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BGH KVB 61/23

KORE711382025 ECLI:DE:BGH:2025:180325BKVB61.23.3 BGH Kartellsenat 20250318 KVB 61/23 Beschluss Art 3 Abs 4 Buchst b EGRL 31/2000, Art 1 Abs 1 Buchst f EURL 2015/1535, Art 5 Abs 1 EURL 2015/1535, Art 6

§ 18Abs.

3a GWB tätig ist (nachfolgend 1.) und dem Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt (nachfolgend 2.). Der Beschluss, für dessen Rechtmäßigkeit es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, ist nicht durch zwischenzeitliche Sachverhaltsänderungen rechtswidrig geworden (nachfolgend 3.). Seine Befristung auf fünf Jahre ab Bestandskraft nach § 19a Abs. 1 Satz 3 GWB ist zwingend und somit nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 240, 227 Rn. 162 bis 164 mwN - Amazon). 19 1. Apple ist in erheblichem Umfang auf

§ 18Abs. 3a GWB tätig. 20 a) Das Bundeskartellamt hat zu Recht festgestellt, dass Apple mit den auf i

Phones und iPads bereitgestellten App Stores und seinen mobilen Betriebssystemen wie insbesondere iOS und iPadOS auf mehrseitigen Märkten beziehungsweise Plattformen tätig ist. 21 aa) Ein mehrseitiger Markt oder der damit synonym verwendete Begriff der Plattform ist ein Markt, auf dem mindestens zwei unterschiedliche Nutzergruppen zusammenkommen. Dadurch entstehen (positive) indirekte Netzwerkeffekte, wenn sich für jede Nutzergruppe ein Zusatznutzen dadurch ergibt, dass die Zahl der Nutzer der anderen Nutzergruppe steigt. Indirekte Netzwerkeffekte können mit der zunehmenden Größe einer Plattform wachsen und sich verstärken (BGHZ 240, 227 Rn. 35 mwN - Amazon). Die Normadressateneigenschaft des § 19a Abs. 1 GWB knüpft an eine Tätigkeit insbesondere auf digitalen Plattformmärkten an, welche die verschiedenen Marktseiten mehrseitiger Märkte miteinander verbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen vom 19. Oktober 2020, BT-Drucks. 19/23492, S. 74). 22

(1)Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB sind nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden. Es genügt vielmehr, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 18 Abs. 3a GWB im Jahr 2017 das traditionelle kartellrechtliche Marktverständnis im Sinn des Zusammentreffens von Angebot und Nachfrage erweitern und auf wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse zur - insbesondere digitalen - Plattformökonomie reagieren (vgl. Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
  1. November 2016, BT-Drucks. 18/10207, S. 47 bis 49). Diese Erkenntnisse gehen von der Beobachtung aus, dass wirtschaftliche und technologische Entwicklungen verschiedene Arten von Plattformen hervorgebracht haben, nämlich solche, die als Marktplatz dienen ("Transaktionsplattformen"), solche, die auf die Informationsaufbereitung und -vermittlung ausgerichtet und regelmäßig werbefinanziert sind ("Informations- oder Aufmerksamkeitsplattformen"), Plattformen, die dem sozialen Austausch gewidmet sind (soziale Netzwerke, soziale Medien) sowie technische Plattformen wie Betriebssysteme (vgl. etwa Rochet/Tirole, Journal of the European Economic Association 2003, 990, 995; Evans/Schmalensee, Issues in Competition Law and Policy 2008, 667, 669; Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker, Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, 2018, S. 96). Aus wettbewerbsökonomischer Sicht sind Plattformen oder mehrseitige Märkte nicht nur wegen der Art der auf ihnen stattfindenden Interaktionen der verschiedenen Nutzergruppen von Bedeutung, sondern insbesondere auch wegen der mit den Interaktionen verbundenen indirekten positiven Netzwerkeffekte, die nicht nur dann eintreten, wenn auf der Plattform Geschäfte vermittelt werden, sondern auch bei anderen Formen des "Zusammenkommens". In der wettbewerbsökonomischen Forschung besteht daher Einigkeit darüber, dass auch Plattformen, die keine geschäftlichen Transaktionen vermitteln, wettbewerblich relevant sein können (vgl. Niels/Jenkins/Kavanagh, Economics for Competition Lawyers,
  2. Aufl., Rn. 2.80; Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker, Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, 2018, S. 10, 96). 23 Im Einklang mit diesem weiten Begriffsverständnis der Plattform oder des mehrseitigen Markts hat der Gesetzgeber bei Einführung des § 18 Abs. 3a GWB betont, dass es mehrseitige Märkte in vielfältiger Gestalt gebe (BT-Drucks. 18/10207, S. 47). Bei zahlreichen der in der Gesetzesbegründung exemplarisch angeführten mehrseitigen Märkte oder Plattformen finden direkte geschäftliche Transaktionen zwischen den unterschiedlichen Nutzergruppen oder Marktseiten entweder gar nicht oder aber nicht auf der Plattform statt, so etwa bei werbefinanzierten Medien, wo Werbende und Konsumenten zusammenkommen, bei technischen Standards wie Blue-ray, welches Anbieter von Inhalten auf Blue-ray-Discs und Besitzer von Blue-ray-Playern zusammenbringt, bei Spielekonsolen, wo die unterschiedlichen Nutzergruppen die Entwickler von Spielen und die Spieler sind, bei Kreditkartensystemen, bei denen sich Kreditkarten akzeptierende Geschäfte einerseits und Kreditkartenbesitzer andererseits gegenüberstehen, sowie bei Betriebssystemen, die Entwickler von Programmen und Endkunden des Betriebssystems zusammenführen (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 49). Dem folgend geht auch die rechtswissenschaftliche Literatur einhellig davon aus, dass mehrseitige Märkte nicht voraussetzen, dass auf ihnen Geschäftsabschlüsse stattfinden oder vermittelt werden (vgl. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,
  3. Aufl., § 18 GWB Rn. 70; Töllner in Bunte, Kartellrecht,
  4. Aufl., § 18 GWB Rn. 127; Bosch in Bechtold/Bosch, GWB,
  5. Aufl., § 18 Rn. 58; Götting in BeckOK Kartellrecht,
  6. Ed., § 18 GWB Rn. 62; Louven in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht,
  7. Lieferung, § 18 GWB Rn. 294; Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, 387, 388). 24
(2)Für die in § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB adressierte Intermediationstätigkeit muss daher das die Plattform betreibende Unternehmen - der Intermediär - weder einen Kontakt zwischen den verschiedenen Marktseiten herstellen, noch auf oder mit der Plattform den Abschluss von Geschäften zwischen verschiedenen Nutzergruppen oder Marktseiten möglich machen, auch wenn solche Vermittlungen ebenfalls erfasst sind. Die wettbewerbliche Gemeinsamkeit und Besonderheit digitaler Plattformmärkte liegt in den bereits genannten indirekten Netzwerkeffekten (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 49 f.; BGHZ 240, 227 Rn. 35 - Amazon). Diese können mit zunehmender Größe einer Plattform wachsen und sich verstärken, da ein Wachstum der Plattform die ökonomische Stärke des sie betreibenden Unternehmens erhöht und umgekehrt. Diese Auswirkungen von Plattformen stellen nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig ein Element der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb dar, wobei unerheblich ist, ob diese Bedeutung gerade auf die Plattformtätigkeit des Unternehmens zurückzuführen oder auch aufgrund anderer Aktivitäten ermöglicht worden ist. Daher sollen von § 19a GWB insbesondere auch solche Unternehmen erfasst werden, die in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB tätig sind, deren überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb sich aber zu wesentlichen Teilen auch aus anderen Aktivitäten auf digitalen Märkten speist (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 74). 25 bb) Danach ist Apple mit seinen App Stores sowie seinen Betriebssystemen für iPhone, iPad und Apple Watch auf mehrseitigen Märkten im Sinn von § 18 Abs. 3a, § 19a Abs. 1 GWB tätig. 26
(1)In den Apple App Stores kommen mindestens zwei unterschiedliche Nutzergruppen zusammen. Die App Stores sind digitale Vertriebsplattformen für Softwareanwendungen (Applications oder Apps) Dritter, die für Apples mobile Betriebssysteme programmiert wurden. Auf diesen Plattformen treffen App-Herausgeber, die eigene Apps entgeltlich oder unentgeltlich vertreiben, auf Apple-Gerätenutzer, die solche Apps auf ihren Geräten installieren und nutzen wollen, wobei es zwischen diesen beiden Nutzergruppen auf der Plattform zu geschäftlichen Transaktionen kommt. Auch Werbetreibende können auf den Apple App Stores als weitere (dritte) Marktseite tätig sein, soweit dort Werbung geschaltet wird. Zwischen den verschiedenen Nutzergruppen der App Stores entstehen positive indirekte Netzwerkeffekte. Je mehr App-Herausgeber ihre Produkte im Apple App Store anbieten, umso attraktiver ist das entsprechende Apple-Gerät mit dem darauf vorinstallierten App Store für die Gerätenutzer. Umgekehrt erhöht sich für die App-Herausgeber die Attraktivität des Vertriebskanals Apple App Store und der damit verbundene Zugang zu den Apple-Gerätekunden, je mehr Personen ein iPhone oder iPad nutzen und je höher deren Zahlungsbereitschaft ist. 27
(2)Auch auf Apples mobilen Betriebssystemen kommen verschiedene Nutzergruppen zusammen. Die Betriebssysteme schaffen die technische Systemanbindung, die es beispielsweise den App-Herausgebern erst erlaubt, Apps anzubieten, die der Endkunde auf einem Apple-Endgerät nutzen kann. Während im App Store die geschäftliche Verbindung zwischen Gerätenutzer und App-Herausgeber begründet wird, bringt das Betriebssystem diese technisch zusammen. Aber auch in Konstellationen, in denen eine (vertragliche) Beziehung zwischen zwei unterschiedlichen Nutzergruppen bereits besteht und unabhängig von dem das Betriebssystem betreibenden Unternehmen zustande gekommen ist - wie zwischen einem iPhone-Nutzer einerseits und einem Mobilfunkunternehmen oder einem Kopfhörer-Hersteller andererseits -, ermöglichen die Betriebssysteme eine von § 18 Abs. 3a GWB adressierte Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen, da sie die für die Nutzung einer Dienstleistung oder eines Geräts erforderliche technische Verbindung zwischen diesen herstellen. Auch hier entstehen indirekte Netzwerkeffekte. Das Betriebssystem wird für den Nutzer umso attraktiver, je höher die Anzahl an Apps, Mobilfunkanbietern und Hardwareherstellern ist, deren Leistung er mit dem Betriebssystem auf seinem Smartphone nutzen kann. Umgekehrt wird ein Betriebssystem für App-Herausgeber, Mobilfunkanbieter und Hardwarehersteller umso attraktiver, je mehr Endnutzer das Betriebssystem nutzen und damit deren Leistung in Anspruch nehmen können. Dementsprechend geht auch die Literatur - dem Gesetzgeber folgend - davon aus, dass Betriebssysteme mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB sind (Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,
  1. Aufl., § 19a GWB Rn. 4, 87, 124; Bosch in Bechtold/Bosch, GWB,
  2. Aufl., § 18 GWB Rn. 58; Götting in BeckOK Kartellrecht,
  3. Ed., § 18 GWB Rn. 62; Wagner-von Papp in BeckOK Kartellrecht,
  4. Ed., § 19a GWB Rn. 38d; Steinvorth in Wiedemann, Kartellrecht,
  5. Aufl., Kapitel 5 § 20 Rn. 135; Podszun, NJW-Beil 2022, 56; Louven in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht,
  6. Lieferung, § 18 GWB Rn. 294; Nothdurft in Bunte, Kartellrecht,
  7. Aufl., § 19a GWB Rn. 24; Grave in Kersting/Podszun,
  8. GWB-Novelle, 2017, Kap. 2 Abschnitt C Rn. 13). 28 Soweit die Beschwerdeführerinnen meinen, dies ziele allein auf das Betriebssystem Windows des Unternehmens Microsoft ab, das - anders als die Betriebssysteme Apples - eigenständig vertrieben wird, finden sich dafür keine Anhaltspunkte. Der Einwand verkennt zudem die Funktion des Tatbestandsmerkmals "mehrseitiger Markt". Maßgeblich ist allein, dass das Betriebssystem selbst ein mehrseitiger Markt ist, weil auf ihm verschiedene Nutzergruppen zusammenkommen und dabei indirekte Netzwerkeffekte entstehen. Unerheblich ist hingegen, ob es einen davon zu unterscheidenden Markt gibt, auf dem Betriebssysteme als Produkt gehandelt werden. In dieser kartellrechtlich maßgeblichen Hinsicht unterscheiden sich indes die Betriebssysteme von Microsoft, Google (Android) und Apple nicht. 29
(3)Als softwaregestützte Produkte stellen die App Stores und die Betriebssysteme "digitale" Märkte dar. 30 b) Mit seinen App Stores und den mobilen Betriebssystemen ist Apple "auf"

§ 18Abs.

