BGH, Urteil vom 10.04.2025 – IX ZR 95/24 – Vorliegen einer Masseverbindlichkeit bei Ausstellung einer Bordkarte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Stellt ein…
KORE711182025 ECLI:DE:BGH:2025:100425UIXZR95.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20250410 IX ZR 95/24 Urteil Art 4 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 Abs 2 Buchst c EGV 261/2007, § 38 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 270 Abs 1 InsO vorgehend LG Frankfurt, 20. Juni 2024, Az: 2-24 S 631/23vorgehend AG Frankfurt, 17. August 2023, Az: 29 C 121/23 (97) DEU Bundesrepublik Deutschland Vorliegen einer Masseverbindlichkeit bei Ausstellung einer Bordkarte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Stellt ein Flugbeförderungsanspruch nur eine Insolvenzforderung dar, begründet die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens erfolgte Ausstellung einer Bordkarte keine Masseverbindlichkeit.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Es wurde am 2. Mai 2025 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Rechtsmittelgegners Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 10. April 2025 eingelegt. Dieser Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist von den Klägern zurückgenommen worden. Der Verlustigkeitsbeschluss vom 2. Juli 2025 ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2024 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1 zur Hälfte und die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils zu einem Viertel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen 1 Im August 2019 buchten die Kläger und eine weitere Person (im Folgenden zusammenfassend als Fluggäste bezeichnet) einen Flug von Frankfurt am Main nach Cancún, Mexiko, für den 22. Dezember 2019 mit einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km. Die Landung in Cancún war planmäßig für 18:05 Uhr vorgesehen. Die Fluggäste bezahlten den Flugpreis. Die Beklagte bestätigte den Flug. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am Abflugtag verweigerte sie nach Ausstellung der Bordkarten den Fluggästen die Beförderung wegen Überbuchung des Flugs. Sie bot ihnen eine Ersatzbeförderung auf einem anderen Flug an, die diese annahmen. Die Fluggäste erreichten den Zielflughafen Cancún am 23. Dezember 2019 um 00:15 Uhr. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 30. November 2020 aufgehoben. Der Insolvenzplan sieht für Insolvenzforderungen eine Quote von 0,1 % und Zusatzquoten vor. Ansprüche unter 10 € sind erst mit Fälligkeit der Zusatzquote zu zahlen.
2 Die Kläger - der Kläger zu 1 auch aus abgetretenem Recht der weiteren Person - verlangen eine Ausgleichszahlung von 600 € pro Fluggast sowie Erstattung der Kosten der Sitzplatzreservierung für den ursprünglichen Flug von 34,99 € pro Fluggast. Zudem begehrt der Kläger zu 1 Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat auf die Berufung der Kläger die Beklagte - mit Ausnahme eines Teils des Zinslaufs - antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
3 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis der Kläger durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f; vom 26. Oktober 2023 - IX ZR 112/22, WM 2024, 80 Rn. 5, insoweit in BGHZ 238, 344 nicht abgedruckt).
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei dem Anspruch aus Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1; im Folgenden: Fluggastrechteverordnung oder Fluggastrechte-VO) handele es sich vorliegend um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 270 Abs. 1 InsO. Die Beklagte habe gerade nicht entschieden, den fortbestehenden Beförderungsvertrag nicht durchzuführen.
Vielmehr hätten die Parteien zunächst eine konkludente, die ursprüngliche Übereinkunft bestätigende Abrede über die Erfüllung des Beförderungsanspruchs getroffen. Dies genüge, um ein Erstarken der Insolvenzforderung zu einer Masseverbindlichkeit anzunehmen. Erst danach - bei Durchführung der Masseverbindlichkeit - sei es zu der streitgegenständlichen Leistungsstörung in Form der Nichtbeförderung aufgrund Überbuchung und einer anschließenden Ersatzbeförderung gekommen. Hierdurch habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie sich jedenfalls nicht auf die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens berufen werde. Die Fluggäste hätten darauf aufbauend nicht nur auf die Beförderungsleistung als solche vertraut, sondern auch auf eine vertragsgemäße Leistung.
Der Anspruch auf Erstattung der Sitzplatzreservierung stehe den Fluggästen aus § 284 BGB zu. Auch insoweit handele es sich um eine Masseverbindlichkeit.
II.
5 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6 1. Grundlage des klägerischen Begehrens ist hinsichtlich der Ausgleichszahlung Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c Fluggastrechte-VO. Danach können Fluggäste bei Verweigerung der Beförderung zum Ausgleich der Unannehmlichkeit bei anderen als innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km die Zahlung von 600 € verlangen; dies gilt auch dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eine anderweitige Beförderung zum Endziel anbietet, die Ankunftszeit aber - wie vorliegend - später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs liegt. Anspruchsgrundlage für frustrierte Sitzplatzreservierungen bei anderweitiger Beförderung zum Endziel ist § 284 BGB, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechte-VO.
7 2. Die auf dieser Grundlage geltend gemachten Ansprüche stellen nur Insolvenzforderungen nach § 38 InsO dar. Sie können gemäß §§ 254, 254b InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur nach Maßgabe des Insolvenzplans zuerkannt werden.
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Entsprechend gilt für eine schuldumschaffende Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Insolvenzgläubiger, dass diese keinen Zweifel daran lassen darf, dass eine (Neu-)Begründung der Verbindlichkeit als nunmehr gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit gewollt ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 - IX ZR 146/22, WM 2024, 1917 Rn. 14 f). Dagegen berühren weder ein Vergleich über eine Insolvenzforderung noch ein abstraktes Anerkenntnis über eine Insolvenzforderung die Eigenschaft der jeweiligen Ansprüche als Insolvenzforderung, sofern es sich nicht um eine Novation handelt. Dass mit diesen Rechtshandlungen die Insolvenzforderungen modifiziert, verstärkt, unstreitig gestellt oder als solche neu begründet werden, hat keinen Einfluss auf ihre Qualität als Insolvenzforderung (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 19 mwN;
Schmidt/Thole, InsO, 20. Aufl., § 55 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 55 Rn. 10). Ebenso lässt die teilweise Erfüllung einer Insolvenzforderung die Rechtsnatur des nicht erfüllten Teils der Forderung unberührt; ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 150/21, WM 2023, 880 Rn. 15).
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20 Wenn die Beklagte gleichwohl den ebenfalls eine Insolvenzforderung darstellenden Sekundäranspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel gemäß Art. 4 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechte-VO erfüllte, ohne dass die Kläger hierauf einen durchsetzbaren Anspruch hatten, stellte sie die Fluggäste besser, als sie insolvenzrechtlich eigentlich stünden. Die anderweitige Beförderung wurde ordnungsgemäß durchgeführt; eine Verspätung dieses Flugs ist nicht behauptet. Die Beklagte hat daher bei der Erfüllung einer Insolvenzforderung weder die Kläger geschädigt noch hat sie ihre Rechte verletzt.
21
III.
22 Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Er weist die Berufung der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil zurück.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Hinweis Es wurde am 2.5.2025 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Rechtsmittelgegners Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 10.4.2025 eingelegt.
Beschluss vom 2. Juli 2025 Die Kläger werden, nachdem sie den Einspruch gegen das am 10. April 2025 verkündete Versäumnisurteil zurückgenommen haben, des Einspruchs für verlustig erklärt.
Die Kosten des Einspruchs werden ihnen auferlegt (§ 346, § 516 Abs. 3 ZPO).
Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711182025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public