BGH, Beschluss vom 28.11.2024 – V ZB 24/23 – Eintragungshindernis bezüglich der Teilung von Eigentum Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des…
KORE711052024 ECLI:DE:BGH:2024:281124BVZB24.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20241128 V ZB 24/23 Beschluss § 878 BGB, § 8 WoEigG, § 250 Abs 1 S 1 BauGB, § 250 Abs 1 S 3 BauGB, § 250 Abs 5 S 1 BauGB, § 18 Abs 1 S 1 GBO vorgehend KG Berlin, 28. März 2023, Az: 1 W 404/21vorgehend AG Neukölln, 18. Oktober 2021, Az: 47 NK-7674 DEU Bundesrepublik Deutschland Eintragungshindernis bezüglich der Teilung von Eigentum Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 28. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten bebauten Grundstücks, dessen Teilung gemäß § 8 WEG sie betreibt. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der auf der Grundlage von § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB erlassenen Berliner Umwandlungsverordnung vom 21. September 2021 (GVBl. 2021 S. 1175), die am 7. Oktober 2021 in Kraft getreten ist.
2 Im Februar 2021 erklärte die Beteiligte die Teilung in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten und beantragte den Vollzug der Teilung im Grundbuch. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2021 wies das Grundbuchamt unter Setzung einer Frist von einem Monat unter anderem auf das Fehlen der Abgeschlossenheitsbescheinigung hin. Die Frist wurde sodann mehrfach, zuletzt bis zum 11. Oktober 2021, verlängert. Eine erneute Fristverlängerung bis zum 13. Dezember 2021 lehnte das Grundbuchamt ab.
3 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte am 3. November 2021 Beschwerde eingelegt. Dieser hat sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 20. Oktober 2021 beigefügt und später eine darauf bezogene Ergänzungsbescheinigung vom 11. Januar 2023 vorgelegt. Das Kammergericht hat den Beschluss aufgehoben und das Grundbuchamt unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels angewiesen, der Beteiligten die Vorlage einer Genehmigung nach § 250 BauGB mittels Zwischenverfügung aufzugeben. Dagegen wendet sich die Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts besteht das von dem Grundbuchamt beanstandete Eintragungshindernis nicht mehr. Die Beteiligte habe in dem Beschwerdeverfahren die zuvor fehlende Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Ergänzungsbescheinigung vorgelegt. Die Begründung von Wohnungseigentum bedürfe nach dem Inkrafttreten der Berliner Umwandlungsverordnung nunmehr jedoch einer Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die das Grundbuchamt im Wege der Zwischenverfügung anzufordern habe. Dem stehe § 878 BGB, der entsprechend auf Teilungserklärungen nach § 8 WEG anwendbar sei, nicht entgegen. Die durch § 878 BGB gewährte Rechtsposition bestehe von vorneherein nur mit der Einschränkung, dass der Antrag entweder vollzugsreif sei oder innerhalb mit Zwischenverfügung gesetzter angemessener Frist vollzugsreif werde. Mit der rechtmäßigen Zurückweisung des Eintragungsantrags ende die Schutzwirkung von § 878 BGB grundsätzlich, auch wenn die Zurückweisung aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben werde; die Beschwerde sei insoweit wie ein neuer Antrag zu behandeln. Die mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2021 gesetzte und mehrfach verlängerte Frist von insgesamt nahezu acht Monaten sei für die Einholung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ausreichend gewesen und habe nicht erneut verlängert werden müssen. Das Grundbuchamt habe bereits berücksichtigt, dass die Behebung des Hindernisses nicht alleine von dem Willen der Beteiligten, sondern von behördlichen Entscheidungen abhänge.
III.
5 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Eintragung bedürfe einer Genehmigung nach § 250 BauGB, ist nicht zu beanstanden.
6 1. Gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB bedarf die Teilung bestehender Wohngebäude der Genehmigung, sofern die Landesregierung gemäß § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB durch Rechtsverordnung ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt hat und sich das Grundstück in dem Geltungsbereich der Verordnung befindet. Das ist hier der Fall. Das Grundbuchamt darf die für den Vollzug der Teilung erforderliche Eintragung deshalb nur bei Nachweis der Genehmigung oder bei Vorlage eines Negativzeugnisses vornehmen (§ 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB).
7 2. Die entsprechende Anwendung von § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers gemäß § 8 WEG führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. ausführlich Senat, Beschluss vom 21. März 2024 - V ZB 10/23, NJW 2024, 1875 Rn. 7 ff.). Denn die Beteiligte hat den Vollzugsantrag zwar zu einem Zeitpunkt gestellt, als der Vollzug der von ihr erklärten Teilung gemäß § 8 WEG mangels entsprechender Rechtsverordnung noch keiner Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB bedurfte, sie mithin insoweit in ihrer Verfügungsbefugnis noch nicht beschränkt war. Dem Antrag der Beteiligten war aber keine Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügt; nachgereicht hat die Beteiligte diese erst im Beschwerdeverfahren.
8 3. Jedenfalls Letzteres steht im Ergebnis der entsprechenden Anwendung von § 878 BGB entgegen.
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15 (a) Das Grundbuchamt hat Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln und in angemessener Zeit zu erledigen, nicht aber noch nicht vollziehbare Anträge und Unterlagen zwischenzulagern. Die Frist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ist deshalb grundsätzlich danach zu bemessen, wie lange die Hebung des Hindernisses nach Grundbuchaktenlage in Anspruch nehmen wird. Die Zwischenverfügung soll ein einmal anhängig gewordenes Antragsverfahren geordnet vorantreiben und zu einem erfolgreichen gesetzeskonformen Abschluss führen. Ist dagegen ersichtlich, dass eine Hebung des Hindernisses binnen angemessener Frist nicht möglich sein wird, steht das Hindernis einem unbehebbaren gleich und der Antrag ist zurückzuweisen (vgl. erneut Senat, Beschluss vom 21. März 2024 - V ZB 10/23, NJW 2024, 1875 Rn. 25 mwN).
16 (b) Gemessen daran hält die Zurückweisung des Antrags nahezu acht Monate nach dem Hinweis auf das Fehlen der Abgeschlossenheitsbescheinigung der eingeschränkten Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. Gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass gewöhnlich eine Frist von fast acht Monaten für die Einholung bzw. Nachreichung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ausreicht, ist nichts zu erinnern. Bei dieser Sachlage stand der Eintragung zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Antrags ein nicht binnen angemessener Frist behebbares Hindernis entgegen.
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IV.
18 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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