3a GWB tätig. Eine solche Tätigkeit liegt bereits mit dem Betreiben einer Plattform (insbesondere für digitale Leistungen) vor, da das Unternehmen damit als Intermediär tätig wird. Nicht erforderlich ist, dass es zusätzlich selbst als eigene oder Teil einer Nutzergruppe auftritt, also in einer Doppelrolle tätig wird und in Konkurrenz zu anderen Nutzern der Plattform tritt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, kommt es darauf an, dass der Plattformbetreiber den Zugang der beiden Marktseiten - hier zum Beispiel der Gerätenutzer einerseits und der App-Entwickler andererseits - über den Marktplatz steuern kann. Apple nimmt in Bezug auf die Betriebssysteme und die App Stores eine solche Intermediärsstellung ein. Ungeachtet dessen ist Apple insoweit gleichwohl partiell auch in einer Doppelrolle tätig. Denn von Apple entwickelte Apps kann der Gerätenutzer, sofern sie nicht bereits vorinstalliert sind, ebenfalls über den App Store auf sein Gerät laden. Zudem stellen die von Apple zur Verfügung gestellte Software einschließlich der damit verbundenen Dienste die Verbindung zu den Gerätenutzern über das jeweilige Betriebssystem her. 31

  1. c)Die Tätigkeit von Apple auf mehrseitigen Märkten weist einen erheblichen Umfang im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB auf. 32
  2. aa)Das Kriterium der Erheblichkeit soll sicherstellen, dass von der Vorschrift keine Unternehmen erfasst werden, bei denen die Tätigkeit als Plattform oder Netzwerk im Vergleich zu ihrer sonstigen Tätigkeit nur eine vollkommen untergeordnete Rolle spielt, oder die auf den betreffenden Märkten im Vergleich zu ihren Wettbewerbern nur eine untergeordnete Bedeutung haben (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 74; BGHZ 240, 227 Rn. 38 - Amazon). Dabei ist der unternehmensinterne Vergleich auch, aber nicht allein auf Basis von Umsatz- oder Gewinnzahlen vorzunehmen; vielmehr sind auch qualitative Gesichtspunkte und damit insbesondere die wettbewerbliche Bedeutung der Plattform im Ökosystem des potentiellen Normadressaten zu berücksichtigen (vgl. Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 19a GWB Rn. 87; Franck/Peitz, JECLP 2021, 513, 515 f.). Der Vergleich mit den Wettbewerbern setzt, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, nach Sinn und Zweck der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb keinen auf bestimmte Märkte bezogenen Vergleich und folglich auch keine Marktabgrenzung voraus (BGH aaO Rn. 38 - Amazon). 33
  3. bb)Nach diesen Maßgaben weist die Tätigkeit von Apple auf den mehrseitigen Märkten der mobilen Betriebssysteme iOS, iPadOS und watchOS sowie der entsprechenden App Stores weltweit und in Deutschland zunächst im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Unternehmens einen erheblichen Umfang auf. 34

(1)Apple ist auf iPhone, iPad und Apple Watch und damit auf nahezu jedem seiner verkauften mobilen Endgeräte auch als Intermediär über die Betriebssysteme und die App Stores tätig. Dies folgt aus dem Umstand, dass das jeweilige proprietäre Betriebssystem vorinstalliert und für die Gerätenutzung grundsätzlich notwendig ist, sowie daraus, dass der Nutzer bei Inbetriebnahme eines Endgeräts und bei jedem später aufgespielten Update des Betriebssystems in einen entsprechenden Softwarelizenzvertrag einwilligt. Sowohl die Betriebssysteme und die damit verbundenen Lizenzen als auch die App Stores beziehen sich jeweils auf ein einziges Gerät. Daher deckt sich die Zahl der verkauften und aktiven Endgeräte im Wesentlichen mit der Zahl der aktiven Betriebssystemlizenzen und der zur Verfügung stehenden App Store-Zugänge. Angesichts von weltweit mehr als 1 Mrd. iPhones betreibt Apple somit allein über seine iPhones und iPads weit über 1 Mrd. mobile Betriebssysteme nebst Lizenzen, die als mehrseitige Märkte aktiv sind. Ähnliches gilt für die auf diesen Geräten installierten App Stores. Auch wenn nicht jeder iPhone- und iPad-Besitzer den App Store nutzt, ist doch davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit dies tut. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass im Geschäftsjahr 2020 die insgesamt rund [<5] Mio. in Apples App Stores verfügbaren Apps etwa [30-40] Mrd. mal heruntergeladen wurden. 35
(2)Auch die Umsätze des Apple Konzerns belegen die erhebliche Bedeutung seiner Tätigkeit auf den genannten mehrseitigen Märkten. So lagen die (direkten) Umsätze Apples mit dem App Store im Geschäftsjahr 2021 bei rund [15-25] Mrd. USD, was nach den Angaben Apples einen Anteil von etwa [<10 %] der Gesamtumsätze des Konzerns ausmacht. Allerdings enthalten diese Zahlen nur die Umsätze, die Apple mit den App-Herausgebern und somit der Marktgegenseite der Gerätenutzer erzielt. Zu berücksichtigen ist jedoch, wie das Bundeskartellamt zutreffend angenommen hat und die Beschwerdeführerinnen - wenn auch in anderem Zusammenhang - selber vortragen, dass auch die Erwerber der Endgeräte das jeweilige Betriebssystem und den jeweiligen App Store - faktisch - von Apple nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen; vielmehr entfällt aufgrund der zwingenden Verbindung mit dem Betriebssystem und - bei Mobilgeräten - mit dem App Store auf diese ein gewisser Anteil des für das Endgerät zu entrichtenden Preises. Dem steht nicht entgegen, dass Apple dessen Höhe nicht gesondert ausweist. Daher trifft auch der Einwand der Beschwerdeführerinnen nicht zu, Apple erziele mehr als 80 % seiner gesamten Umsätze mit dem Verkauf von Geräten. Richtigerweise ergibt sich dieser Umsatzanteil aus dem Verkauf der Geräte einschließlich der vorinstallierten Betriebssysteme, App Stores und Apple-eigenen Softwareanwendungen einschließlich zahlreicher Apps für Mobilgeräte sowie der Option, während der Nutzungsdauer des Geräts ohne weitere Kosten aktualisierte Versionen von Betriebssystem, App Store und Softwareanwendungen zu erhalten. 36
(3)Zu Recht hat das Bundeskartellamt für den unternehmensinternen Vergleich auch darauf abgestellt, dass der Geschäftsbereich der App Stores bei Apple ein fortlaufendes Umsatzwachstum aufweist, das im Geschäftsjahr 2023 bei [5-15] % lag. Dies spiegelt die große wettbewerbliche Bedeutung der App Stores für die Geschäftstätigkeit des Apple-Konzerns wider. Denn die Attraktivität von Apples mobilen Hardware-Geräten für die Nutzer ergibt sich nicht nur aus deren (technischer und handwerklicher) Qualität und ihren Funktionalitäten, also aus Eigenschaften, die Apple selbst unmittelbar beeinflussen kann; sie hängt vielmehr auch maßgeblich von einem umfangreichen und aktuellen Angebot verfügbarer Apps ab. 37
(4)Da die Apple App Stores bislang die einzige, jedenfalls die einzige unproblematisch nutzbare Quelle für den Bezug von Apps durch Apple-Gerätenutzer darstellen (vgl. dazu näher unten Rn. 147) und die mobilen Betriebssysteme auf jedem mobilen Apple-Gerät vorinstalliert und für deren Nutzung grundsätzlich unverzichtbar sind, kommt beiden unter den verschiedenen Geschäftsfeldern des Apple-Konzerns erhebliche Bedeutung zu. 38 cc) Im Vergleich zu anderen Unternehmen weist Apples Tätigkeit auf den mehrseitigen Märkten der mobilen Betriebssysteme und der App Stores ebenfalls einen erheblichen Umfang auf. 39
(1)Nach den von den Beschwerdeführerinnen nicht angegriffenen Feststellungen des Bundeskartellamts wird derzeit weltweit neben iOS nur Android von Google als Betriebssystem für Smartphones genutzt, nachdem weitere Anbieter aus dem Markt ausgetreten oder weitgehend bedeutungslos geworden sind. Seit 2020 liegt der gemeinsame Anteil von iOS und Android oberhalb von 99 %, wobei auf Apple ein - erheblicher - Anteil von über 25 % entfällt. 40
(2)Auch im Hinblick auf den App Store ist Apples Tätigkeit im Vergleich zu anderen Unternehmen erheblich. Im Bereich des digitalen Softwarevertriebs auf mobilen Endgeräten besteht ebenso wie bei den Betriebssystemen eine weitgehende Zweiteilung des Markts zwischen dem Google Play Store auf der einen und dem Apple App Store auf der anderen Seite. Andere Möglichkeiten des (legalen) Softwarevertriebs auf mobilen Endgeräten haben praktisch keine Relevanz. Nach den von den Beschwerdeführerinnen nicht bestrittenen Erhebungen des Branchendienstes Sensor Tower wurden im ersten Halbjahr 2021 über den Google Play Store 56,2 Mrd. Apps installiert, während auf den Apple App Store rund 16,3 Mrd. Downloads entfielen, was bezogen auf die reine Zahl der Downloads einem Anteil von etwa 22,5 % entspricht. Bereits dies überschreitet die Erheblichkeitsschwelle. Hinzu tritt, dass die Apple-Gerätenutzer in diesem Zeitraum trotz der geringeren Download-Zahlen in Apples App Store deutlich mehr Geld ausgegeben haben als die Nutzer anderer mobiler Endgeräte, die Apps im Google Play Store erworben haben, nämlich rund 41,5 Mrd. USD im Apple App Store im Vergleich zu rund 23,4 Mrd. USD im Google Play Store. Auch bei den Nettoumsätzen, welche die beiden Unternehmen mit ihren mobilen App Stores erzielen, steht Apple nicht hinter Google zurück. So lag Apples mit dem App Store erzielter Umsatz im Geschäftsjahr 2021 bei rund [15-25] Mrd. USD, derjenige von Google mit dem Play Store öffentlichen Quellen zufolge 2019 bei rund 11,2 Mrd. USD. 41
(3)Der Feststellung, dass Apple auf den mehrseitigen Märkten für mobile Betriebssysteme und App Stores auch im unternehmensexternen Vergleich in erheblichem Umfang tätig ist, steht nicht entgegen, dass sich die dargestellten Betrachtungen, wie die Beschwerdeführerinnen einwenden, nicht auf konkret abgegrenzte Märkte bezögen. Wie oben (Rn. 32) ausgeführt, bedarf es für die Feststellung des Umfangs der Tätigkeit bereits keiner klassischen Marktabgrenzung. Dessen ungeachtet kann aber auch kein Zweifel daran bestehen, dass Marktplätze, auf denen die Nutzer mobiler Telefone und Tablets mit den Anbietern von Softwareapplikationen zusammentreffen, die gerade für diese Geräte maßgeschneidert entwickelt und vertrieben werden, eigenständige (mehrseitige) Märkte darstellen. Die Funktions- und Gebrauchsweise von Smartphones und Tablets ist zugeschnitten auf die Nutzung von Anwendungssoftware, die in Apps bereitgestellt wird. Durch die Apps kann der Nutzer unmittelbar und ohne Umweg über einen Browser auf die digital angebotenen Leistungen des jeweiligen Anbieters zugreifen. Apps erhöhen somit die Bedienerfreundlichkeit und erweitern den Anwendungsbereich von Smartphones und Tablets, wie die Feststellungen des Bundeskartellamts zur Bildschirmzeit der Nutzer mobiler Endgeräte bestätigen. Danach verbrachten Smartphone-Nutzer im Jahr 2021 weltweit schätzungsweise 92,5 % ihrer Bildschirmzeit innerhalb von Apps, jedoch nur 7,5 % in Webbrowsern. Aufgrund der unterschiedlichen Funktionsweise kann daher nicht von einer Austauschbarkeit von Apps durch Internetseiten ausgegangen werden, die nur per Webbrowser zu erreichen sind. Erst recht fehlt es daran beim analogen Bezug von Waren und Dienstleistungen, die über Apps erhältlich sind, zumal diese teilweise überhaupt nur über digitale Vertriebskanäle bezogen werden können. 42
  1. d)Für den grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführerinnen, Apple sei mit seinem Geschäftsmodell, das seinen Schwerpunkt im Hardware-Bereich und nicht im Betrieb eines (rein oder überwiegend) digitalen Netzwerks habe, von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 19a GWB ausgenommen, ist damit kein Raum. 43 2. Apple kommt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn von § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB zu. Diese Feststellung setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens eine besondere oder konkrete Gefahr für den Wettbewerb auf bestimmten Märkten begründet oder ihn bereits beeinträchtigt (dazu a). Bei Apple sind jedenfalls vier der fünf in § 19 Abs. 1 Satz 2 GWB genannten Kriterien in höchstem oder sehr hohem Maß erfüllt. So verfügt das - weltweit tätige - Unternehmen über eine überragende Finanzkraft (dazu b), die von Apple angebotenen Produkte und Dienstleistungen sind tief vertikal integriert und auch auf sonstige Weise, insbesondere horizontal, eng miteinander verbunden (dazu c), das Unternehmen hat einen breiten und tiefen Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten (dazu d), und seiner Geschäftstätigkeit kommt erhebliche Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu (dazu e). Darüber hinaus ist auf Grundlage der Feststellungen des Bundeskartellamts nicht auszuschließen, dass Apple auf den deutschen Märkten für Smartphones und für Tablets jeweils eine marktbeherrschende Stellung hat (dazu f). Die - nicht abschließenden - Kriterien des § 19 Abs. 1 Satz 2 GWB geben ein Prüfprogramm für die von der Kartellbehörde in einer Gesamtabwägung zu treffende Beurteilung vor, ob ein auf mehrseitigen Märkten in erheblichem Umfang tätiges Unternehmen über Ressourcen verfügt und eine strategische Positionierung erreicht hat, die es ihm ermöglicht, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen oder die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten, und das daher über die besonderen Gefährdungspotentiale verfügt, die durch die Vorschrift adressiert werden sollen (BGHZ 240, 227 Rn. 42 mwN - Amazon). Das Bundeskartellamt hat diese Feststellung in Bezug auf Apple aufgrund der von ihm fehlerfrei durchgeführten Gesamtabwägung zu Recht und ermessensfehlerfrei getroffen (dazu g). 44
