BGH, Beschluss vom 02.04.2025 – 3 StR 45/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2024 im Schuldspruch dahin…
KORE711702025 ECLI:DE:BGH:2025:020425B3STR45.25.0 BGH 3. Strafsenat 20250402 3 StR 45/25 Beschluss vorgehend LG Koblenz, 23. September 2024, Az: 10 KLs 2070 Js 8164/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung „in zwei Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch weist einen Rechtsfehler auf, soweit er auf zwei tatmehrheitliche Fälle der Körperverletzung lautet.
3
4
5
6 § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch ist von dem rechtlichen Mangel nicht betroffen.
7 2. Darüber hinaus hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
8 3. In Anbetracht des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Berg Erbguth Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711702025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public