BGH, Beschluss vom 02.04.2025 – VII ZR 248/23 – Handelsvertretervertrag: Internationale Zuständigkeit für Ausgleichsanspruch eines deutschen Handelsvertreters gegen eine…
KORE711122025 ECLI:DE:BGH:2025:020425BVIIZR248.23.0 BGH 7. Zivilsenat 20250402 VII ZR 248/23 Beschluss Art 7 Nr 1 Buchst b EUV 1215/2012, Art 25 EUV 1215/2012, § 89b HGB, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Köln, 13. Dezember 2023, Az: 19 U 25/23vorgehend LG Köln, 20. Januar 2023, Az: 89 O 36/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Handelsvertretervertrag: Internationale Zuständigkeit für Ausgleichsanspruch eines deutschen Handelsvertreters gegen eine polnische Gesellschaft Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2023 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 55.462,88 € I.
1 Der als Handelsvertreter tätige Kläger macht gegen die Beklagte Provisionsansprüche geltend, die ihm nach seiner Auffassung aufgrund eines Handelsvertretervertrags mit der A. H. Sp. z.o.o. (im Folgenden: A. H. ) zustehen, und fordert zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über von der A. H. in den Jahren 2012 bis 2016 getätigte Geschäfte sowie die Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe für die Jahre 2014 bis 2016.
2 Die Beklagte ist ein im Jahr 2017 im Zuge der Abspaltung von der A. H. gegründetes Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Tablettierwerkzeugen und Ersatzteilen für Tabletten-, Kapsel- und Blistermaschinen befasst, die in der Pharmazie und im industriellen Bereich eingesetzt werden. Der Kläger war ab dem 1. Juli 2008 zunächst als Arbeitnehmer für die A. H. tätig. Ab dem 1. Januar 2009 bestand zwischen ihm und der A. H. ein Handelsvertretervertrag, wonach dem Kläger der Vertrieb von näher bezeichneten Vertragserzeugnissen für namentlich aufgeführte Kunden in Deutschland exklusiv zugewiesen wurde. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte der Vertrag deutschem Recht unterliegen; als Gerichtsstand war Köln vereinbart.
3 Am 31. August 2016 kündigte die A. H. den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger zum Ablauf des 31. Dezember 2016. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 17. November 2016, dass er das Vertragsverhältnis bis zum genannten Kündigungsdatum erfüllen werde, und meldete einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB an. Überdies wies er darauf hin, dass eine Kündigung nach der vertraglichen Vereinbarung erst zum 31. März 2017 möglich gewesen wäre. Die A. H. bestätigte mit E-Mail vom 23. Dezember 2016, dass die Kündigungsfrist zu kurz bemessen worden sei. Mit E-Mail vom gleichen Tag erklärte der Kläger, dass er keiner einseitigen Veränderung der Kündigung mehr zustimmen werde. Mit E-Mail vom 7. Januar 2017 wies der Kläger darauf hin, dass sich die A. H. an dem von ihr selbst genannten Kündigungsdatum festhalten lassen müsse. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 erklärte die A. H. daraufhin die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Kläger.
4 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 rechnete der Kläger Provisionen in Höhe von 62.062,88 € ab, wobei er der Rechnung eine Excel-Tabelle beifügte. Diese Rechnung wurde von der A. H. nicht beglichen.
5 Am 4. Mai 2017 beschloss die A. H. die Annahme des Spaltungsplans der Gesellschaft, mit dem im Wege der Spaltung durch Ausgliederung ein Teil ihres Vermögens in Form einer Produktions- und Handelsabteilung auf die Beklagte übertragen wurde.
6 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte für seine Forderungen gegenüber der A. H. als Gesamtschuldnerin, weil die Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag infolge des Spaltungsplans auf sie übergegangen seien. Mit der Klage hat er neben einer Provisionsforderung in Höhe von 62.062,88 € im Wege der Stufenklage zum einen zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB Auskunft über von der A. H. in den Jahren 2012 bis 2016 geschlossene Geschäfte und zum anderen zur Vorbereitung eines weiteren Provisionsanspruchs die Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils auf der ersten Stufe geltend gemacht.