  2. a)Die Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb setzt, anders als die Beschwerdeführerinnen meinen, nicht voraus, dass von dem designierten Unternehmen bereits eine besondere und hinreichend konkrete Gefahr für den Wettbewerb ausgeht. § 19a Abs. 1 GWB adressiert vielmehr ein - anhand der Marktstellung und der Ressourcen des Unternehmens zu ermittelndes - Gefährdungspotential und erfordert damit lediglich eine Beurteilung der wettbewerblichen Möglichkeiten des betroffenen Unternehmens, keine Bewertung seines Marktverhaltens. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGHZ 240, 227 Rn. 43 bis 49 - Amazon). Die Beschwerdeführerinnen vermögen kein anderes Normverständnis zu begründen. Allerdings nehmen sie zutreffend an, dass Existenz und Ausmaß dieses Gefährdungspotentials vom Bundeskartellamt im Einzelfall zu prüfen und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist, dass die in § 19a Abs. 1 GWB angeführten Indizien für das Bestehen einer überragenden marktübergreifenden Stellung für den Wettbewerb konkret im Hinblick darauf zu würdigen sind, ob sie einzeln oder in der Gesamtschau ein entsprechendes Gefährdungspotential begründen oder dazu beitragen, dass ein besonderes und hinreichend konkretes Gefährdungspotential für den Wettbewerb nicht festzustellen ist. Zu Recht weisen die Beschwerdeführerinnen auch darauf hin, dass sich die Norm nicht gegen wirtschaftliche Machtpositionen als solche, sondern gegen die Gefahr eines möglichen Missbrauchs solcher Positionen zum Nachteil Dritter richtet und besondere wettbewerbliche Gefahrenlagen adressiert, die aus den Besonderheiten digitaler Märkte (insbesondere digitaler Plattformmärkte) resultieren können. Daher hat das Bundeskartellamt auch bei den einzelnen Kriterien des § 19a Abs. 1 Satz 2 GWB sowie gegebenenfalls weiteren Indizien deren Bedeutung für den Wettbewerb und für marktübergreifende Expansionsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen und in einer Gesamtabwägung aller festgestellten und bewerteten Umstände zu würdigen. Dies ist hier indes geschehen, wie nachfolgend unter
  3. b)bis
  4. g)im Einzelnen ausgeführt wird. 45
  5. b)Der Apple-Konzern verfügt über eine überragende Finanzkraft und ihm stehen in erheblichem Ausmaß sonstige Ressourcen im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB zur Verfügung. 46
  6. aa)Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, umfasst der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 18 Abs. 3 Nr. 2 GWB verwendete Begriff der Finanzkraft die Gesamtheit der finanziellen Mittel und Möglichkeiten eines Unternehmens, insbesondere die Finanzierungsmöglichkeiten unter Einbeziehung von Eigen- und Fremdfinanzierung, sowie seinen Zugang zum Kapitalmarkt. Indikatoren dafür sind der Cashflow, Fremdfinanzierungsmöglichkeiten, nach der Bilanz verfügbare liquide Mittel und Ertragskennziffern wie Jahresüberschüsse, Umsätze und die historische Investitionstätigkeit (BGHZ 240, 227 Rn. 77 mwN - Amazon). Der Finanzkraft sowie dem Zugang zu sonstigen Ressourcen ist im Anwendungsbereich des § 19a Abs. 1 GWB nach seinem Sinn und Zweck besonders dann Gewicht beizumessen, wenn diese einem Unternehmen erhebliche marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnen. Mit den in § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB genannten Merkmalen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine erhebliche Ressourcenstärke einem Unternehmen die Absicherung und Erweiterung der eigenen Marktposition - beispielsweise durch die hochpreisige Übernahme möglicher Wettbewerber oder hohe Investitionen in eigene neue Markteintritte - erlaubt und damit zu dessen systemischer Bedeutung beiträgt. Da § 19a Abs. 1 GWB für die Prüfung der Normadressatenstellung auch hinsichtlich der finanziellen und sonstigen Ressourcen allein auf das darin liegende Potential, nicht aber eine daraus resultierende konkrete Gefährdung für den Wettbewerb abstellt, kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht darauf an, ob das Unternehmen seine Ressourcen tatsächlich (in großem Umfang) dafür einsetzt, seine Marktposition und sein Ökosystem abzusichern, die Markteintrittsbarrieren für Dritte zu erhöhen und innovativen Wettbewerb durch andere Unternehmen zu behindern. Das Bundeskartellamt war daher nicht gehalten, dies näher darzulegen. 47
  7. bb)Bei Anlegung dieser Maßstäbe verfügt Apple über eine überragende Finanzkraft. 48
(1)Nach den vom Bundeskartellamt getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen ist Apple mit einer Börsenkapitalisierung von über 3 Billionen USD das wertvollste Unternehmen der Welt. Seit dem Geschäftsjahr 2018 lagen die Umsätze des Konzerns jeweils oberhalb von 250 Mrd. USD, im Geschäftsjahr 2021 bei 365,8 Mrd. USD und im Geschäftsjahr 2022 bei 394,3 Mrd. USD. Damit konnte Apple in den Jahren 2018 bis 2022 seinen Umsatz durchschnittlich um fast 10 % pro Jahr steigern. Im Geschäftsjahr 2022 erzielte Apple einen Gewinn von knapp 95 Mrd. USD, was eine Steigerung um mehr als zwei Drittel innerhalb von fünf Jahren darstellte. Apple gelangte damit auf Platz 2 der größten Unternehmen nach Gewinn weltweit. Der operative Cashflow des Apple Konzerns erhöhte sich von 77,4 Mrd. USD im Geschäftsjahr 2018 um mehr als 50 % auf 122 Mrd. USD im Geschäftsjahr
  1. Sein Free Cashflow stieg von 64,1 Mrd. USD im Geschäftsjahr 2018 um mehr als 70 % auf 111,3 Mrd. USD in
  2. Die liquiden Mittel betrugen im Geschäftsjahr 2022 rund 183 Mrd. USD. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Finanzkraft und die sonstigen Ressourcen des Unternehmens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung maßgeblich verändert hätten (s. dazu unten Rn. 150). Apple nimmt damit in Bezug auf dieses Kriterium nicht nur einen absoluten Spitzenplatz weltweit ein, sondern verfügt, wie die erhebliche Steigerung der Kennzahlen in den letzten Jahren belegt, auch über ausgeprägte Wachstums- und Expansionsmöglichkeiten. 49
(2)Da auch die historische Investitionstätigkeit eines Unternehmens ein Indikator für seine Finanzkraft im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB ist, hat das Bundeskartellamt zutreffend in seine Würdigung einbezogen, dass Apple seine überragenden finanziellen Ressourcen für hohe Investitionen in Forschung, Entwicklung und Personal genutzt hat. So betrugen die Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Geschäftsjahr 2022 26,3 Mrd. USD, was nach 14,2 Mrd. USD im Geschäftsjahr 2018 nahezu einer Verdoppelung innerhalb von fünf Jahren und im Quervergleich mit den weltweit 50 innovativsten Unternehmen einem besonders hohen finanziellen Einsatz entspricht. Nach den von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Bundeskartellamts stieg der Personalbestand zwischen 2017 und 2021 weltweit um rund [20-30] % an, wobei die größten Zuwachsraten von jeweils [50-150] % die forschungsstarken Geschäftsbereiche "Hardware Technologies" und "Software Engineering" verzeichneten. 50 Ausdruck von Apples Finanzkraft und des damit verbundenen Potentials ist ferner eine große Zahl an Unternehmenskäufen. Laut einer öffentlichen Aussage des CEO von Apple kauft das Unternehmen alle zwei bis drei Wochen ein neues Unternehmen und konzentriert sich auf den Erwerb von Talenten und geistigem Eigentum. Zu den zwischen 2013 und 2022 weit mehr als [50-150] übernommenen Unternehmen zählen der - damals über lediglich 88.000 zahlende Abonnenten verfügende - Musikstreaming-Anbieter Beats Music und der Kopfhörerhersteller Beats Electronics, für die Apple 2014 einen Kaufpreis von 3,2 Mrd. USD gezahlt hat. Auf Basis dieser Firmenkäufe baute Apple ab 2015 seinen Musikstreaming-Dienst Apple Music neu auf, der im Juni 2020 72 Mio. Abonnenten hatte, was eine im Markt für Musikstreaming ungewöhnlich hohe Steigerungsrate bedeutet und das erhebliche wirtschaftliche Potential von Apple widerspiegelt. Weitere Unternehmenskäufe, die Apple zwar nicht den Einstieg in einen neuen Markt durch den eigenen Vertrieb entsprechender Produkte ermöglichen, jedoch zum einen die Abhängigkeit von zentralen Zulieferern reduzieren und das Unternehmen zum anderen in die Lage versetzen sollten, die Hardware passgenau den eigenen Anforderungen anzugleichen und dadurch die vertikale Integration des Unternehmens (s. dazu unten Rn. 59 und 68) verfestigt haben, stellen der Erwerb des Halbleiterproduzenten P.A. Semiconductor 2008, des Chipherstellers Intrinsity 2010 sowie die Übernahme der Mehrheit am Smartphone-Modemgeschäft von Intel 2019 dar. Sie trugen dazu bei, dass Apple inzwischen wichtige Komponenten seiner Hardware weitgehend selbst entwickelt. Entsprechendes gilt für die Übernahme der Hersteller anderer Schlüsseltechnologien, die in Apple-Geräten zum Einsatz kommen und die Apple den Zugriff auf relevante Input-Faktoren ermöglichen. So hat Apple 2012 für 356 Mio. USD das auf Sicherheitssysteme wie Fingerabdruckerkennung spezialisierte Unternehmen AuthenTec erworben, was zur Entwicklung des Fingerabdruckscanners Touch ID beitrug, mit dem Apple Geräte entsperrt werden können. Bereits 2010 war die schwedische Firma Polar Rose, ein Spezialist im Bereich Gesichtserkennungssoftware, erworben worden; 2013 kaufte Apple zudem das israelische Unternehmen Primesense, einen Anbieter von 3D-Sensoren, und 2015 das Virtual Reality Startup-Unternehmen Faceshift, das eine Technologie entwickelt hatte, mit der die Gesichtsausdrücke von Personen in Echtzeit erfasst werden können. Diese Zukäufe ermöglichten Apple die Entwicklung der Gesichtserkennung Face ID, die ebenfalls zum Entsperren der mobilen Hardware-Geräte eingesetzt wird. Weitere Übernahmen in diesem Sektor betrafen 2017 den Kamerasensor-Hersteller InVisage sowie den Spezialisten für Indoor Positionierung FlyBy. Auch in den Bereichen der Batterie-, Gehäuse-, Display-, Lautsprecher- und Antennentechnologie erfolgten Firmenübernahmen, so die von, Ques Tek Innovations LLC 2012, Infinite Power Solutions 2013, LuxVue 2014, NanoScape AG 2015 sowie EMSCAN und Blinksight 2018. 51
  1. cc)Das Bundeskartellamt hat zu Recht in den Blick genommen, dass Apple neben seiner herausragenden finanziellen Ausstattung auch über erhebliche sonstige Ressourcen im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB verfügt. So beschäftigte der Konzern im Geschäftsjahr 2022 weltweit rund 150.000 Mitarbeiter. Besondere Bedeutung kommt zudem der äußerst großen Nutzerbasis - vor allem im Bereich der Smartphones - zu. Apple verzeichnete am Ende des Geschäftsjahres 2021 weltweit insgesamt mehr als [<5] Mrd. aktive Apple Geräte, darunter mehr als 1 Mrd. iPhones, mehr als [250-350] Mio. iPads und rund [100-200] Mio. Mac Computer. Anfang 2023 überschritt die Zahl der weltweit aktiven Apple-Geräte die Grenze von 2 Mrd. Auch wenn diese Zahl nicht mit der Anzahl der Nutzer gleichgesetzt werden kann, weil viele Kunden mehrere Apple-Geräte besitzen, weist doch die Menge der aktiven iPhones auf die Größenordnung der Nutzerbasis hin, die sich somit im Bereich von einer Milliarde Personen bewegen dürfte. Der Streamingdienst Apple Music hatte weltweit Ende des 4. Quartals 2021 rund [75-85] Mio. zahlende Abonnenten. Für den Video-On-Demand Dienst Apple TV+ bestanden Anfang 2020 weltweit gut [10-20] Mio. Abonnements, Anfang 2022 über [35-45] Mio. Schließlich trägt zur Ressourcenstärke des Apple Konzerns auch der herausragende Wert der Marke Apple bei. Von mehreren Markenbewertungsinstituten wurde Apple in den Jahren 2021 und 2022 als wertvollste Marke der Welt eingestuft. 52
  2. c)Auch das Merkmal der vertikalen Integration und der Tätigkeit auf in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märkten (§ 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB) erfüllt Apple in besonderem Maß. Das Unternehmen bietet funktional und wertschöpfungsbezogen aufeinander aufbauende Produkte und Dienstleistungen an, die unterschiedlichen Märkten zuzuordnen sowie miteinander auf das engste verbunden sind und insgesamt das - von Apple selbst so bezeichnete - Apple-Ökosystem ausmachen. 53
