(1)Zwar können tatbestandliche Feststellungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn nicht zuvor ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO gestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2019 - III ZR 176/18 Rn. 17, WM 2019, 1203; Urteil vom
- März 2016 - XI ZR 122/14 Rn. 24 m.w.N., NJW-RR 2016, 1187). Die Beweiskraft umfasst aber grundsätzlich nur die wiedergegebenen Tatsachen, nicht aber deren Bewertung oder rechtliche Beurteilung (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO,
- Aufl., § 314 Rn. 3). Mit der Revision kann darum geltend gemacht werden, dass der Tatrichter bei seiner Würdigung von rechtlich unzutreffenden Maßstäben ausgegangen ist oder seine tatsächlichen Feststellungen die Bejahung oder Verneinung eines Rechtsbegriffs nicht tragen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, juris Rn. 17). 46 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die D. KG und die Klägerin zu 1 am
- Oktober 2012 die als Anlage K 4 vorgelegte Vereinbarung mit dem zitierten Inhalt geschlossen haben. Die Verwendung des Rechtsbegriffs Abtretung besagt nichts darüber, ob die Vereinbarung geeignet war, materiell-rechtlich den in § 398 BGB als Abtretung bezeichneten Gläubigerwechsel herbeizuführen. Es unterliegt vielmehr der richterlichen Prüfung, die festgestellten Tatsachen über den Inhalt der Vereinbarung rechtlich zu würdigen und zu prüfen, ob sich aus den Vertragsbestimmungen die begehrte Rechtsfolge ergibt. Dies ist, wie aufgezeigt, nicht der Fall. 47
(2)Die Bindungswirkung nach § 314 ZPO kann sich unter Umständen auf Rechtstatsachen erstrecken. Hierunter werden rechtliche Gegebenheiten verstanden, die die Parteien durch allgemein geläufige Begriffe umschreiben, wie z.B. Eigentum, Leihe, und denen typischerweise gemein ist, dass sie neben den sie begründenden Tatsachen eine rechtliche Beurteilung enthalten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 138 Rn. 2). 48 Es kann dahinstehen, ob dem Begriff Abtretung eine solche Bedeutung beigemessen werden kann und die Parteien den Begriff übereinstimmend verstanden haben, denn die rechtliche Beurteilung kann selbst bei scheinbar einfachen Begriffen von Rechtsirrtümern beeinflusst sein und ist darum dem Gericht vorzubehalten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 288 Rn. 1a). Wenn die Parteien übereinstimmend einen bestimmten Rechtsbegriff gebrauchen, aber zusätzliche Umstände bekannt werden, nach denen die rechtliche Würdigung unzutreffend ist, sind nur letztere für das Gericht beachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - III ZR 428/16 Rn. 19, DNotZ 2017, 549; Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06 Rn. 15, MDR 2008, 579; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 138 Rn. 11a). So liegt der Fall hier, denn die Verwendung der Formulierung "zur Mitberechtigung" hat verhindert, dass die Abtretung wirksam und die Klägerin zu 1 dadurch Gläubigerin der Gewährleistungsansprüche geworden ist. 49
- b)Die Klägerin zu 1 hat durch den Abschluss der Vereinbarung vom 17. Oktober 2012 keine Rechtsposition erlangt, die sie berechtigen würde, Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 geltend zu machen. Insbesondere hat sie dadurch keine Berechtigung erlangt, die Gewährleistungsansprüche als Gesamtgläubigerin (§ 428 Satz 1 BGB) oder als Mitgläubigerin (§ 432 Abs. 1 BGB) mit der D. KG geltend zu machen. 50 Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung der Abtretung der Forderung zur Mitberechtigung überhaupt so ausgelegt werden kann, dass damit der Klägerin zu 1 eine Rechtsposition übertragen werden sollte, die sie neben der D. KG berechtigt hätte, die ganze Leistung zu fordern, denn eine Gesamtgläubigerschaft ist schon mangels Zustimmung des Schuldners nicht wirksam begründet worden. 51 Eine Gläubigermehrheit an einer bestehenden Forderung kann durch Vertrag gemäß §§ 305, 428 BGB vereinbart werden, an dem der Schuldner mitzuwirken hat. Eine zweiseitige Vereinbarung auf Gläubigerseite, mit der der ursprüngliche Gläubiger mit einem Dritten vereinbart, dass dieser neben ihm befugt sein soll, die Leistung aus eigenem Recht zu fordern, reicht hierzu nicht aus. Die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft an einer bestehenden Forderung ist ein Vertrag zu Lasten des Schuldners, weil sich seine Rechtsposition dadurch potenziell verschlechtert, auch wenn er die Erfüllung der Forderung weiterhin nur einmal schuldet. Der Schuldner sieht sich dadurch zwei oder mehreren Gläubigern gegenüber, die ihn unabhängig voneinander mit Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen überziehen können (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1975 - VIII ZR 97/73, BGHZ 64, 67, juris Rn. 36 ff.; BeckOGK/Lieder, BGB, Stand: 1. August 2024, § 398 Rn. 40). 52 Zur Rechtswirksamkeit der Umwandlung einer Einzelforderung in eine Gesamtforderung bedarf es deshalb der Zustimmung des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996, 1632, juris Rn. 6; Urteil vom 5. März 1975 - VIII ZR 97/73, BGHZ 64, 67, juris Rn. 36; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 398 Rn. 4, § 428 Rn. 3; Böttcher in Erman, BGB, 17. Aufl., § 428 Rn. 16). An der Zustimmung der Schuldnerin fehlt es, die Vereinbarung vom 17. Oktober 2012 ist ohne Mitwirkung der Beklagten zu 2 geschlossen worden. 53
- c)Andere Anspruchsgrundlagen, nach denen die Klägerin zu 1 von der Beklagten zu 2 Schadensersatz verlangen könnte, sind nicht ersichtlich, weshalb die Klage abzuweisen ist. IV. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Pamp Graßnack Borris Brenneisen Hannamann Berichtigungsbeschluss vom 20. November 2024 Tenor: Der Tenor des am 10. Oktober 2024 verkündeten Senatsurteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in dem - die Berufung der Klägerinnen betreffenden - zweiten Absatz des Urteilstenors im Anschluss an die Worte "…als unzulässig verworfen" wie folgt ergänzt: "; im Übrigen wird sie zurückgewiesen". Der betreffende zweite Absatz des Urteilstenors lautet danach vollständig wie folgt: "Die Berufung der Klägerinnen wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte zu 2 im Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Januar 2020 richtet, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen." Gründe: 1 Die nunmehr vorgenommene Ergänzung des Tenors betrifft eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 319 Abs. 1 ZPO. Dass die Berufung der Klägerinnen, soweit sie nicht als unzulässig verworfen worden ist, zurückgewiesen worden ist, ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen (UA S. 12, Rn. 37 ff.), hat aber im Entscheidungstenor versehentlich keinen Ausdruck gefunden. Pamp Graßnack Borris Brenneisen Hannamann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711592024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public