7 Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung in Höhe der von der Beklagten unstreitig gestellten Provisionsforderung von 53.962,88 € und antragsgemäß jeweils auf der ersten Stufe zur Erteilung der begehrten Auskunft und des Buchauszugs verurteilt. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln sowie die Haftung der Beklagten für die sich aus dem mit der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag ergebenden Pflichten nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Rechtsgutachtens zum polnischen Recht bejaht. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet begehrt hat, hat das Berufungsgericht nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
8 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen möchte.
II.
9 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10 1. Das Berufungsgericht führt, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus:
11 Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die internationale Zuständigkeit beruhe auf einer nach Maßgabe des Art. 25 EuGVVO als wirksam zu bewertenden Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und der A. H. , an welche die Beklagte gebunden sei. Soweit die Beklagte einwende, ihre Zustimmung zu der Gerichtsstandsvereinbarung sei für eine solche Bindungswirkung unerlässlich, greife dies nicht durch.
12 Ein Dritter, der an dem Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung weder beteiligt gewesen sei noch ihr zugestimmt habe, sei an diese gleichwohl gebunden, wenn er in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten sei, was insbesondere bei Rechtsnachfolge sowie auch bei befreiender oder kumulativer Schuldübernahme in Betracht komme. Ob ein Eintritt in die Rechte und Pflichten in vorstehendem Sinne anzunehmen sei, habe das angerufene Gericht in Anwendung des in der Sache anzuwendenden Rechts zu überprüfen.
13 Vorliegend sei polnisches Recht anzuwenden. Maßgeblich sei, dass als Grundlage für die Annahme eines Eintritts der Beklagten in die Rechte und Pflichten der A. H. gegenüber dem Kläger durch einen Schuldbeitritt auf die im Zuge der Neugründung der Beklagten und Abspaltung von der A. H. getroffenen Vereinbarungen, insbesondere den Spaltungsplan, zurückzugreifen sei. Hiernach sei ein Eintritt in die Rechte und Pflichten zu bejahen, wobei dahinstehen könne, inwieweit dies auf einer in der Wirkung einem kumulativen Schuldbeitritt entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung infolge Abspaltung oder auf einer nach polnischem Recht als möglich zu erachtenden Kombination aus Gesamtschuld und einer (teilweisen) Universalsukzession beruhe. Der Wertung des Landgerichts werde gefolgt, wonach die Beklagte unbeschadet einer etwaigen im Hinblick auf den Vertrag mit dem Kläger anzunehmenden(Teil-)Universalsukzession für etwaige Ansprüche des Klägers gegen die A. H. infolge der Abspaltung jedenfalls auch gesamtschuldnerisch mit dieser hafte.
14 Das Gericht folge wie das Landgericht den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Z. , dass für die richtige Anwendung des ausländischen Rechts die Rechtspraxis maßgeblich sei, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck komme. Hiervon ausgehend sei den auf höchstrichterlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Polen (OGH) beruhenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. zu folgen. Danach sei das polnische Recht dahin auszulegen, dass eine Gesamtschuld zwischen der A. H. und der Beklagten selbst dann anzunehmen sei, wenn die betreffenden Vermögenswerte und/oder Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan nur einer der beiden in Betracht kommenden Gesellschaften zugewiesen worden seien.
