KORE711102025 ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR583.24.0 BGH 5. Strafsenat 20250114 5 StR 583/24 Beschluss § 22 StGB, § 263 StGB vorgehend LG Bremen, 20. Juni 2024, Az: 3 KLs 1/24 DEU Bundesrepublik Deutsch
§ 22Ansetzen 38).
Dabei ist das vom Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung zu setzen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 Rn. 27, NStZ 2022, 409; Beschluss vom 7. Februar 2002 – 1 StR 222/01,
§ 263Abs.
1 Versuch 2). 11 Beim Betrug wird die Grenze zum Versuch in der Regel spätestens dann überschritten, wenn der Täter mit der tatbestandlichen Täuschung das erste Merkmal des Straftatbestandes erfüllt (st. Rspr.; vgl. zum allgemeinen Maßstab BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 1 StR 222/01,
§ 263Abs.
1 Versuch 2). Eine solche tatbestandliche Täuschung liegt aber noch nicht in jeder irreführenden Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Getäuschten, sondern erst in derjenigen, die den Getäuschten irrtumsbedingt zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmt und damit für den Eintritt des Schadens ursächlich wird (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296). 12 Doch können schon vorbereitende, noch nicht tatbestandliche Täuschungen einen versuchten Betrug begründen (BGH, Urteile vom
- Dezember 2021 – 5 StR 236/21 Rn. 27, NStZ 2022, 409; vom
- Februar 1993 – 5 StR 463/92,
§ 22Ansetzen 16; Beschluss vom 14. März 2001 – 3 St
R 48/01,
§ 22Ansetzen 29 jeweils mw
N), wenn der Täter mit ihnen eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2022 – 1 StR 3/21 Rn. 42 mwN, BGHSt 67, 55). Sieht der Tatplan dabei eine Täuschung in mehreren Teilschritten vor, bei der vorbereitende, vertrauensstiftende Handlungen erst im weiteren Verlauf in die tatbestandliche Täuschung einmünden sollen, so stehen der Annahme unmittelbaren Ansetzens bereits durch die erste irreführende Einwirkung auf das Opfer solche Zwischenakte nicht entgegen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2021 – 5 StR 236/21 Rn. 27, NStZ 2022, 409; Beschluss vom
- April 2020 – 5 StR 15/20 Rn. 4, BGHSt 65, 15; vgl. auch Urteile vom
- Dezember 2001 – 3 StR 303/01,
§ 22Ansetzen 30; vom 30. April 1980 – 3 St
R 108/80, NJW 1980, 1759 jeweils mwN). Ob der Täter zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet, hängt von seiner Vorstellung über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab (BGH, Urteil vom
- Dezember 2021 – 5 StR 236/21 Rn. 27, NStZ 2022, 409). Wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des Vermögens seines Opfers (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2014 – 3 StR 424/13 Rn. 9 mwN,
§ 22Ansetzen 38).
13 bb) Das Landgericht hat nach diesem Maßstab rechtsfehlerfrei angenommen, dass in den vorgenannten Fällen die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten war, weil die jeweils vorgenommenen Täuschungshandlungen die angestrebten Vermögensverschiebungen nicht lediglich vorbereiten, sondern unmittelbar ohne wesentliche Zwischenschritte in sie einmünden sollten. 14
(1)Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere aus dem festgestellten Gleichlauf der Anrufe sowie den Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Versuchsbeginn – ergibt sich, dass der gemeinsame Tatplan in allen Fällen vorsah, vorwiegend ältere Menschen anzurufen und sich als Bankmitarbeiter auszugeben. Der anrufende Täter sollte zu Beginn des jeweiligen Gesprächs eine nicht autorisierte Auslandsüberweisung vom Konto der Angerufenen behaupten, die er noch stoppen oder stornieren könne, um hierdurch deren Vertrauen zu gewinnen. Anschließend sollten die Angerufenen davon überzeugt werden, dass ihnen durch einen unlauteren Bankmitarbeiter Falschgeld ausgezahlt worden sei. Dieses müsse umgetauscht und Kontokarten müssten nach ihrer Aushändigung gesperrt werden. Durch die aus mehreren ineinander übergreifenden Abschnitten aufgebaute Gesamttäuschung sollten die Geschädigten zur Übergabe von Bargeld und Wertgegenständen an einen „Abholer“ bewegt werden. Erforderlichenfalls sollten sich Mittäter als Polizeibeamter oder Staatsanwalt ausgeben, um etwaiges Misstrauen der Angerufenen zu zerstreuen. 15