  3. aa)Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts sind Ausgangs- und zugleich Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit Apples diverse Hardwareprodukte, die unterschiedliche Märkte bedienen, allen voran das iPhone, ferner die stationären und mobilen Mac-Computer, das iPad, die Apple Watch, die drahtlosen Kopfhörer AirPods, der Lautsprecher HomePod und die Set-Top-Box Apple TV. Sämtliche dieser Hardware-Geräte sind mit dem von Apple entwickelten proprietären Betriebssystem und diversen Softwareanwendungen ausgestattet. Darüber hinaus bietet Apple den Nutzern seiner Hardware-Geräte - meist exklusiv - verschiedene Dienstleistungen an. Die Hardware- und Software-Produkte sowie viele Dienste umfassen zahlreiche vor- und nachgelagerte Wertschöpfungsstufen, sodass eine erhebliche vertikale Integration des Unternehmens besteht (dazu
(1)). Zudem können oder müssen sie häufig komplementär eingesetzt werden oder sind auf sonstige Weise miteinander verbunden (dazu
(2)). 54
(1)Die vertikale Integration des Apple-Konzerns erstreckt sich von der Eigenproduktion von Prozessoren über die diversen Hardware-Geräte, die Betriebssysteme, zahlreiche Softwareprogramme, viele unterschiedliche Dienste bis hin zum stationären und Online-Vertrieb der von Apple vertriebenen Produkte und hat damit ein erhebliches Ausmaß. 55 (
  1. a)Zentrales Element dieser vertikalen Integration ist, dass Apple - anders als nahezu alle anderen Hersteller von Smartphones, Computern inklusive Tablets oder Wearables - nicht nur die Hardware-Produkte, sondern für diese auch Betriebssysteme herstellt und beides zu einer technischen Einheit verbindet. Die Betriebssysteme sind auf den Apple Computern, dem iPad, dem iPhone und den weiteren Geräten des Konzerns vorinstalliert; mit alternativen, von Dritten entwickelten Betriebssystemen können diese Geräte nicht benutzt werden. Da die Betriebssysteme fortlaufend weiterentwickelt werden, können Apple-Kunden ihre Geräte nur so lange nutzen, wie Apple ihnen mit dem Gerät kompatible Updates zur Verfügung stellt. 56 (
  2. b)Apple entwickelt und vertreibt selbst zentrale Softwareanwendungen. Auch dieser Geschäftsbereich ist vertikal integriert, da Apple diese ebenfalls auf seinen Geräten - in der Regel exklusiv - vorinstalliert. Das Unternehmen stellt nach eigenen Angaben auf der Basis von iOS 15 auf dem iPhone und dem iPad im Auslieferungszustand 25 Apple-eigene Apps zur Verfügung, darunter den Browser Safari und das Email-Programm Mail, die bei jedem Update des Betriebssystems automatisch installiert und nutzerseitig nur eingeschränkt deinstalliert werden können (vgl. zu den Änderungen durch den Digital Markets Act unten Rn. 148); zudem hat nach den - auf Apples eigenen Angaben beruhenden - Feststellungen des Bundeskartellamts nur ein geringer Teil der Apple-Nutzer auf iPhones und iPads die Voreinstellungen für den Browser und das E-Mail-Programm geändert, nämlich rund [<10] % beim Browser und rund [10-20] % beim E-Mail-Programm. Zu den auf Apple-Geräten vorinstallierten und nur für diese verfügbaren Softwareprogramme zählt auch die Apple-eigene Sprachsteuerungssoftware Siri, über welche die Geräte sprachbasiert angesteuert und teilweise miteinander verknüpft werden können, wie etwa das iPhone mit dem HomePod. 57 (
  3. c)Ein wichtiger Bestandteil der vertikalen Integration des Apple-Konzerns ist der Apple App Store. Der dort erfolgende Softwarevertrieb ist den mobilen Endgeräten und den Betriebssystemen nachgelagert, da er technisch auf diesen aufbaut. Die Bedeutung dieses Geschäftsbereichs belegen die hohen Umsätze im und mit dem Apple App Store. So wurden im Jahr 2021 weltweit insgesamt knapp [30-40] Mrd. Apps allein im iOS App Store heruntergeladen; damit verbunden war ein Nettoumsatz bei Apple in Höhe von [20-30] Mrd. USD. 58 (
  4. d)Die von Apple vertriebenen abonnementfinanzierten Mediendienste in den Bereichen Musik, Spiele und Video, nämlich Apple Music, Apple Arcade und Apple TV+, sowie weitere softwarebasierte Dienstleistungen wie Apple Fitness+, Apple News+ und der Onlinespeicherdienst iCloud+ sind ebenfalls vertikal in die Geschäftstätigkeit des Unternehmens integriert. Sie sind über das entsprechende Softwareprogramm und das jeweilige Betriebssystem eng mit den Hardware-Geräten des Konzerns verbunden. Der Spieledienst Apple Arcade funktioniert ausschließlich auf Apple-Geräten, Apple Music ist auf den neueren iPhones vorinstalliert. Der Dienst Apple Fitness+ erfordert ein mit dem Apple-eigenen Betriebssystem versehenes Gerät wie die Apple Watch, das iPhone, das iPad oder die Set-Top-Box Apple TV. Ebenfalls - über Apples Browser Safari - an ein Apple Gerät gebunden ist der Zahlungsdienst Apple Pay. Weder die Einrichtung von Apple Pay noch seine Nutzung in Geschäften, Restaurants oder anderen Einrichtungen ist ohne ein iPhone oder eine Apple Watch möglich. Apple Pay ist zudem die einzige Lösung für mobile Zahlungen, mit der die Funktion der Near Field Communication (NFC) von Apple-Mobilgeräten für Zahlungen in Geschäften genutzt werden kann. Im Internet ist die Verwendung des Apple-eigenen Browsers Safari Voraussetzung für die Nutzung von Apple Pay. Die vorgenannten softwarebasierten Dienste von Apple haben sich in den vergangenen Jahren insgesamt sehr erfolgreich entwickelt. Aggregiert nutzten Ende 2021 weltweit rund [700-800] Mio. Kunden einen oder mehrere abonnementfinanzierte Dienste von Apple. Im Geschäftsjahr 2022 sind etwa [150-200] Mio. Kunden dazugekommen. Ein Anstieg der Nutzerzahlen wird dabei dadurch erleichtert, dass Apple Music und Apple TV+ - anders als die übrigen Dienste - auch auf Geräten von Drittherstellern installier- und nutzbar sind. 59 (
  5. e)Apple produziert nach Übernahme von Unternehmen aus der Halbleiterindustrie (s. dazu bereits oben Rn. 50) inzwischen wesentliche Vorprodukte zu seiner Hardware, insbesondere Mikroprozessoren, weitgehend selbst. Nachdem im iPhone zu Beginn Mikrochips von Drittanbietern verwendet wurden, kommen seit 2010 sowohl im iPhone als auch im iPad Chips der selbst entwickelten Baureihe A zum Einsatz. Auch in seinen Mac Computern hat Apple zunächst lange Zeit Intel-Mikrochips verbaut; seit Ende 2020 setzt das Unternehmen hier verstärkt seine hauseigene, speziell für den Mac entwickelte M-Reihe ein. Apple ist damit auch in einem den Hardwaregeräten vertikal vorgelagerten Geschäftsbereich tätig. 60 (
  6. f)Die vertikale Integration des Apple-Konzerns wird dadurch vertieft, dass Apple selbst im Direktvertrieb seiner Hardware-Produkte tätig ist, und zwar sowohl im klassischen Einzelhandel als auch im Onlinehandel. 2001 eröffnete Apple den weltweit ersten Apple Store, mittlerweile betreibt das Unternehmen weltweit mehr als 500 Läden, rund die Hälfte davon in den USA. In Deutschland gibt es gegenwärtig 16 Ladengeschäfte. Apples Flagship Stores, die sich vorwiegend in den 1A-Lagen großer Städte befinden, gehören zu den umsatzstärksten Geschäften der Welt. In den Apple Stores, die besonders repräsentativ gestaltet sind und in denen speziell geschultes Personal tätig ist, bietet Apple alle seine aktuell vertriebenen Hardware-Produkte und insbesondere Produktneuheiten an und ermöglicht es den Kunden, diese auszuprobieren. Über die Apple-Webseite betreibt das Unternehmen zudem seit 1997 einen eigenen Onlineshop. Der Umsatzanteil, den Apple im Geschäftsjahr 2021 im Direktvertrieb insgesamt, also unter Einschluss sämtlicher Produkte, erzielte, lag bei [30-40] %. 61
(2)Darüber hinaus sind die Produkte der verschiedenen Geschäftsbereiche von Apple auch in horizontaler und konglomerater Weise verbunden. 62 (
  1. a)Ein besonderes Kennzeichen des Geschäftsmodells von Apple ist die zur beschriebenen vertikalen Integration hinzutretende weitreichende und enge horizontale Verbindung seiner - unterschiedlichen Märkten zuzuordnenden - Hardware-Produkte. Zwischen verschiedenen Apple-Geräten bestehen komplementäre Einsatzbeziehungen, zum Beispiel bei der Kombination von iPhone, iPad und MacBook mit den mobilen Kopfhörern AirPods und dem Lautsprecher HomePod, oder zwischen der Apple Watch und dem iPhone. Die Kopplung und vollumfängliche Nutzung der Apple Watch ist grundsätzlich nur mit einem iPhone, nicht aber mit einem Android-Smartphone möglich. 63 (
  2. b)Die Apple-ID, eine Authentifizierungsmethode, die von Apple sowohl für die Hardware-Geräte (iPhone, iPad, Mac) als auch für Software und Dienstleistungen sowie die Verknüpfung dieser Bereiche und deren Abrechnung verwendet wird und jeweils ein Nutzerkonto repräsentiert, ermöglicht die Verbindung mehrerer Hardware-Geräte eines Nutzers. Wird eine Apple-ID zur Anmeldung bei einem Apple-Gerät genutzt, verwendet das Gerät automatisch die damit verknüpften Einstellungen, da in der Apple-ID persönliche Informationen und Einstellungen des Benutzers hinterlegt sind. Eine Anmeldung des Geräts oder für Dienste bei Apple ist ohne Apple-ID nicht möglich. Die technische Verknüpfung mehrerer Apple-IDs erlaubt zudem die sogenannte Familienfreigabe innerhalb des Apple-Ökosystems, mit der bis zu sechs Familienmitglieder Musik, Filme, TV-Sendungen, Apps, Bücher, einen iCloud-Speicherplan, Abonnements und mehr gemeinsam ohne zusätzliche Kosten nutzen können. 64 (
  3. c)Durch eine Reihe weiterer Serviceprogramme, die unter der Konzeptbezeichnung "continuity" zusammengefasst werden, können auch nicht- oder nur randkomplementäre Apple-Geräte im Zusammenspiel nahtlos eingesetzt werden. Das Konzept bedient verschiedene Anwendungsbereiche, meist wenn mehrere Apple Produkte unter einer Apple ID angemeldet sind. So können mit AirDrop Dateien mittels peer-to-peer-Verbindung zwischen Mac und iPhone oder iPad geteilt werden. Bilder, Videos und Texte können per allgemeiner Zwischenablage (copy & paste) geräteübergreifend zwischen iPhone, iPad und Mac kopiert und eingefügt werden. Mit der Anwendung "Handoff", die mit den Apple-Softwareprodukten Mail, Safari, Notizen, Pages, Numbers, Keynote, Karten, Nachrichten, Erinnerungen, Kalender und Kontakte funktioniert, können zudem auf einem Gerät Anwendungen weiterbearbeitet oder beendet werden, die auf einem anderen Gerät begonnen wurden. Mit "Sidecar" kann beispielsweise das iPad als zweites Mac-Display benutzt werden, wobei die Displays aufgeteilt oder auch gespiegelt oder durch nahtlose Steuerung Mac und iPad mit einer einzigen Tastatur oder Maus integrativ gesteuert werden können. Mittels "AirPlay" können Videos vom iPhone zudem auf einem Apple Gerät mit größerem Display wiedergegeben werden. Ein Einkauf auf den Shoppingseiten am Mac, der über den Browser Safari mit Apple Pay begonnen wird, kann mittels Face ID oder Touch ID auf dem iPhone oder iPad abgeschlossen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Fotografien oder Scans, die mit der Integrationskamera des iPhone angefertigt werden, automatisch auf dem Mac erscheinen. Anrufe oder SMS auf dem iPhone können mit dem Mac, dem iPad oder der Apple Watch angenommen oder gelesen und getätigt werden. Schließlich bietet iCloud die Möglichkeit zur geräteübergreifenden Speicherung von Fotos, Videos, Dokumenten und Backups sowie zur geräteübergreifenden Synchronisation und Speicherung von Kontakten, dem Kalender, Notizen und Erinnerungen. 65 (
  4. d)Apple verbindet zudem unterschiedlichen Märkten zuzuordnende Dienstleistungen durch Produktbündel-Angebote. In dem Angebot Apple One bietet Apple seine Dienste Apple Music, Apple Arcade, Apple TV+, Apple Fitness+ und iCloud+ zu einem gegenüber dem Einzelbezug niedrigeren Preis an. 66
  5. bb)Auf dieser Grundlage hat das Bundeskartellamt in einer Gesamtbetrachtung der Geschäftstätigkeiten von Apple zutreffend angenommen, dass das Unternehmen die gesamte Wertschöpfungskette rund um mobile digitale Endgeräte, die für die Nutzung dieser Geräte notwendigen Betriebssysteme und den Softwarevertrieb besetzt, sowie, dass es sein Angebot um eine Reihe von Diensten sowie Software- und Serviceprodukten ergänzt und jeweils entsprechende Verbundvorteile nutzen beziehungsweise Schlüsselpositionen einnehmen kann. Daraus hat es zu Recht den Schluss gezogen, dass Apple - ausgehend von seinen zentralen Hardware-Geräten - vielfach auf vor- oder nachgelagerten Marktstufen tätig und damit vertikal integriert ist, seine Produkte auch in sonstiger Weise im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB miteinander verbunden sind und sich daraus Möglichkeiten ergeben, wettbewerbliche Vorteile zu erzielen. 67
