KORE711172024 ECLI:DE:BGH:2024:061124BIIIZB107.22.0 BGH 3. Zivilsenat 20241106 III ZB 107/22 Beschluss § 8 Abs 1 S 1 KapMuG vom 08.10.2023, § 574 Abs 1 ZPO vorgehend OLG München, 21. Juli 2022, Az: 8 U 2069/22vorgehend LG München I, 14. März 2022, Az: 22 O 12454/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde gegen Aussetzungsbeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - Rechtsbeschwerde gegen Aussetzungsbeschluss Rechtsbeschwerde gegen Aussetzungsbeschluss Gegen die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung durch ein Berufungsgericht ist die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft (Weiterführung von Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZB 71/18, NJW 2019, 376). Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 21. Juli 2022 - 8 U 2069/22 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger verlangt von der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der W. AG insbesondere unter dem Vorwurf, die Beklagte habe behauptete Vermögenswerte der W. AG "ins Blaue hinein" testiert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, vor dem der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt, hat das Verfahren durch Beschluss vom 4. Juli 2022 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF im Hinblick auf den am 16. März 2022 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss des Landgerichts München I - 3. Zivilkammer - vom 14. März 2022 - 3 OH 2767/22 KapMuG - ausgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger "Beschwerde" eingelegt, "nochmals die Zulassung der Rechtsbeschwerde" beantragt und darum gebeten, seine Ausführungen - sollte das Berufungsgericht diesen Anträgen nicht stattgeben - als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO zu verstehen. 2 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2022 die Beschwerde sowie die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen und eine Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht wiederum nicht zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Kläger, der die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF nicht für gegeben erachtet, sein Begehren weiterverfolgen. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentlicher Rechtsbehelf statthaft. 4 1. Auf den angefochtenen Beschluss ist § 574 ZPO anwendbar. Aussetzungsbeschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der hier maßgeblichen bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung sind nach Maßgabe des § 252 ZPO anfechtbar, nachdem durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) der Ausschluss der Anfechtbarkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 des KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 gültigen Fassung ersatzlos aufgehoben worden war (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 21). § 252 ZPO wiederum steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 567 Abs. 1 ZPO, woraus sich ergibt, dass die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist. Bei allen Entscheidungen der Oberlandesgerichte kommt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht, sondern ist die Rechtsbeschwerde eröffnet, die entweder die ausdrückliche Zulassung in einem Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Zulassung durch das Oberlandesgericht im Einzelfall (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZB 71/18, NJW 2019, 376 Rn. 5 m.w.N. zu einer Aussetzung nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG). Diese Rechtsprechung entspricht ganz überwiegender Ansicht (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 252 Rn. 15 f; MüKoZPO/Hamdorf, aaO, § 567 Rn. 1 und 5; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 82. Aufl., § 252 Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 7; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 567 ZPO Rn. 2; vgl. auch Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl., § 252 Rn. 1). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f mwN). 5 2. Etwas anderes kann - entgegen der von der Rechtsbeschwerde und Knops (ZZP 2022, 461
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.