(2)Daraus folgt, dass die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ aus Tätersicht spätestens mit der Behauptung des angeblichen Bankmitarbeiters über eine unautorisierte Auslandüberweisung vom Konto des Angerufenen überschritten war. Denn nach dem Tatplan sollte diese Täuschung über ein erhebliches Übel für die Angerufenen in Kombination mit der vorgeblichen Abwendungsmöglichkeit des anrufenden Täters das Vertrauen der Opfer erwecken, um es so für die unmittelbar folgenden, von vornherein geplanten weiteren Täuschungen und die ihm schließlich abverlangten Mitwirkungshandlungen zu instrumentalisieren. Das Telefonat – nötigenfalls auch mehrere unmittelbar hintereinander geführte Telefonate – mit sämtlichen angedachten kommunikativen Einwirkungen auf das Opfer bildete nach Tätervorstellung eine Einheit, in der mehrere unwahre Behauptungen ineinandergreifen sollten, um schließlich das Vorstellungsbild zu erzeugen, der Angerufene habe an der Überführung eines unlauteren Bankmitarbeiters mitzuwirken, indem er Falschgeld oder Kontokarten nebst PIN herausgebe oder Bargeld abhebe und übergebe. Hierfür sollte die Täuschung über die Identität des Anrufers (besorgter Bankmitarbeiter), verbunden mit der Information über eine angeblich unbefugte Auslandsüberweisung, die Grundlage sein. Auf diese aufbauend sollten die Telefonate ohne zeitliche Zäsur solange fortgesetzt werden, bis sie (unmittelbar) in die schädigende Vermögensverfügung einmündeten. 16 Neben der zeitlich engen Verknüpfung waren sämtliche Täuschungshandlungen bis zur erstrebten Tatbestandsverwirklichung nach den Urteilsgründen auch inhaltlich untrennbar miteinander verbunden. Insbesondere war die ständige Befassung der Angerufenen geeignet, sie davon abzuhalten, ihre Lage zu reflektieren oder Dritte um Rat zu fragen oder um Hilfe zu bitten. Dies wird belegt durch die Feststellungen zu den Fällen II.6, II.11 bis II.15, II.20, bei denen die Angeklagten eine Umsetzung des Plans als gescheitert betrachteten, wenn aus ihrer Sicht die Angerufenen Kontakt zu Nachbarn, Angehörigen oder der Polizei aufgenommen haben könnten oder dies bevorstand. Nur durch das im Urteil beschriebene Vorgehen konnte nach Vorstellung der Täter die erstrebte – objektiv unvernünftige – Vermögensverfügung der Geschädigten erreicht werden. Zäsuren oder Vorbehalte sah der Tatplan nicht vor. Er verknüpfte sämtliche Handlungen zu einem einheitlichen Geschehen. Sobald sich der jeweilige Geschädigte dem Anrufer anvertraute, war aus Tätersicht sein Vermögen konkret gefährdet. 17
(3)Danach ist das Landgericht in den vorgenannten Fällen zutreffend vom Versuchsbeginn ausgegangen. Denn jeweils wurden jedenfalls die vermeintliche Auslandsüberweisung und die Möglichkeit der Stornierung thematisiert, was ausreichend war. Daher hat das Landgericht auch richtigerweise angenommen, dass das unmittelbare Ansetzen nicht voraussetze, dass die Angerufenen schon zur Übergabe von Bargeld an einen Abholer aufgefordert wurden. 18 Soweit das Landgericht indes in den Fällen II.3 und II.17 ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung eines Betruges abgelehnt hat, weil „der jeweilige Anrufer nicht einmal dazu gekommen [sei], der angerufenen Person zu berichten, dass an sie angeblich Falschgeld ausgezahlt worden sein könne“, so erweist sich dieser (späte) Anknüpfungspunkt für den Versuchsbeginn vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen als unzutreffend. Sollte sich das Landgericht an der Annahme eines früheren Versuchsbeginns mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gehindert gesehen haben, wonach zeitlich abgesetzte, nur dem Erschleichen des allgemeinen Vertrauens des Opfers dienende Handlungen beim Betrug in aller Regel noch keinen Versuchsbeginn bedeuten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2022 – 1 StR 3/21 Rn. 42 mwN, BGHSt 67, 55; vom 28. April 2022 – 2 StR 117/20 Rn. 7, wistra 2022, 419 jeweils mwN), hat es nicht bedacht, dass den Entscheidungen jeweils mehraktige Geschehen zugrunde lagen. Bei derartigen „gestreckten Täuschungen“ (vgl. zum Begriff LK/Kubiciel/Tiedemann, StGB, 13. Aufl., § 263 Rn. 276) sollen nach der Tätervorstellung die einzelnen Täuschungshandlungen mit zeitlichen Zäsuren an verschiedenen Tagen – teils über Wochen oder Monate hinweg – ausgeführt werden. Vorliegend bildeten die Taten demgegenüber jeweils eine „zusammenhängende telefonische Kommunikation an einem einzigen Tag“, worauf das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluss zutreffend hingewiesen hat (HansOLG Bremen, Beschluss vom 19. März 2024 – 1 Ws 28/24, OLGSt StGB § 263 Nr. 33 Rn. 15). Dieser Rechtsfehler beschwert die insoweit nur wegen (Beihilfe zur) Amtsanmaßung verurteilten Angeklagten aber nicht. 19
- b)Der Schuldspruch ist hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Fälle II.8 und II.9 als tatmehrheitlich rechtsfehlerhaft. Die Angeklagten D. , K. und H. haben sich insoweit nur wegen eines tateinheitlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges schuldig gemacht. 20 Aus der Fortsetzung des Telefonats mit der Geschädigten im Fall II.8 in der Absicht, sie am Folgetag erneut zu kontaktieren, um weiteres Bargeld zu erlangen (Fall II.9), folgt eine in der Überschneidung der Tathandlungen liegende Teilidentität. Dies führt zur tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugshandlungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 4 StR 38/15 Rn. 2 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 21
- c)Die Rechtsfolgenaussprüche weisen keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten auf. Die Ausführungen des Generalbundesanwalts bedürfen lediglich hinsichtlich der Nichtannahme des vertypten Milderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs im Fall II.1 der Ergänzung. Die Voraussetzungen des § 46a StGB liegen nicht vor, weil es an einem kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten K. und beiden Geschädigten fehlt. Es genügt auch nicht, dass sich der Angeklagte D. bei einer der beiden Geschädigten entschuldigt und den Schaden ersetzt hat. Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2024 – 5 StR 401/24 Rn. 15). Ein kommunikativer Prozess gegenüber der Geschädigten H. T. ergibt sich aus dem Urteil indes nicht. 22 3.
- a)Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die für den Fall II.9 festgesetzten Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten (Angeklagte D. und K. ) und acht Monaten (Angeklagter H. ). Die Gesamtstrafen werden hierdurch nicht berührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden zahlreichen Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten (Angeklagter H. ) und neun Monaten (Angeklagte D. und K. ) bis zu zwei Jahren und drei Monaten (D. und K. ) und einem Jahr und sechs Monaten (H. ) ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). 23
- b)Daneben hat der Senat den hinsichtlich des Angeklagten M. offensichtlich falsch gefassten Schuldspruch klargestellt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist dieser Angeklagte nur der Beihilfe zum versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung sowie der Beihilfe zur Amtsanmaßung schuldig. Aus der rechtlichen Würdigung der Haupttaten, zu denen der Angeklagte (nur) Beihilfe geleistet hat, und auch aus der vom Landgericht vorgenommenen Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass es tatsächlich von Beihilfehandlungen zum versuchten – nicht zum vollendeten – Betrug ausgegangen ist, was versehentlich keinen Eingang in die Urteilsformel gefunden hat. 24 4. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacherist im Urlaub und kann nichtunterschreiben. Cirener Resch von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711102025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public