(1)Durch die beschriebene vielfältige Verbindung von Apple-Geräten und -Dienstleistungen in allen Bereichen und auf allen Ebenen werden Aktivitäten von Apple-Nutzern innerhalb des Apple-Ökosystems und dessen Erweiterung gefördert. Die (horizontale) Kompatibilität und die damit verbundene bruchlose und einfach handhabbare Kommunikation zwischen den verschiedenen Hardware-Geräten hat ihre Grundlage in deren tiefgreifender Integration mittels ihrer jeweiligen proprietären Betriebssysteme, die Apple als Entwickler kontrolliert. Durch die über die Apple-ID wie oben beschrieben ermöglichte Kontinuität auf neuen Geräten - seien es zusätzliche, seien es Ersatzgeräte - und die Möglichkeit, von Apple angebotene Dienste ohne Mehrkosten auf mehreren Endgeräten zu nutzen, werden für die bereits aktiven Apple-Nutzer erhebliche Anreize gesetzt, weitere Geräte von Apple und nicht solche von anderen Herstellern zu erwerben. Erst recht gilt das, wenn ein Apple-Gerät nur in Kombination mit einem komplementären anderen (vollumfänglich) genutzt werden kann, wie die Apple Watch. Auch die beschriebene Möglichkeit für Apple, seinen Kunden die abonnementfinanzierten Dienste - Apple Music, Apple Arcade und Apple TV+ sowie Apple Fitness und iCloud - über Apple One als Produktbündel zu einem geringeren Preis anzubieten, verschafft dem Unternehmen Wettbewerbsvorteile, weil sie für die Apple-Nutzer aufgrund des Preisvorteils Anreize setzt, auch für diese Dienstleistungen das Apple-Ökosystem zu nutzen oder dort weitere Dienste in Anspruch zu nehmen. 68
(2)Die vertikale Integration seiner Produkte und die konglomerate Struktur seiner Geschäftsbereiche verschafft Apple auf jeder relevanten Wertschöpfungsstufe wettbewerbliche Vorteile. Das Unternehmen kann die verschiedenen Hardware-Komponenten des jeweiligen Geräts (einschließlich der Mikroprozessoren) untereinander und auf das Betriebssystem optimal abstimmen; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung. Auch seine Anwender-Softwareprogramme kann Apple passgenau für die Hardware und die Betriebssysteme entwickeln mit der Folge, dass die Geräte eine enorme Schnelligkeit aufweisen, was ihre Attraktivität für die Kunden deutlich erhöht. Darüber hinaus ergeben sich durch die Tätigkeit auf den verschiedenen Marktstufen auch erhebliche horizontale Synergien. So wurden die mobilen Betriebssysteme für iPhone und iPad auf Grundlage des Betriebssystems für den Apple Computer entwickelt; die von Apple hergestellten Mikrochips M1 werden nicht nur in den Mac-Familien (Mac mini, MacBook Air, MacBook Pro), sondern auch im iPad Pro und im iPad Air verbaut. Die vertikale Integration erlaubt es Apple zudem, seine breite Gerätebasis zum Vertrieb seiner abonnementfinanzierten Dienste oder anderer für das Unternehmen lukrativer Leistungsangebote, wie beispielsweise Apple Pay, zu nutzen. Bei zwei Milliarden aktiver Apple-Geräte und dank der Vorinstallation der entsprechenden eigenen Apps auf den mobilen Endgeräten hat Apple für den Vertrieb dieser Produkte Zugang zu einer ausgesprochen großen Nutzerbasis von jedenfalls etwa einer Milliarde (vgl. oben Rn. 51). 69
(3)Apple steht zudem bei seinen mobilen Geräten - iPhone und iPad - mit seinen vertikal integrierten Betriebssystemen und App Stores in einer Hybridfunktion, nämlich einerseits als deren Betreiber, der die damit zusammenhängenden technischen und betrieblichen Vermittlungsleistungen an die Gerätenutzer auf der einen und die externen App-Anbieter auf der anderen Seite erbringt, andererseits selbst als Anbieter von Software und Diensten. Zu Recht hat das Bundeskartellamt daraus eine strukturbedingte allgemeine Gefahr von Selbstbevorzugungs- und Leveraging-Strategien abgeleitet und diese nicht dadurch als relativiert angesehen, dass Apple mit dem Angebot zusätzlicher Dienste oder Funktionen - was nicht bezweifelt wird - die Zielsetzung verfolgt, die eigenen Produkte von denen der Wettbewerber abzuheben, den Absatz zu steigern und seine Bestandskunden zufrieden zu stellen. 70
  1. cc)Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist eine konkrete Wettbewerbsgefährdung, mit der sich das aus den vertikalen und sonstigen Verbindungen resultierende strukturbedingte Gefährdungspotential für den Wettbewerb verwirklicht, auch für die Erfüllung des in § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB genannten Kriteriums nicht erforderlich (s. dazu bereits oben Rn. 44). Aus der Gesetzesbegründung folgt auch für das Merkmal der vertikalen Integration nichts Anderes. Soweit dort von für den Wettbewerb relevanten Schlüsselpositionen oder zentralen strategischen Positionen einiger Unternehmen die Rede ist, die Abhängigkeiten anderer Marktteilnehmer begründen und den Unternehmen erlauben, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen und ihre Marktmacht auf andere Märkte zu übertragen, sowie die Möglichkeiten einer vertikalen oder konglomeraten Ausnutzung wirtschaftlicher Macht verstärken zu können (BT-Drucks. 19/23492, S. 73 bis 75), stellt dies eine Beschreibung der vom Gesetzgeber ermittelten wirtschaftlichen Realität dar und gibt zugleich die Motivation für das entsprechende gesetzgeberische Tätigwerden wieder. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen dabei aber nicht um konkret zu prüfende Tatbestandsmerkmale des § 19a Abs. 1 GWB und erst recht nicht des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GWB. Dementsprechend musste das Bundeskartellamt im Hinblick auf die softwarebasierten Produkte und Dienstleistungen Apples weder ermitteln, ob von diesen eine "besondere Gefährdung" für den Wettbewerb ausgeht, noch ein "strukturbedingtes Gefährdungspotential" angesichts des auf den betreffenden digitalen Märkten - insbesondere bei Musik- und Videostreaming - bestehenden Wettbewerbs mit teils deutlich stärkeren Konkurrenten verneinen. 71
  2. dd)§ 19a Abs. 1 GWB setzt nicht voraus, dass die vertikale Integration des Unternehmens und die sonst miteinander verbundenen Geschäftsbereiche allein oder schwerpunktmäßig digitale Plattformaktivitäten und Tätigkeiten auf anderen damit verbundenen digitalen Märkten betreffen. Dem Umstand, dass mit der Norm eine bessere Kontrollmöglichkeit gerade von Unternehmen mit Schwerpunkt im Bereich digitaler Geschäftsmodelle bezweckt ist (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 74), wird bereits durch die in § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB enthaltene Tatbestandsvoraussetzung Rechnung getragen, dass das betreffende Unternehmen in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinn des § 18a Abs. 3a GWB tätig sein muss, was bei Apple der Fall ist. Dass der Ausgangs- und Schwerpunkt der vertikalen Integration seiner Geschäftstätigkeit bei Apples Hardware-Produkten liegt, schließt seine erhebliche Betätigung auch auf digitalen Märkten nicht aus (vgl. oben Rn. 42). Dies gilt umso mehr angesichts der vom Unternehmen vorgegebenen zwingenden Verbindung der Hardware-Geräte mit dem jeweiligen proprietären Betriebssystem, das ein digitales Produkt darstellt. 72 Schließlich ist auch die Annahme des Bundeskartellamts nicht zu beanstanden, Apple sei auf unterschiedlichen Märkten und Marktstufen tätig, indem es die Verbindung von Hardware-Geräten mit dem dazugehörigen Betriebssystem und vorinstallierter eigener Software vertreibe. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, damit würden die integralen Bestandteile von Apples Smart Devices künstlich aufgespalten und verschiedenen Märkten zugeordnet, obwohl Apple mit den allein für den Eigenbedarf entwickelten Komponenten auf den relevanten Märkten nicht als Wettbewerber tätig sei und daher hier auch weder Wettbewerbsvorteile haben noch Schlüsselpositionen einnehmen könne, greift nicht durch. Das Bundeskartellamt hat zu Recht auf die Wettbewerbsvorteile auf dem Endverbrauchermarkt für Geräte (inklusive Betriebssystem) sowie - in horizontaler Hinsicht - auf Synergieeffekte abgestellt, nicht aber auf eine vermeintliche Anbietertätigkeit Apples auf dem Produktmarkt für Mikrochips oder demjenigen für (separat erhältliche) Betriebssysteme. Die Beschwerdeführerinnen übersehen hier zudem, dass auch die Hardware-Geräte aufgrund ihrer untrennbaren Verbindung mit den Betriebssystemen zumindest teilweise digitale Produkte sind, die darüber hinaus unmittelbaren Zugang zu zahlreichen digitalen Angeboten Apples wie Software und anderen digitalen Dienstleistungen gewähren. 73
  3. d)Apple hat in großer Breite und Tiefe Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten (§ 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB). 74
  4. aa)Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, sind unter Daten im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB maschinenlesbare und speicherbare ("digitale") Informationen zu verstehen, unabhängig davon, ob sie personenbezogen (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO) oder nicht personenbezogen sind, aus welcher Quelle sie stammen und ob es sich um Rohdaten oder durch Verarbeitung gewonnene Daten handelt (BGHZ 240, 227 Rn. 84 mwN - Amazon). Wettbewerbsrelevant können nur digitale Informationen sein, die von dem jeweiligen Normadressaten aufgrund der leichten Speicherbarkeit und Übertragbarkeit in hohen Volumina und mit großer Geschwindigkeit verarbeitet, ausgewertet und zusammengeführt werden können. Anders als im Anwendungsbereich von §§ 19, 18 Abs. 1, 3, 3a und 3b GWB sind bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung gemäß § 19a Abs. 1 GWB alle Möglichkeiten des Datenzugangs relevant, die einem Unternehmen auf allen seinen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung stehen, sowie die (marktübergreifenden) Größen- und Ressourcenvorteile, die ihm dadurch erwachsen können, ohne dass es einer genauen Quantifizierung der durch die Datennutzung ermöglichten Verstärkung von Marktmacht gegenüber Wettbewerbern bedarf (BGHZ 240, 227 Rn. 84 - Amazon). 75
  5. bb)Zwar setzt auch das Tatbestandsmerkmal des Datenzugangs in § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB nicht voraus, dass das Unternehmen die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen - hier die ihm zugänglichen Daten - in einer den Wettbewerb gefährdenden Weise nutzt. Vielmehr stellt das Gesetz bei diesem Kriterium ebenfalls auf das mit dem Datenzugang verbundene Gefährdungspotential ab. Daher reicht aus, dass ein Unternehmen durch seine überragenden Größen- und Ressourcenvorteile und durch seine besondere strategische Positionierung Zugang zu einer außerordentlichen Menge wettbewerbsrelevanter Daten hat und diese Datenvorteile ihm erlauben, die Daten marktübergreifend einzusetzen (BGHZ 240, 227 Rn. 84 - Amazon). Unerheblich ist auch, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden, insbesondere, ob dies allein für die Funktionsfähigkeit des Ökosystems geschieht und nicht aufgrund eines datengetriebenen Geschäftsmodells. Ein "Zugang" im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB liegt jedoch nur vor, wenn das Unternehmen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit hat, die Daten zu nutzen; das bloße Zugangspotential reicht, anders als das Bundeskartellamt meint, nicht aus. 76
(1)Der Zugang eines Unternehmens zu wettbewerbsrelevanten Daten hat für die Normadressatenstellung gemäß § 19a Abs. 1 GWB deshalb Bedeutung, weil er in der digitalen Wirtschaft eine wichtige Ressource ist, um wettbewerbliche Vorteile zu erzielen oder sogar Marktzugänge zu kontrollieren (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 75). Insofern unterscheidet sich die Funktion des Merkmals des Datenzugangs im Anwendungsbereich des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB strukturell nicht von derjenigen, die ihm bei § 18 Abs. 3a Nr. 4 GWB für die Bemessung der Marktstärke zukommt. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 18 Abs. 3a Nr. 4 GWB darauf reagieren, dass die Möglichkeiten der Datengewinnung und -nutzung durch die Digitalisierung und das Internet eine neue Dimension erhalten haben und die Marktstellung eines Unternehmens erheblich von seinem Zugang zu Daten beeinflusst werden kann, insbesondere wenn es sich um datenbasierte Angebote handelt. Die ausschließliche Verfügung über bestimmte wettbewerbsrelevante Daten kann eine Marktzutrittsschranke für Wettbewerber darstellen, insbesondere, wenn auf dem Markt indirekte Netzwerkeffekte wirken. Eingeschränkte Möglichkeiten von Wettbewerbern, vergleichbar große Datenbestände aufzubauen, können dem Inhaber der Daten Wettbewerbsvorteile und Marktmacht verschaffen (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 51). Auch im Anwendungsbereich des § 19a Abs. 1 GWB ergibt sich die - hier nicht auf einen bestimmten Markt bezogene, sondern marktübergreifende - Wettbewerbsrelevanz des Datenzugangs aus dem Vorteil des Unternehmens gegenüber seinen (potentiellen) Wettbewerbern, denen ein vergleichbarer Datenbestand nicht zugänglich ist, der also von diesen weder durch eigene Aktivität generiert noch am Markt erworben werden kann (vgl. Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 19a GWB Rn. 119). 77
