KORE711562024 ECLI:DE:BGH:2024:051124UVIZR12.24.0 BGH 6. Zivilsenat 20241105 VI ZR 12/24 Urteil § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 843 Abs 1 Alt 1 BGB, § 843 Abs 1 Alt 2 BGB, § 1 PflVG, § 3 S 1 PflVG, § 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG, § 287 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Augsburg, 6. Dezember 2023, Az: 74 S 2948/22vorgehend AG Augsburg, 9. September 2022, Az: 25 C 4980/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Bemessung des fiktiven Haushaltsführungsschadens Zu den Anforderungen an den Tatrichter hinsichtlich der Darlegung der tatsächlichen Grundlagen einer nach § 287 ZPO vorgenommenen Schadensschätzung (hier: Stundensatz bei fiktiver Berechnung eines Haushaltsführungsschadens). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als mit ihm das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 9. September 2022 zum Nachteil der Klägerin abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall noch über die Höhe des der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Haushaltsführungsschadens. 2 Am 25. Oktober 2016 verursachte die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall, indem sie aus Unachtsamkeit auf ein hinter dem von der Klägerin gesteuerten Pkw befindliches Fahrzeug auffuhr, wodurch dieses auf das Heck des klägerischen Wagens geschoben wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Der Sachschaden wurde bereits außergerichtlich reguliert. 3 Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden begehrt und unter anderem einen - fiktiv berechneten - Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 26. Oktober bis zum 7. November 2016 (141,75 Stunden, Stundensatz 14 €) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dabei hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens unter Annahme von 93,75 auszugleichenden Stunden und einem Stundensatz von 12 € einen Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.125 € nebst Zinsen für begründet erachtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte lediglich zur Erstattung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 879,44 € nebst Zinsen verurteilt, wobei es von einer auszugleichenden Stundenanzahl von 109,93 und einem Stundensatz von 8 € ausgegangen ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. 4 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens nach § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1, § 843 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 1, 3 Satz 1 PflVG dem Grunde nach für gegeben erachtet und angenommen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 26. Oktober bis 7. November 2016 unfallbedingt mit 109,93 Arbeitsstunden bei der Haushaltsführung ausgefallen ist. Zur Begründung des von ihm bei der Bemessung der Höhe des Haushaltsführungsschadens zugrunde gelegten Stundensatzes hat das Berufungsgericht ausgeführt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München sei lediglich ein Betrag von 8 € netto als fiktiver Stundensatz anzusetzen. Der Klägerin sei zuzugeben, dass man für diesen Preis - legal - keine Haushaltshilfe engagieren könne. Allerdings sei eben gerade keine Haushaltshilfe eingestellt worden, es gehe um die Abrechnung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens. Die Unterschiede würden im Rahmen der fiktiven Abrechnung hingenommen. Der Geschädigte, der nicht die Mithilfe von Dritten in Anspruch nehme, mache es für das erkennende Gericht geradezu unmöglich, fiktiv nachzuvollziehen, in welchem Umfang eine Tätigkeit durch Dritte erforderlich und möglich gewesen wäre. Er müsse deshalb mit diesen Unwägbarkeiten leben, zumal er ja gerade auf finanzielle Aufwendungen verzichtet habe und der Ersatz des Haushaltsführungsschadens ihm deshalb ohne Abzug von Kosten zugutekomme. Diese "Unwägbarkeiten" schlügen sich daher auch bei der Bemessung des Netto-Stundenlohns nieder. 5 Der gesetzlich verordnete Mindestlohn spiele bei der fiktiven Schadensbemessung für die Bemessung eines Haushaltsführungsschadens keine Rolle. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) habe keine grundsätzlich erhöhende Auswirkung, da bei fiktiver Abrechnung auf den Nettolohn (also unter Herausnahme insbesondere der Steuern sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben) vergleichbarer Hilfskräfte (professionelle Hilfskraft) abzustellen sei. Es gehe nicht um die Entlohnung konkret eingestellter Fachkräfte. II. 6 Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts durfte die von ihm vorgenommene Kürzung des vom Amtsgericht der Klägerin zugesprochenen Ersatzbetrages für ihren unfallbedingten Haushaltsführungsschaden nicht erfolgen. 7 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden liegt, und zwar unabhängig davon, ob vom Geschädigten Vermögensaufwendungen für die Entlohnung einer Ersatzkraft getätigt wurden (so bereits BGH, Beschluss vom 9. Juli 1968 - GSZ 2/67, BGHZ 50, 304, 305 f., juris Rn. 3, 6 f.). Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274, juris Rn. 8; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72, VersR 1974, 162, 163, juris Rn. 13 f.). In dem einen wie dem anderen Falle ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn - wie im Streitfall - von der Heranziehung einer Hilfskraft abgesehen und der Haushaltsführungsschaden daher "fiktiv" zu berechnen ist, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn; vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90, VersR 1992, 618, 619, juris Rn. 10; vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274, juris Rn. 8; vom 29. März 1988 - VI ZR 87/87, BGHZ 104, 113, 120 f., juris Rn. 14; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80, VersR 1982, 951, 953, juris Rn. 17 f.). 8 Richtig ist auch, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner nach § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Höhe des Schadens zunächst die Anzahl der Arbeitsstunden ermittelt hat, mit der die Klägerin unfallbedingt bei der Haushaltsführung ausgefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273, 1274, juris Rn. 8). Seine diesbezüglichen Feststellungen werden von den Parteien nicht beanstandet. 9 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens die Vergütung einer fiktiven Ersatzkraft mit 8 € netto pro Stunde bemessen hat. 10
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