgesuch weiterverfolgt.
4 II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Mitwirkung an einem die Instanz nicht abschließenden Versäumnisurteil führe nicht zu einem Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO. Es sei auch nicht nach § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit begründet. Aus Sicht eines objektiven Betrachters sei die Neutralität des Richters durch seine frühere Befassung nicht in Frage gestellt. Es liege keine atypische prozessuale Situation vor, die - auch ohne Hinzutreten weiterer, in der Person des abgelehnten Richters begründeter Umstände - bei einer besonnen denkenden Partei bei vernünftiger Betrachtung die begründete Besorgnis der Befangenheit entstehen lassen könne. In der gerichtlichen Praxis gebe es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Richter eigene Entscheidungen oder Maßnahmen im weiteren Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern habe. Zudem führe die Säumnissituation zu einer nur eingeschränkten Prüfung. Die Tatsachengrundlage sei auf die von der nicht säumigen Partei vorgetragenen Tatsachen beschränkt. Das Versäumnisurteil stelle keine umfassende Entscheidung, sondern nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zu einer endgültigen Entscheidung dar.
5 III. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auf Veranlassung des betroffenen Richters (§ 48 Fall 2 ZPO) und auf das Ablehnungsgesuch der Beklagten (§ 42 Abs. 1 ZPO) entschieden, dass dieser zur Mitwirkung in zweiter Instanz berufen ist.
6 1. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Danach ist ein Richter in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen.
7 Dieser Ausschlussgrund greift nicht ein, wenn der Richter - wie im Streitfall - in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das in dem die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist (ebenso MünchKomm.ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 41 Rn. 26; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 41 Rn. 13; BeckOK.ZPO/Vossler, 56. Edition [Stand 1. März 2025], § 41 Rn. 13.1; Graßnack in Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Aufl., § 41 Rn. 31; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 41 Rn. 14 mwN; aA BAG, Beschluss vom 7. Februar 1968 - 5 AR 43/68 NJW 1968, 814 [juris Rn. 5 bis 7] und darauf bezugnehmend BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08, NZA-RR 2012, 269 [juris Rn. 13]; Stein/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 41 Rn. 19; Saenger/Bendtsen, ZPO, 10. Aufl., § 41 Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl., § 41 Rn. 7). Auf Anfrage des Senats gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 RsprEinG (Beschluss vom 9. Januar 2025 - I ZB 40/24, juris) hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts geantwortet, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung zu § 41 Nr. 6 ZPO nicht festhält (Beschluss vom 12. Februar 2025 - 5 AS 1/25).
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Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 343 Rn. 1). Die in § 343 Satz 1 ZPO vorgesehene Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils hat den vollstreckungsrechtlichen Grund, dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen fortgelten sollen (vgl. MünchKomm.ZPO/Prütting aaO § 343 Rn. 14; Stadler in Musielak/Voit aaO § 343 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 343 Rn. 3; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 343 Rn. 9; Büscher in Wieczorek/Schütze aaO § 343 Rn. 10; Bartels in Stein/Jonas aaO § 343 Rn. 6). Soweit das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt und das durch die erstinstanzliche Endentscheidung aufrechterhaltene Versäumnisurteil aufhebt, dient dies der Beseitigung der darin liegenden Vollstreckungsgrundlage.
Das Versäumnisurteil wird dadurch nicht zur im Berufungsrechtszug angefochtenen Entscheidung.
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16 Die Regelung des § 41 Nr. 6 ZPO stellt eine begrenzte Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rechtsmittelverfahrens sollen Richterinnen und Richter eine Entscheidung, an der sie selbst mitgewirkt haben, nicht in einem späteren Rechtszug überprüfen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 454 [juris Rn. 12 mwN]; MünchKomm.ZPO/Stackmann aaO § 41 Rn. 24; BeckOK.ZPO/Vossler aaO § 41 Rn. 13; Graßnack in Prütting/Gehrlein aaO § 41 Rn. 31). Darüber hinaus eröffnet § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 und 3 ZPO jeder Partei das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Für eine analoge Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO fehlt es daher bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 76/24, NVwZ 2025, 278 [juris Rn. 9 f.]).
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18 2. Es kann offenbleiben, ob das in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommende Verständnis des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO) abgelehnt, zutreffend ist. Auch ein dahingehendes Ablehnungsgesuch wäre unbegründet.
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22 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
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