(2)Die genannten wettbewerblichen Vorteile setzen indes voraus, dass das Unternehmen die Möglichkeit zu einer entsprechenden Datenerhebung und -nutzung besitzt. Insoweit können sich Grenzen aus technischen Umständen - etwa, weil Daten nicht effizient durch Algorithmen verarbeitet werden können - oder aus rechtlichen Gründen ergeben, insbesondere aus gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Datenerhebungs- oder -speicherungsbeschränkungen (vgl. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 18 GWB Rn. 148c; Wolf in MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 18 GWB Rn. 61). Ein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB liegt somit etwa nicht vor, soweit das Datenschutzrecht die Erhebung oder Verarbeitung von Daten verbietet oder sie vertraglich ausgeschlossen ist. 78
(3)Daher besteht entgegen der Ansicht des Bundeskartellamts kein Datenzugang im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB, soweit das Unternehmen Daten aufgrund einer systemseitigen Begrenzung von vornherein nicht erhebt. Insbesondere personenbezogene Daten sind dem Unternehmen nur dann und solange zugänglich, wenn und wie dieses auf das entsprechende Speichermedium zugreifen kann und darf. Sofern solche Daten vor der Speicherung oder Verarbeitung durch Anonymisierung oder Aggregation in nicht-personenbezogene Daten umgewandelt werden und sodann für das Unternehmen nutzbar sind, besteht der Zugang allerdings zu diesen nicht-personenbezogenen Daten. Soweit Daten ausschließlich auf den Geräten der Nutzer gespeichert und verarbeitet werden, kann von einem Datenzugang im Sinn der Norm nur in dem Umfang ausgegangen werden, wie dem Unternehmen ein Zugriff (technisch) möglich und gesetzlich sowie vertraglich erlaubt ist. Gleiches gilt für die verschlüsselt und für das Unternehmen unzugänglich auf Servern abgelegten und zwischen Geräten und Servern verschlüsselt ausgetauschten Nutzerdaten. Kein Datenzugang im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB wird schließlich dadurch begründet, dass das Unternehmen unter Umständen die Möglichkeit hat, einseitig und gegebenenfalls kurzfristig künftige Veränderungen am Ausmaß und an der Ausgestaltung der Datenerhebung oder -verarbeitung vorzunehmen, da es allein auf den aktuellen Zugang ankommt. 79 cc) Auch ausgehend von diesem Verständnis des Datenzugangs und unter Berücksichtigung der hohen Datensicherheits- und Datenschutzstandards, die Apple seinen Kunden insbesondere für deren personenbezogene Daten bietet, verfügt Apple über einen außerordentlich breiten und tiefen Datenzugang im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB. 80
(1)Apple hat Zugang zu einer großen Menge personenbezogener und nicht-personenbezogener Daten. 81 (
  1. a)Gemäß der Apple-Datenschutzrichtlinie (Stand 27. Oktober 2021 sowie Stand 18. September 2024 - im Folgenden gemeinsam: Datenschutzrichtlinie) erfasst Apple verschiedene personenbezogene Daten der Nutzer seiner Hardware-Geräte, wobei der Umfang von deren jeweiligen Interaktion mit Apple abhängt. So kann Apple eine Vielzahl von Informationen erfassen, wenn ein Nutzer einen Apple Account erstellt, einen Kredit beantragt, ein Produkt oder ein Gerät kauft oder aktiviert, ein Softwareupdate lädt, sich mit Apples Diensten verbindet, Apple kontaktiert oder anderweitig mit dem Unternehmen interagiert. Zu den - gegebenenfalls - erfassten Daten zählen Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse, physische Adresse, Telefonnummer), Accountdaten (Apple-ID mit E-Mail-Adresse, registrierten Geräten, Accountstatus sowie Vornamen und Alter des Nutzers), Geräteinformationen wie Seriennummer, Transaktionsdaten (Daten über Käufe von Apple-Produkten und -Diensten, von Apple unterstützte Transaktionen, Käufe auf Apple-Plattformen, Nutzungsdaten über die Aktivitäten auf den Geräten und die Nutzung der Apple-Angebote, wie App-Starts innerhalb der Apple-Dienste, Browserverlauf, Suchverlauf, Produktinteraktion, Absturzdaten, Leistungs- und andere Diagnosedaten). Ferner kann Apple Standort-, Gesundheits-, Fitness- und Finanzdaten erheben sowie beispielsweise den Inhalt der Kommunikation mit Apple speichern. Laut Datenschutzrichtlinie besteht für Nutzer keine Verpflichtung zur Freigabe der aufgeführten personenbezogenen Daten; ohne sie ist Apple danach jedoch in vielen Fällen nicht in der Lage, seine Produkte oder Dienste zur Verfügung zu stellen oder auf Nutzeranfragen zu reagieren. Apple verwendet nach der Datenschutzrichtlinie personenbezogene Daten, um seine Dienste bereitzustellen, die Transaktionen der Nutzer zu verarbeiten, mit diesen zu kommunizieren, zur Sicherheit und Betrugsbekämpfung, zur Einhaltung von Gesetzen, sowie - mit Zustimmung des jeweiligen Nutzers - für andere Zwecke wie die Angebotsverbesserung und Prüfungen oder Datenanalysen zur Problembehebung. 82 (
  2. b)Ausgehend von der Datenschutzrichtlinie hat das Bundeskartellamt festgestellt, Apple könne einen Nutzer oder ein Gerät über die Apple-ID und andere Identifikationskennungen quellenübergreifend identifizieren und ihm oder dem Gerät auf diese Weise in verschiedenen Quellen erhobene Daten zuordnen. Es ist von einem umfassenden Datenzugang Apples zu Kontakt-, Zahlungs- und Sicherheitsinformationen wie Standortdaten, Adressbüchern, Kalendern, Fotos, Dokumenten, Gesundheits-, Browser- und anderen App-Daten der Nutzer ausgegangen, die mit der Apple-ID verknüpft und auf Apple-Servern gespeichert und verarbeitet würden. Das Bundeskartellamt hat angenommen, Apple habe über seine Hardware-Produkte und deren Betriebssysteme Zugang zu Nutzungsdaten der verwendeten Apps, ihre Identität und der Zeit, die ein Nutzer darin verbracht habe. Über GPS, Bluetooth, WLAN und Mobilfunksignale sowie in den Geräten verbaute Sensoren könnten präzise Standorte und Bewegungen der Nutzer erfasst und über die Kamera sowie Fingerabdrucksensoren biometrische Daten zur Gesichtserkennung und Fingerabdrücke gesammelt und den Nutzern zugeordnet werden. Durch vorinstallierte Apps und Software habe Apple Zugriff etwa auf Kontaktlisten, Nachrichteninhalte und Metadaten über Kommunikation, mit der Spracherkennungssoftware Siri gefertigte Sprachaufnahmen, im Kartendienst erhobene Standorte, Routeninformationen und Suchen nach Dienstleistungen, im Webbrowser Safari besuchte Webseiten und gesetzte Lesezeichen sowie in der Health-App die vom Betriebssystem und den Geräten gesammelten und gegebenenfalls weitere vom Nutzer hinterlegte Gesundheitsdaten. Auch über den App Store könne Apple Daten und Informationen über Nutzer und App-Herausgeber sowie über deren Austausch miteinander auf der Plattform sammeln, nämlich Kontaktinformationen, Suchverläufe, App-Käufe, In-App Käufe, das Navigationsverhalten im App Store und Zahlungsinformationen. Als Betreiber der Plattform und über das eigene Zahlungssystems IAP könne Apple den wirtschaftlichen Erfolg von App-Herausgebern und deren Apps über Downloads, Käufe und In-App-Käufe beobachten. Schließlich habe Apple über seinen Dienst iCloud, der den Nutzern die Speicherung persönlicher Dateien wie Fotos, Videos, Ordner und Dokumente auf Servern Apples erlaube, um diese auf verschiedenen Geräten zu verwenden und zu synchronisieren, Zugang zu einer Vielzahl an Daten. Gleiches gelte für die Dienste Apple Music, Apple TV+, Apple Books und Apple Arcade, über die Apple Informationen über gekaufte und konsumierte Inhalte erhalte. 83 Hiergegen wenden die Beschwerdeführerinnen zu Recht ein, dass ein Datenzugang Apples von vornherein nicht bestehe, soweit (personenbezogene) Daten - für Apple unzugänglich - ausschließlich auf den Nutzergeräten oder verschlüsselt in iCloud gespeichert oder verschlüsselt zwischen verschiedenen Geräten oder von einem Gerät in iCloud übertragen würden. Sie tragen vor, bei Nutzung von Siri würden Sprachäußerungen nur auf dem Gerät des jeweiligen Nutzers verarbeitet und keine identifizierbaren Informationen an Apple gesendet, alle persönlichen Gesundheitsdaten verblieben auf dem Gerät des Nutzers und es gelangten keine Daten an Apple, die eine persönliche Identifizierung einzelner Nutzer erlaubten. Die über Sensoren im iPhone erfassten Bewegungsdaten des Nutzers und biometrische Daten wie Fingerabdrücke und Gesichtsscans würden nur auf den Geräten der Nutzer gespeichert oder über iCloud unter Verwendung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung synchronisiert und seien für Apple nicht auf seinen Servern verfügbar. Die von Nutzern in iCloud gesicherten Daten seien so verschlüsselt, dass Apple keinen Zugriff auf die gespeicherten Inhalte habe. Über iMessage verschickte Nachrichten und die Audio- und Videoinhalte von FaceTime-Anrufen seien Ende-zu-Ende verschlüsselt, daher könnten nur die Gesprächsteilnehmer auf sie zugreifen. Apple habe keine Informationen über die Beteiligten eines iMessage-Chats und speichere nur begrenzte Daten über den Beginn eines FaceTime-Anrufs. Daten über die von Nutzern in Apples Webbrowser Safari besuchten Webseiten würden nicht an die Server von Apple gesendet, von den Nutzern gesetzte Lesezeichen würden nur mit deren Zustimmung und unter Einsatz einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit iCloud synchronisiert. Safari sei so konzipiert, dass es keine personenbezogenen Daten sammele, sodass diese Daten nicht mit anderen Daten verknüpft werden könnten. Auf Kontaktlisten greife Apple nicht zu. 84 Ebenfalls zutreffend machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass ein Zugang zu personenbezogenen Daten nicht für Apples gesamte Nutzerbasis angenommen werden könne, sofern und soweit die Datenerhebung nur mit Nutzerzustimmung möglich sei. Diesbezüglich behaupten sie, dass Apple die Erhebung zahlreicher personenbezogener Daten von einer ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers ("opt in") abhängig mache. So würden Informationen im Zusammenhang mit Nutzung von Drittanbieter-Apps nur erfasst, wenn der Nutzer sich positiv dafür entscheide, Geräteanalysedaten an Apple zu senden, was lediglich bei etwa [10-20] % der Nutzer der Fall sei. Selbst bei entsprechender Zustimmung führe Apple keine umfassende Datenerhebung über die Nutzung von Drittanbieter-Apps durch. Auch die Einstellung "iCloud Analysen teilen" sowie die Zusendung personalisierter Werbung, die Apple im Europäischen Wirtschaftsraum nur Anbietern von in den Apple App Stores verfügbaren Apps ermögliche, erfordere eine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers. Standortdaten würden nur dann personalisiert gespeichert, wenn ein Nutzer sich dafür entscheide, die "Wo ist?"-App zu nutzen, die ihm die Ortung und Steuerung der mit seiner Apple ID verknüpften Geräte erlaubt, und über GPS, Bluetooth, WLAN und Mobilfunksignale könnten nur dann präzise Standorte und Bewegungen eines Nutzers erfasst werden, wenn er die Standortdienste aktiv eingeschaltet habe. Soweit Ortungs-Daten an die Server von Apple gesendet würden, geschehe dies unter Verwendung von zufälligen, rotierenden Kennungen, die nicht mit der Identität des Nutzers verknüpft werden könnten. Im Dienst Karten erfasste Informationen würden mit zufälligen Kennungen auf dem Gerät eines Nutzers verknüpft, sodass eine Verbindung mit anderen Daten im Zeitablauf ausgeschlossen sei. 85 Die Beschwerdeführerinnen tragen ferner vor, Apple verfolge weder über die Apple ID noch über die Geräte- oder sonstige Identifikationskennungen das Nutzerverhalten in seinem Ökosystem. Es gebe keine Kombination von iCloud, Apple-ID und Geräte-ID, die die Beobachtung des Nutzerverhaltens über Geräte und Dienste hinweg ermöglichen würde. Apple erfasse keine Daten, die einen umfassenden Einblick in die Nutzung von Dritt-Apps gewähren würden, und habe nur begrenzte Informationen über die Nutzung von Drittanbieter-Apps. Selbst bei Nutzern, die Analysedaten an Apple sendeten, seien die Informationen über die Nutzung von Drittanbieter-Apps auf das für den Betrieb der Apple App Stores notwendige Minimum beschränkt, um sicherzustellen, dass das Betriebssystem für Drittanbieter-Apps funktioniere. Apple verwende die Daten aus den Apple App Stores nicht im Wettbewerb mit anderen App-Herausgebern oder zur Gewinnung von Wettbewerbsinformationen zum Vorteil seiner eigenen Dienste. Daten zur Nutzung und zum kommerziellen Erfolg einzelner Apps Dritter würden nicht im Wettbewerb mit anderen Geräteherstellern und Ökosystemen verwendet. Apple sorge mit Chinese Walls und technischen Kontrollmechanismen dafür, dass die Daten der Apple App Stores für andere Geschäftsbereiche, in denen die Entwicklung von Apples eigenen Diensten erfolgt, nicht zugänglich seien. Die in den Apple App Stores und dort über den Zahlungsdienst IAP erhobenen Transaktionsdaten seien auf das für die Abwicklung der Transaktionen und den Betrieb der Apple App Stores notwendige Minimum beschränkt. 86 (
