KORE711192025 ECLI:DE:BGH:2025:290425UXIZR140.23.0 BGH 11. Zivilsenat 20250429 XI ZR 140/23 Urteil § 357a Abs 3 S 1 BGB vom 11.03.2016, § 358 Abs 2 BGB, § 358 Abs 3 BGB, § 358 Abs 4 S 1 BGB vom 11.03.
§ 12Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: a
F) entspricht. In den fortlaufend paginierten und den Klägern zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen werden sie auf Seite 8 deutlich auf das ihnen nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs. 1 EGBGB a
F. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format, Schriftgröße und direkter Anrede des Darlehensnehmers sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB und erster Sternchenhinweis zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs. 1 EGBGB a
F). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Fahrzeugkaufvertrag und den Beitritten zu den Ratenschutz- und GAP-Versicherungen um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angegeben. 24
- bb)Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen. 25
- b)Rechtsfehlerhaft ist auch - was die Anschlussrevision der Beklagten ebenfalls zu Recht beanstandet - die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil die Beklagte ihrer aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierenden Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dies ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, stellt aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. 26
- c)Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt. 27 Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37). 28 Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe auf Seite 5 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Textform einzureichen ist, und hierfür sowohl die Postadresse der Schlichtungsstelle als auch deren Fax-Nummer und E-Mail-Adresse mitgeteilt. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47). 29
- d)Schließlich machen die Kläger ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß seien. Nach den Maßgaben der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38) erfüllen die von der Beklagten in Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen erteilten Angaben die genannten Anforderungen, weil sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar vor Augen führen, welchen Betrag er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2024 - XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 41 ff. mwN). 30 B. Anschlussrevision der Beklagten 31 Die Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg. Da die Kläger - wie dargelegt - den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen haben, stehen ihnen gegen die Beklagte die von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht zu. III. 32 Das Berufungsurteil ist mithin auf die Anschlussrevision der Beklagten aufzuheben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage insgesamt erfolglos bleibt, ist die Hilfswiderklage der Beklagten gegenstandslos und der darauf bezogene Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - XI ZR 85/22, WM 2025, 197 Rn. 40 mwN). Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711192025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public