15 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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22 Das Berufungsgericht kann sich für seine Annahme, die Beklagte sei in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag eingetreten, weil die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten infolge Abspaltung einem Schuldbeitritt entspreche, was für die Annahme eines Eintritts in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragsparteien ausreiche, oder weil eine Kombination aus Gesamtschuld und einer (teilweisen) Universalsukzession vorliege, nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Z. stützen. Dieser hat sein Rechtsgutachten entsprechend der vom Landgericht im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 5. Februar 2021 gestellten Beweisfrage auf die Frage beschränkt, ob "die Beklagte dem Kläger aus Ansprüchen aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag vom 1. Januar 2009 neben der A. H. nach polnischem Recht gesamtschuldnerisch aus einer analogen Anwendung des Art. 546 HGGB oder aus anderen rechtlichen Gründen" haftet, wenn der Handelsvertretervertrag weder der A. H. noch der Beklagten im Spaltungsplan ausdrücklich zugeordnet ist oder der Handelsvertretervertrag noch zum Vermögen der A. H. gehört.
23 Der Sachverständige Prof. Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 5. September 2021 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. März 2022 klargestellt, dass er sich lediglich mit der Frage der Haftung, nicht jedoch mit der Frage des Eintritts in die Rechte und Pflichten befasst hat, also wem die Verpflichtung aus dem Handelsvertretervertrag aufgrund der Spaltungsvereinbarung in Verbindung mit dem Spaltungsplan zugeordnet worden ist. Das Berufungsgericht durfte die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung, die ihre Grundlage in der Bewertung der Abspaltung als kumulativer Schuldübernahme habe, die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Handelsvertretervertrags eingetreten sei, nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. stützen, da diese Frage nicht Gegenstand des von diesem erstellten Rechtsgutachtens war. Entsprechende Hinweise finden sich in den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. auch nicht. Eigene Kenntnisse des polnischen Rechts nimmt das Berufungsgericht nicht für sich in Anspruch.
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26 Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht nach Art. 7 Nr. 1 a), b) EuGVVO begründet. Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wobei im Sinn dieser Vorschrift der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten im Fall der Erbringung von Dienstleistungen, wenn es mehrere Erbringungsorte gibt, unter dem Erfüllungsort grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 b) EuGVO (Brüssel I) EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C19/09 Rn. 33, EuZW 2010, 378). Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gilt dabei für alle Klagen aus demselben Vertrag und nicht nur für diejenige, die auf die Erbringung der Dienstleistung gerichtet ist (vgl. zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 b) EuGVO (Brüssel I) für Lieferpflichten EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - C-381/08 Rn. 50, NJW 2010, 1059; Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05 Rn. 26, NJW 2007, 1799; zu Dienstleistungsverpflichtungen EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08 Rn. 34, EuZW 2009, 569).
28 Bei einem Handelsvertretervertrag ist der Handelsvertreter derjenige, der die für diesen Vertrag charakteristische Leistung und die Dienstleistung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO erbringt. Unter Erfüllungsort ist grundsätzlich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter zu verstehen. Der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung ist nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten. Somit ist bei einem Handelsvertretervertrag auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Vertreter seine Tätigkeit für Rechnung des Unternehmers hauptsächlich vorzunehmen hat. Kann der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht anhand der Vertragsbestimmungen ermittelt werden, weil diese entweder mehrere Erbringungsorte oder ausdrücklich gar keinen bestimmten Erbringungsort vorsehen, hat der Vertreter aber bereits solche Leistungen erbracht, so ist hilfsweise der Ort heranzuziehen, an dem er seine Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend vorgenommen hat, vorausgesetzt, die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort widerspricht nicht dem Parteiwillen, wie er sich aus den Vertragsbestimmungen ergibt.
Wenn der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung weder anhand der Bestimmungen des Vertrags selbst noch aufgrund von dessen tatsächlicher Erfüllung bestimmt werden kann, ist als Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch einen Handelsvertreter der Ort anzusehen, an dem er seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-19/09 Rn. 34 ff., EuZW 2010, 378).
29 Feststellungen dazu, wo der Kläger nach dem Handelsvertretervertrag seine Leistung zu erbringen hatte oder wo er seine Leistung tatsächlich erbracht hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, Feststellungen hierzu zu treffen, wobei den Parteien zunächst Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu der Frage zu geben ist, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO vorliegen.
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