  3. c)Ausgehend von den unstreitigen Feststellungen des Bundeskartellamts und dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen hat Apple somit jedenfalls bezüglich aller Kunden, die eine Apple-ID eingerichtet haben, Zugang zu deren Kontaktdaten wie mindestens Vornamen, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Alter sowie gegebenenfalls andere Kontaktinformationen wie postalische Adresse, registrierte Geräte mit Seriennummer und Accountstatus. Da - auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen - die nahtlose und umfassende Nutzung der Dienste und Hardwareprodukte im Apple-Ökosystem nur mit der Apple-ID als eindeutiger Benutzerkennung möglich ist, und angesichts der von Apple im Verwaltungsverfahren angegebenen Zahlen von deutschlandweit rund [20-30] Mio. Apple-IDs zum Ende des dritten Quartals des Geschäftsjahres 2021 bei einer geschätzten Zahl aktiver iPhones von rund [30-35] Mio. Ende 2021, geht der Senat davon aus, dass - auch weltweit - die ganz überwiegende Mehrheit der Nutzer von Apple-Geräten eine Apple-ID eingerichtet hat. Damit ist nach Einschätzung des Senats angesichts einer Milliarde aktiver iPhones weltweit von über 500 Millionen dem Unternehmen zugänglichen Apple-IDs nebst den damit verbundenen personenbezogenen Daten auszugehen. Zudem stehen Apple über diejenigen Kunden, die bei dem Unternehmen Geräte oder Dienstleistungen erwerben, zumindest in der Regel Zahlungsdaten wie die Rechnungsadresse und die gewählten Zahlungsmethoden zur Verfügung. Über die unmittelbar bei Apple erfolgenden Käufe von Apple-Geräten und -Diensten erhebt und speichert das Unternehmen zudem individualisierte Transaktionsdaten wie Namen, Gerät, Preis, Kaufdatum, Zahlungsweise und gegebenenfalls Rechnungsadresse; Gleiches gilt für Daten über von Apple unterstützte Transaktionen einschließlich der Käufe auf Apple-Plattformen wie insbesondere dem App Store. Dass Apple die ihm zugänglichen personenbezogenen Daten der Gerätenutzer nicht verwendet, um das Verhalten der einzelnen Nutzer in seinem Ökosystem zu beobachten oder diese über Geräte, Dienste oder Apps hinweg zu verfolgen ("tracken"), was der Senat als zutreffend unterstellt, ist für die Frage des Datenzugangs unerheblich. Wie Apple die ihm zugänglichen Daten konkret verwendet, spielt für die Ermittlung der Adressatenstellung nach § 19a Abs. 1 GWB keine Rolle. 87 Soweit Kunden der Verwendung ihrer Daten für personalisierte Werbung zugestimmt haben, nutzt Apple nach dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen für die Schaltung von Anzeigen verwendbare Kontextinformationen, Geräteinformationen wie die Einstellungen der Tastatursprache, den Gerätetyp, die OS-Version und die Internetverbindung, gegebenenfalls den Gerätestandort, vom Nutzer durchgeführte Suchanfragen und Informationen über die Seite, die der Nutzer gerade anschaut, sowie Informationen aus Apple News und der App "Aktien", wobei anhand der gelesenen Inhalte passende Werbeanzeigen ausgewählt werden. Um die Zuordnung der Nutzer zu Segmenten zu ermöglichen, können in diesem Fall Accountinformationen, Informationen wie der Vorname auf der Apple-ID-Registrierungsseite oder die Begrüßung im Apple-ID-Account (zur Ableitung des Geschlechts), die vom Nutzer geladene Musik, Filme, Bücher, TV-Sendungen und Apps, sowie In-App-Käufe und Abonnements verwendet werden. Die Informationen aus Apple News und der App "Aktien" können die Themen und Kategorien der Inhalte umfassen, die der Nutzer liest, und die Publikationen, denen er folgt, die er abonniert hat oder über die er sich benachrichtigen lässt. Ferner verwendet Apple in einem solchen Fall die Interaktion mit der Werbung, die von der Apple-Werbeplattform bereitgestellt werde. 88 Des Weiteren hat Apple - jedenfalls in anonymisierter Form - Zugang zu den Geräteanalysedaten aller Gerätenutzer, die in ihren Geräteeinstellungen zugestimmt haben, Diagnose- und Nutzungsdaten mit Apple zu teilen. Bei [10-20] % der Gerätenutzer sind das immerhin um die [100-200] Mio. Personen. Erhoben werden insoweit beispielsweise Informationen zum Start einer App und zu der Zeit, die der Nutzer darin im Vordergrund verbringt. Dass Apple nach den - vom Senat als zutreffend unterstellten - Angaben der Beschwerdeführerinnen bei der Auswertung der Analysedaten nur bestimmte Informationen über die Nutzungsdauer verschiedener Apps auf einzelnen Geräten erhebt und dies auf eine Stichprobe von [10-20] % der Nutzer beschränkt, die die Datenanalyse mit Apple teilen, hindert diese Einschätzung nicht. Denn das ist lediglich die Auswahlentscheidung Apples (oder eines von Apple programmierten Algorithmus) darüber, welche der dem Unternehmen zugänglichen Daten für die Auswertung verwendet werden. Soweit Apple-Kunden ihre Geräteanalysedaten für Apple freigeben, erfasst Apple unter anderem Informationen über die Nutzungsdauer verschiedener Apps sowie weitere Informationen, die für den Betrieb der Apple App Stores notwendig sind. Der danach bestehende Zugang zu diesen Daten sowie zu in den Apple App Stores anfallenden Transaktionsdaten entfällt nicht deshalb, weil Apple sie nach eigenen Angaben nicht im Wettbewerb mit App-Herausgebern oder zur Gewinnung von Wettbewerbsinformationen zum Vorteil seiner eigenen Dienste verwendet und durch den Einsatz sogenannter Chinese Walls und technischer Kontrollmechanismen dafür sorgt, dass die App Store-Daten für andere Geschäftsbereiche des Unternehmens, in denen die Entwicklung von Apples eigenen Diensten erfolgt, nicht zugänglich sind. Darüber hinaus hat Apple Zugang zu Daten und Metadaten, die das Unternehmen von App-Herausgebern im Zusammenhang mit der Einreichung von Apps für den App Store erhält, wie Namen, Beschreibung der App und des Geschäftsmodells, Screenshots, Nutzung von InApp Käufen und App-Kategorie. 89 Jedenfalls in anonymisierter Form hat Apple desweiteren über GPS, Bluetooth, WLAN und Mobilfunksignale Zugang zu präzisen Standort- und Bewegungsdaten derjenigen Nutzer, die bei ihren Geräten die Ortungsdienste aktiviert haben. Der Senat geht davon aus, dass eine erhebliche Zahl von Gerätenutzern diese Option wählt, da sie für die Nutzung von Kartendiensten erforderlich ist. Dass Apple die Daten nicht personenbezogen speichert, schließt einen Datenzugang nicht aus; dieser besteht vielmehr auch - allerdings zugleich nur - zu den anonymisiert gespeicherten und in dieser Form für Apple zugänglichen Informationen. Hinsichtlich des Dienstes FaceTime hat Apple Zugang zu der Information, dass ein Anruf erfolgte, nicht aber dazu, ob der Anruf erfolgreich war oder nicht. 90
(2)Der vorgenannte Datenzugang ist breit. Dies ergibt sich in erster Linie aus der enormen und steigenden Zahl der Gerätenutzer und damit der Apple-IDs, deren Kontakt-, Account- und Zahlungsdaten Apple wie beschrieben zugänglich sind. Damit stehen Apple detaillierte personenbezogene Daten von mindestens 500 Mio. Personen zur Verfügung, die Apple beispielsweise eine direkte Kontaktaufnahme auf verschiedenen Kanälen erlaubt. Zudem kann Apple praktisch jeden Gerätenutzer, ohne dessen Identität kennen zu müssen, unmittelbar über sein Gerät und dessen Betriebssystem kontaktieren, weil dem Unternehmen jedenfalls in anonymisierter Form sämtliche Geräteinformationen verfügbar sind. Auf diesem Weg kann Apple den Geräteinhabern beispielsweise Informationen über ein verfügbares Software-Update und mit diesem neue Apple-eigene Softwareprodukte zukommen lassen. Darüber hinaus kann Apple bei den Kunden, die einer Freigabe von Analyse- und Standortdaten zugestimmt haben, zahlreiche Informationen über das Nutzerverhalten jedenfalls in anonymisierter Form erfassen. 91
(3)Schließlich besteht für Apple insbesondere bei den Kunden, die ihre Zustimmung zur Übermittlung personalisierter Werbung erteilt haben, auch ein tiefer Datenzugang. Das Unternehmen kann hier zusätzlich zu den ohnehin verfügbaren personenbezogenen Daten wie von Apple beschrieben viele detaillierte Informationen zur einzelnen Person erlangen. Die Tiefe des Datenzugangs speist sich dabei auch aus der hohen Nutzungsintensität der Apple-Geräte. Im Juli 2021 nutzten den Angaben von Apple zufolge iPhone-Nutzer ihr Smartphone täglich [200-300] Minuten, wovon sie durchschnittlich [30-40] % der Zeit in Apple-eigenen Apps (einschließlich der Geräteeinstellungen) verbrachten. 92 dd) Die Apple zugänglichen Daten sind wettbewerbsrelevant, und Apple hat die Möglichkeit, sie marktübergreifend einzusetzen. Die Feststellung der Wettbewerbsrelevanz setzt dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keinen größenmäßigen Vergleich mit den Wettbewerbern zugänglichen Daten voraus. 93
(1)Apples breiter und tiefer Zugang zu personenbezogenen und anonymisierten Daten seiner Nutzer sowie zu Daten von App-Herausgebern erlaubt es dem Unternehmen, seine sämtlichen Produkte - Hardware, Betriebssysteme, Software und Dienste - laufend weiterzuentwickeln und dabei auf die Bedürfnisse seiner aktuellen sowie potentieller neuer Kunden zuzuschneiden. Bei Zustimmung der Nutzer kann das Unternehmen über Gerätenutzungsstatistiken erfassen, wie oft die Apps Dritter gestartet und wie lange diese jeweils genutzt werden, und damit wettbewerblich wertvolle Informationen erlangen. Dadurch sowie aufgrund der Kontrolle des App Store und des Zahlungssystems IAP besitzt Apple ferner die Möglichkeit, tiefgehende Einblicke in die Verbreitung und den kommerziellen Erfolg von Apps Dritter zu erlangen. Das gilt auch für die Nutzung von Apple - gegebenenfalls anonymisiert - zugänglichen Daten zum Zweck der Produktverbesserungen mittels künstlicher Intelligenz. Auch hier besteht für das Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten, die keine vergleichbare Datenzugriffsmöglichkeit und mithin schlechtere Analysemöglichkeiten haben. 94
(2)Darüber hinaus versetzt der beschriebene Datenzugang Apple in die Lage, in neue Geschäftsbereiche vorzustoßen. Dies betrifft sowohl Hardware-Produkte als auch diejenigen Softwareprodukte und Dienste, in denen die Möglichkeit Apples, detaillierte Kenntnisse von Nutzerpräferenzen zu erhalten, eine Erweiterung des Produktportfolios auch in neue Märkte unterstützen kann. Ein weiteres Beispiel ist der Werbemarkt, in den Apple - wie beschrieben - bereits eingestiegen ist. Auch wenn Apple nicht angibt, wieviele Nutzer ihre Zustimmung erteilt haben, reichen angesichts der hohen Nutzerzahlen auch geringe Prozentzahlen aus, um erhebliche Datenmengen zu generieren. Dieses wettbewerbliche Potential der Apple zugänglichen Daten für den Bereich der personalisierten Werbung setzt das Unternehmen im Werbedienst Apple Search Ads bereits ein. App-Herausgeber können darüber Werbeplätze für ihre Apps kaufen, so dass sie die Möglichkeit haben, als erstes Suchergebnis im App Store personalisierte Werbung anzeigen zu lassen. Das aus seinem Datenzugang folgende Potential Apples gerade im Werbegeschäft, wo das möglichst umfassende Wissen über die Interessen und Vorlieben der Nutzer als Rezipienten der Werbung für den Geschäftserfolg ausschlaggebend ist, reicht dabei über seinen Einsatz im App Store hinaus. So ist seit Ende 2019 in einigen Ländern in den nativen Apps Apple News und Stocks Werbung zugelassen. 95 Auch die Apple im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, seiner Datenschutzrichtlinie sowie von den Nutzern erteilter Zustimmungen bestehende Möglichkeit, personenbezogene Nutzerdaten an Dienstleister, Partnerunternehmen, Entwickler und Herausgeber von Apps sowie an Mobilfunkunternehmen und Behörden weiterzugeben, hat unmittelbare wettbewerbliche Relevanz und ermöglicht Apple ein marktübergreifendes Tätigwerden. Dass Apple diese Möglichkeit nach dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht nutzt, steht dem - für § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB allein erforderlichen - aus dem Datenzugang resultierenden Potential zur marktübergreifenden Verwendung der Daten nicht entgegen. 96
