BGH, Urteil vom 10.04.2025 – IX ZR 203/23 – Verwertung des Leasinggegenstands durch Leasinggeber bei Insolvenz des Leasingnehmers und Bürgschaft einer der Gesellschafter Die…
KORE711482025 ECLI:DE:BGH:2025:100425UIXZR203.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20250410 IX ZR 203/23 Urteil § 129 Abs 1 InsO, § 135 Abs 2 InsO, § 143 Abs 3 S 1 InsO vorgehend OLG Frankfurt, 28. September 2023, Az: 14 U 421/20vorgehend LG Kassel, 13. November 2020, Az: 2 O 132/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Verwertung des Leasinggegenstands durch Leasinggeber bei Insolvenz des Leasingnehmers und Bürgschaft einer der Gesellschafter Die Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstands durch den Leasinggeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers führt nicht zur Anwendung der Grundsätze über die rechtliche Behandlung von Doppelsicherheiten.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten wegen der Forderung des Klägers in Höhe von 53.634,65 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist, das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. November 2020 insoweit abgeändert und die Klage wegen dieser Forderung nebst Zinsen abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 34 % und die Beklagte 66 %.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 1. April 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Handel mit Kraftfahrzeugen. Die Beklagte war mit einem Anteil von 40 % Gesellschafterin der Schuldnerin und eine von zwei alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern.
2 Zur Absicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus einem Leasingvertrag zwischen der Schuldnerin als Leasingnehmerin und der P. GmbH als Leasinggeberin (nachfolgend nur noch: Leasinggeberin) übernahm die Beklagte mit Erklärung vom 2. Februar 2016 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Leasingobjekt war ein Mercedes SL 63 AMG (nachfolgend: Fahrzeug). Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglich die Schuldnerin die anfallenden Leasingraten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergab der Kläger das Fahrzeug an die Leasinggeberin, die es einer Verwertung zuführte. Der Netto-Verwertungserlös betrug 53.634,65 €. Die Leasinggeberin meldete zunächst eine Forderung aus dem Leasingvertrag in Höhe von 88.912,61 € zur Tabelle an, welche für den Ausfall festgestellt wurde. Nach Verwertung des Fahrzeugs zog sie den Erlös von der angemeldeten Forderung ab und verringerte ihre Forderungsanmeldung entsprechend.
3 Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit noch von Interesse - auf Zahlung in Höhe des Verwertungserlöses von 53.634,65 € nebst Zinsen in Anspruch, weil die Beklagte insoweit von ihrer Bürgschaftsschuld befreit worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
4 Die Revision ist begründet.
I.
5 Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger könne Zahlung in Höhe von 53.634,65 € nebst Zinsen von der Beklagten verlangen, weil diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Höhe von der zugunsten der Schuldnerin übernommenen Bürgschaftsschuld befreit worden sei und dies die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt habe. Die gläubigerbenachteiligende Wirkung bestehe darin, dass bei einer nach der gesetzlichen Regelung vorrangigen Befriedigung der Leasinggeberin aus der Bürgschaft eine Verwertung des Fahrzeugs vermieden worden wäre. Dass die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung weder von der Schuldnerin noch von der Beklagten vorgenommen worden sei, sei unerheblich. Wegen der Beweiskraft des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils könne die Beklagte auch nicht einwenden, dass es zu einer Befreiung von ihrer Bürgschaftsschuld nicht gekommen sei.
II.
6 Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch entsprechend § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO besteht nicht.
7 1. Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrags zur Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 12, 18 ff; vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 15; vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 9; vom 19. September 2024 - IX 173/23, BGHZ 241, 321 Rn. 14). Das Gesetz regelt die Frage der Verwertung derart doppelter Sicherheiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Im Interesse des gebotenen Schutzes der Masse ist die Regelungslücke dahingehend zu schließen, dass eine vorrangige Haftung der Gesellschaftersicherheit erreicht wird. Da es der freien Entscheidung des doppelt gesicherten Gläubigers unterliegt, die Gesellschafts- oder die Gesellschaftersicherheit in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 13 ff), kommt es im Falle der Inanspruchnahme der Gesellschaftssicherheit zu einer entsprechenden Anwendung der Anfechtungsvorschrift des § 143 Abs. 3 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 18 ff).
8 2. Es fehlt an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, die auch für den Erstattungsanspruch entsprechend § 143 Abs. 3 InsO erforderlich ist.
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11 Für § 135 Abs. 2 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143 InsO rückgängig zu machen ist die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird. Damit können auch einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar einer einheitlichen Rechtshandlung erfasst werden. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf fernerliegen als nähere, unanfechtbare Folgen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 13 mwN).
12 Die Befreiung des Gesellschafters von der übernommenen Sicherung benachteiligt die Gesellschaftsgläubiger, wenn das durch den Gesellschafter besicherte Darlehen entgegen der Vorstellung des Gesetzes aus Mitteln der Gesellschaft getilgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 14). Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017, aaO Rn. 16 ff; vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424 Rn. 14). Dies gilt gleichermaßen für einen Anfechtungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 20; vom 9. Dezember 2021, aaO).
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14 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte auch nicht in Höhe des aus der Verwertung des Fahrzeugs erzielten Erlöses von ihrer Bürgschaftsverpflichtung frei geworden. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO.
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19 4. Offenbleiben kann schließlich, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen die Besicherung von Ansprüchen aus einem Leasingvertrag in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO auf Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten fällt.
20 Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung waren Doppelsicherheiten für Darlehensrückzahlungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9; vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, ZInsO 2022, 424; vom 19. September 2024 - IX 173/23, BGHZ 241, 321). Dies entspricht dem Wortlaut des § 135 Abs. 2 InsO ("Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens"). Für eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO und einen der Sache nach nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Regressanspruch eines Bürgen auch dann eine einem Darlehensrückzahlungsanspruch gleichgestellte Forderung sein kann, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft durch die Bürgschaft die Mittel zur Stellung der Sicherheit verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - IX ZR 85/21, ZIP 2023, 705 Rn. 39). Ob dieser Gedanke auf die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO auf Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten übertragen werden kann, bleibt offen. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Forderungen des Leasinggebers aus einem Leasingvertrag einem Darlehensrückzahlungsanspruch entsprechen (vgl. Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl., § 135 InsO Rn. 224).
III.
21 Das angefochtene Urteil ist wie tenoriert aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache zu entscheiden. Die Klage auf Erstattung des aus der Verwertung des Fahrzeugs erzielten Erlöses ist abzuweisen.
Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Berichtigungsbeschluss vom 8. Mai 2025 Das Senatsurteil vom 10. April 2025 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Im Urteilsrubrum lautet die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten richtig: „Rechtsanwalt K. “.
Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711482025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public