BGH, Beschluss vom 02.04.2025 – XII ZB 633/24 – Namensneubestimmungsrecht für nachgeborene Geschwister Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des…
KORE711632025 ECLI:DE:BGH:2025:020425BXIIZB633.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20250402 XII ZB 633/24 Beschluss § 1617a Abs 2 S 2 BGB, § 1617b Abs 1 S 1 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 27. November 2024, Az: 20 W 229/23vorgehend AG Wiesbaden, 21. September 2022, Az: 417 III 4/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Namensneubestimmungsrecht für nachgeborene Geschwister Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2024 wird auf Kosten der Kindesmutter zurückgewiesen.
Wert: 5.000 € 1 Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
2 1. Sie steht - was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331), von der abzuweichen auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde daran geäußerten Kritik kein Anlass besteht.
3 Nur ergänzend bemerkt der Senat:
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Bei einem Konsens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entweder über die Änderung oder über die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens gibt es keinen sachlichen Grund, die Bindungswirkung für nachgeborene Geschwister nur im Falle aktiver Namensneubestimmung des Geburtsnamens für das erstgeborene Kind eintreten zu lassen, zumal den Eltern keine Möglichkeit eröffnet ist, einem bestehenden Konsens über eine Beibehaltung des Geburtsnamens durch eine namensbestimmende Erklärung nach außen hin Ausdruck zu verleihen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 16). Um die Namenseinheit von Geschwistern im gleichen Sorgerechtsverhältnis zu gewährleisten, muss das Gleiche auch dann gelten, wenn die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens für das erstgeborene Kind ausnahmsweise auf einem Dissens der Eltern über die Änderung desselben beruht, was die Kindesmutter im vorliegenden Fall im Übrigen schon selbst nicht einmal behauptet.
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Eine besondere Begründung, warum gemäß § 1617 a Abs. 2 Satz 2 BGB die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Erteilung von dessen Namen erforderlich sein könnte, enthalten die Gesetzesmaterialien zum Kindschaftsrechtsreformgesetz - über Andeutungen hinaus (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 90 f. zu § 1617 a BGB-E: kein einseitiger „Zugriff“ der Mutter auf den Namen des Vaters ohne dessen Einverständnis) - nicht (vgl. auch Dutta FamRZ 2025, 77, 80). Da die gemäß § 1617 a Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Einwilligung nicht auf gemeinsamer Elternverantwortung für das Kind beruhen kann, kommt als alleiniger Zweck dieser Bestimmung nur die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Betracht.
Auch der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts hat keinen anderen Grund für dieses - auch nach künftigem Recht weiterhin bestehende (vgl. § 1617 a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BGB nF) - Einwilligungserfordernis identifizieren können (vgl. BT-Drucks. 20/9041 S. 65 zu § 1617 i BGB-E: „Dies entspricht der in § 1617a Abs. 2 Satz 2 BGB […] getroffenen Grundentscheidung, dass eine Einwilligung der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Elternteils an seinem Namen dient.“).
6 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711632025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public