  1. e)Die Geschäftstätigkeit des Apple-Konzerns hat große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten und erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter (§ 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB). 97
  2. aa)Das Kriterium des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB nimmt - ebenso wie § 18a Abs. 3b GWB - die Abhängigkeit der Geschäftspartner des Normadressaten und dessen damit verbundene, auf seinen Ressourcen und seiner strategischen Positionierung beruhende Möglichkeit in den Blick, erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit zu nehmen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kommt es auch bei diesem Kriterium lediglich auf die wettbewerblichen Möglichkeiten an, die durch eine Intermediärs- und Regelsetzungsmacht entstehen. Daher bedarf es auch hier keines Nachweises, dass die Machtstellung in wettbewerbswidriger, unfairer oder diskriminierender Weise genutzt wird, also eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb besteht oder dieser bereits beeinträchtigt ist (vgl. BGHZ 240, 227 Rn. 100 mwN - Amazon). Für die (qualitative und quantitative) Bemessung der Intermediärs- und Regelsetzungsmacht kann auf die Anzahl und die wirtschaftliche Relevanz der vermittelten Geschäfte und die den Geschäftspartnern zur Verfügung stehenden Ausweichmöglichkeiten auf andere Angebote oder Vertragspartner abgestellt werden (vgl. BGHZ 240, 227 Rn. 100 mwN - Amazon). Die von den Beschwerdeführerinnen gegen diesen Prüfungsmaßstab vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. 98
(1)§ 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB setzt nicht voraus, dass das Unternehmen auf der Plattform konkrete geschäftliche Transaktionen vermittelt. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB, der allein auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten abstellt, nicht aber auf eine Vermittlung konkreter Beschaffungs- oder Absatzgeschäfte. Auch aus der Gesetzbegründung ergibt sich kein solches Erfordernis (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 69). Die Regelsetzungsmacht, an die § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB anknüpft, kann sich daher - abhängig vom Geschäftsmodell des Plattformbetreibers - aus unterschiedlichsten Tätigkeiten ergeben. So vermittelt zwar der Betreiber einer Handelsplattform typischerweise konkrete Transaktionen. Von der Norm erfasst werden aber auch Suchmaschinen und Vergleichsportale, die Informationen im Vorfeld möglicher Transaktionen sowie Aufmerksamkeit für Werbetreibende vermitteln. Gleiches gilt für technische Plattformen wie Betriebssysteme, welche dritten Marktteilnehmern die technische Möglichkeit verschaffen, eine Vielzahl von Diensten und anderen Leistungen anzubieten und zu erbringen, oder App Stores, auf denen digitale Inhalte vertrieben werden (vgl. bereits ausführlich oben Rn. 21 bis 24; s.a. Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 19a GWB Rn. 124). Auch die Anbieter von Sprachassistenten können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Regelsetzungsmacht im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB haben, weil sie den technischen und inhaltlichen Rahmen vorgeben, den andere Unternehmen erfüllen müssen, um die Kompatibilität ihrer Produkte mit den Sprachassistenten zu gewährleisten und dadurch Endverbraucher zu erreichen (vgl. dazu näher BGHZ 240, 227 Rn. 110 f. - Amazon). Dies betrifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht nur die Gerätehersteller, die den Sprachassistenten auf ihren Geräten installieren möchten, sondern auch andere Marktteilnehmer, die über diesen Zugang zu den Gerätenutzern als potentiellen Kunden suchen. Zugang zu einem Beschaffungs- oder Absatzmarkt kann danach nicht nur dadurch hergestellt werden, dass der Kontakt zu Kunden vermittelt wird, sondern auch dadurch, dass ein drittes Unternehmen durch die Tätigkeit des Intermediärs in die Lage versetzt wird, ein absatzfähiges, weil für die andere Nutzergruppe nutzbares Produkt herzustellen. 99
(2)Nach Sinn und Zweck der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb ist für die Bejahung des in § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB genannten Kriteriums kein auf bestimmte Märkte bezogener Vergleich und demgemäß auch keine Abgrenzung bestimmter Beschaffungs- oder Absatzmärkte erforderlich. Mit dem Kriterium des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in stark innovationsgetriebenen Märkten dritte Unternehmen auf im weitesten Sinn "vorgelagerten" Märkten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb abhängig sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Marktabgrenzung auf solchen Märkten nicht mehr Grundlage marktstruktureller Vermutungsregeln sein kann, sondern lediglich einen Aspekt für die wettbewerbliche Analyse darstellt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 13. Januar 2021, BT-Drucks. 19/25868, S. 113). 100
(3)Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen adressiert § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB nicht allein die Tätigkeit des Normadressaten auf einer von ihm betriebenen Plattform oder in einem Netzwerk, auch wenn die Intermediationsmacht für Plattformen besonders kennzeichnend ist (BT-Drucks. 19/23492, S. 75). Vielmehr kann sich die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter auch aus einer Tätigkeit in sonstigen - auch analogen - Geschäftsfeldern ergeben, wie beispielsweise bei einer Lieferkette. Eine entsprechende Beschränkung des in § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB genannten Kriteriums auf die mit der Plattformtätigkeit verbundene Intermediationsmacht lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Auch die Gesetzessystematik stützt das Normverständnis der Beschwerde nicht. Dass nach § 18 Abs. 3b GWB für die Bewertung der Marktstellung eines Plattformbetreibers die Bedeutung der von ihm erbrachten "Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten" zu berücksichtigen ist, spricht nicht für, sondern gegen die von der Beschwerde vertretene einschränkende Auslegung des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB. Denn darin wird (allgemein) auf die "Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten" abgestellt, also gerade nicht nur auf die aus "Vermittlungsdienstleistungen" resultierende Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftstätigkeit Dritter. 101 Insbesondere stehen aber auch Sinn und Zweck des § 19a GWB einer Ausklammerung der auf sonstigen Tätigkeiten des Normadressaten beruhenden Regelsetzungsmacht gegenüber Dritten aus dem Kriterium des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB entgegen. Adressat des § 19a GWB kann zwar nur ein Unternehmen sein, das (in erheblichem Maß) auf Plattformen tätig ist. Die Norm nimmt aber gerade dessen marktübergreifende Stärke und die daraus resultierende Bedeutung für den Wettbewerb insgesamt in den Blick, und zwar ausdrücklich auch, soweit diese Bedeutung auf anderen Aktivitäten als der Plattformaktivität beruht (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 74). Dementsprechend wird auch bei den anderen in § 19a Abs. 1 Satz 2 GWB genannten Kriterien - wie beispielsweise der Finanzkraft - nicht darauf abgestellt, ob diese aus der Plattformaktivität resultieren, sondern vielmehr das Unternehmen in seiner Gesamtheit betrachtet. Dessen volles Potential und die damit möglicherweise verbundenen (abstrakten) Gefahren für den Wettbewerb, die § 19a GWB adressiert, können aber nur erfasst werden, wenn auch eine auf anderen Märkten als digitalen Plattformen bestehende Regelsetzungsmacht gegenüber Dritten Berücksichtigung findet, wie zum Beispiel auf Märkten für analoge Produkte. 102
(4)Soweit die Beschwerdeführerinnen meinen, § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GWB setze voraus, dass dritte Unternehmen auf den Zugang zu den Nutzern des Ökosystems angewiesen seien, steht dem bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen, wonach es allein auf die "Bedeutung" des Zugangs ankommt. 103 bb) Nach diesen Maßstäben hat das Bundeskartellamt zutreffend angenommen, die Tätigkeit Apples habe erhebliche Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten und erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter, nämlich für App-Herausgeber, für Gerätehersteller, für Inhalte-Anbieter und Werbedienstleister sowie für Mobilfunkunternehmen. 104
(1)Die Gruppe der App-Herausgeber ist sehr heterogen und auf einer Vielzahl von Märkten tätig. Zu ihnen zählen Unternehmen, die über das Internet physische Güter oder Dienstleistungen anbieten, wie zum Beispiel Modehändler oder Fahrdienste, Produzenten digitaler Güter wie Spiele-Apps oder Anbieter digitaler Dienstleistungen wie Cloud-Speicherdienste und Unternehmen, die andere Vertriebskanäle durch Apps auf mobilen Endgeräten unterstützen (etwa Informations- und Interaktionsangebote von Banken und Versicherungen). Da mobile Endgeräte für viele Unternehmen als Vertriebskanal von immer größerer Bedeutung sind, werden diese oftmals über die Entwicklung und Veröffentlichung von Apps für mobile Endgeräte als App-Herausgeber tätig. Bei der vom Bundeskartellamt durchgeführten Befragung von App-Herausgebern für mobile Geräte von Apple gaben 70 % der Teilnehmer an, dass die Bedeutung der App Stores von Google und Apple als Vertriebskanäle seit 2017 für ihr Unternehmen eher zugenommen oder stark zugenommen habe. Die befragten Unternehmen, die digitale Güter und Dienstleistungen über Apps auf Smartphones verkaufen, erklärten, dass sie 2020 weltweit im ungewichteten Durchschnitt etwa 50 % ihrer gesamten Erlöse über Apps erzielten. 105 Die hohe wirtschaftliche Bedeutung von Apple App Stores als Absatzmärkte für App-Herausgeber zeigt sich an der Höhe der Umsätze, die diese - absolut und im Vergleich zu anderen App Stores - über Apps auf mobilen Apple-Geräten realisieren. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Bundeskartellamts generierten Anbieter physischer Güter und Dienstleistungen über die in Apples App Stores heruntergeladenen Apps 2020 weltweit Umsätze von rund 500 Mrd. USD; der in Apple App Stores mit digitalen Gütern und Diensten weltweit generierte Umsatz ist von etwa 28,6 Mrd. USD 2016 auf rund 85 Mrd. USD gestiegen. Nach Angaben der vom Bundeskartellamt befragten Unternehmen aus dem Bereich der digitalen Güter und Dienstleistungen entfiel von den 2020 weltweit über Apps erzielten Erlösen ein Anteil von 61 % auf Apps aus einem App Store von Apple. Mit In-App Werbung auf iPhones und iPads wurden 2020 weltweit Umsätze von etwa 46 Mrd. USD erzielt. Daraus folgt unmittelbar die Bedeutung Apples für den Zugang der App-Herausgeber zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie der damit verbundene Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit. Über seine App Stores kann Apple die Veröffentlichung von Apps auf seinen Geräten ermöglichen, verhindern und auf andere Weise kontrollieren und damit die Geschäftstätigkeit von App-Herausgebern beeinflussen. Als Betreiber des App Stores kann Apple einseitig Provisionen festlegen sowie Vertragsbedingungen für die Veröffentlichung im App Store vorgeben und durchsetzen. Die Vertragsbedingungen, zu denen die Lizenzvereinbarung des Apple Developer Program und verschiedene Guidelines gehören, enthalten Auflagen für den Zugang zum App Store, Vorgaben zu den Funktionalitäten von Apps und die an Apple zu leistenden Entgelte. Vor der Veröffentlichung einer App sowie vor jeder Veröffentlichung eines Updates einer App muss die App beziehungsweise das Update Apple zur Prüfung vorgelegt und von Apple genehmigt werden. 106 Über die Ausgestaltung des App Stores kann das Unternehmen zudem Einfluss auf die Sichtbarkeit und damit den Erfolg von Apps nehmen. So kann Apple die Funktionsweise der Algorithmen gestalten und verändern, mit der Suchergebnisse im App Store angezeigt werden. Weiterer Einfluss kann durch angezeigte Suchvorschläge bei Eingabe von Suchwörtern genommen werden. Ob diese Vorgaben - wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - notwendig und marktüblich sind, ist für die allein das Potential des Unternehmens beurteilende Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB unbeachtlich. Apple stellt zudem den App-Herstellern etwa 150.000 technische Schnittstellen auf seinen Geräten bereit, die für bestimmte Funktionen von Apps notwendig sind, und verfügt somit auch insoweit über erhebliche Regelsetzungsmacht. Durch die Kontrolle über seine Hardware sowie die proprietären Bet

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