BGH, Beschluss vom 28.08.2024 – 2 StR 405/23 – Auswirkung der Verfolgungsverjährung auf Einziehungsentscheidungen 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des…
KORE711732024 ECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR405.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240828 2 StR 405/23 Beschluss § 73 StGB, § 73a Abs 1 StGB, § 73b StGB, § 73c StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74b StGB, § 74d StGB, § 76a Abs 2 S 1 StGB, § 78 Abs 1 S 1 StGB, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 263 StGB, § 206a Abs 1 StPO, § 349 Abs 4 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 435 StPO, Art 316h S 1 StGBEG vorgehend LG Aachen, 21. März 2023, Az: 110 KLs 7/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auswirkung der Verfolgungsverjährung auf Einziehungsentscheidungen 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. März 2023 aufgehoben,
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der es zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt hat. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen, u.a. die Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 392.991,08 Euro.
2 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Diese führen auf die Sachrüge zur Einstellung des Verfahrens, soweit die Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen verurteilt worden sind. Soweit die Einziehung der in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Gegenstände angeordnet worden ist, hebt der Senat die Einziehung auf und lässt sie entfallen. Bestand hat hingegen die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen; insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet.
I.
3 Das Landgericht hat – soweit hier von Belang – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4 Spätestens Anfang 2012 kamen die einkommenslosen Angeklagten überein, sich eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht dadurch zu erschließen, dass sie im arbeitsteiligen Zusammenwirken über die von der A. GmbH betriebene Internetplattform „www. “ Kredite von Privatanlegern generieren wollten, ohne ihrer Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen. In dem Tatzeitraum von November 2012 bis November 2013 vermittelte die A. GmbH auf dieser Plattform Darlehen von höchstens 25.000 Euro, die von mehreren als Darlehensgeber auftretenden Anlegern einem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurden (sog. Crowdlending). Nach dem von der A. GmbH praktizierten Geschäftsmodell kam der Darlehensvertrag nicht unmittelbar zwischen dem privaten Anleger und dem Darlehensnehmer zustande, sondern zwischen letzterem und einer mit dem Plattformbetreiber kooperierenden sog. Fronting Bank, hier der W. GmbH. Die Anleger, die das Risiko des Totalausfalls trugen, erwarben anteilig in Höhe ihrer jeweiligen, mindestens 50 Euro betragenden Beteiligung im Wege des Forderungskaufs einen Darlehensrückzahlungsanspruch.
5 In Umsetzung ihres Tatplans begannen die Angeklagten im Jahr 2012 damit, unter Verwendung von Falschpersonalien und unter Vorspiegelung ihrer nicht vorhandenen Rückzahlungsbereitschaft als Darlehensnehmer sog. Kreditprojekte auf der Internetplattform der A. GmbH einzustellen. Zugleich eröffneten sie – ebenfalls mittels entsprechender Falschpersonalien und gefälschter Nachweise über die Durchführung eines Post-Ident-Verfahrens – bei verschiedenen Banken Girokonten, auf die die späteren Kreditsummen überwiesen wurden. Im Zeitraum vom 28. November 2012 bis zum 8. November 2013 schlossen die Angeklagten auf diese Weise in 30 Fällen Darlehensverträge, wodurch sie insgesamt 392.991,08 Euro erlangten.
II.
6 1. Die erhobenen Formalrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
7 2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen gemäß § 206a Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO zur Einstellung des Verfahrens.
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9 Zwar wurde die für die Verfolgungsverjährung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die jeweils mit der Erlangung des letzten von der Tat umfassten Vorteils zu laufen begann (§ 78a Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 – 5 StR 415/03, wistra 2004, 228, Rn. 3 und vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4), rechtzeitig durch die Anklageerhebung am 25. August 2015 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB unterbrochen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens als nächste zur Unterbrechung geeignete Handlung (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) erfolgte indes erst am 1. Oktober 2021. Zu diesem Zeitpunkt war in Ermangelung weiterer Unterbrechungshandlungen bereits Verjährung eingetreten, denn die fünfjährige Verjährungsfrist endete mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Bezeichnung dem Anfangstag vorangeht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2011 – 2 StR 275/10, StV 2011, 483), mithin am 24. August 2020.
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11 3. Soweit sich die Revisionen auch gegen die Einziehungsentscheidungen richten, sind sie überwiegend unbegründet. Im Umfang der in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Gegenstände hat die angeordnete Einziehung keinen Bestand. Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 372.077,53 Euro sowie von Taterträgen in Höhe von insgesamt 20.913,55 Euro hingegen liegen die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB – hier in Verbindung mit Art. 316h Satz 1 EGStGB – vor.
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14 Gleiches gilt für die nach § 73 Abs. 1 und 2 StGB erfolgte Einziehung der jeweiligen Restguthaben in Höhe von insgesamt 20.913,55 Euro auf den Privatgirokonten mit der Nr. ( bank AG, Kontoinhaber: B. ), mit der Nr. ( bank AG, Kontoinhaber: F. ) und mit der Nr. ( bank AG, Kontoinhaber: Be. ).
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17 Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Urteilsfeststellungen tragen die von der Strafkammer angenommene Begehung der 30 Betrugstaten. Von dem durch diese Taten erzielten Erlös in Höhe von insgesamt 392.991,08 Euro, der nach den Urteilsgründen beiden Angeklagten zufloss, sind nur eingezogene Restguthaben auf drei Privatkonten in Höhe von insgesamt 20.913,55 Euro gegenständlich vorhanden, so dass sich auch die Bestimmung des einzuziehenden Wertes von Taterträgen in Höhe von 372.077,53 Euro als rechtsfehlerfrei erweist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22, NJW 2024, 1439 ff. Rn. 51 ff).
18 4. Die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren eingestellt worden ist (§ 467 Abs. 1 StPO). Es besteht insoweit kein Anlass, nach der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459) von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse abzusehen, da die Strafverfolgung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens bereits verjährt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 6 StR 42/23, StV 2024, 78, 79).
19 Im Übrigen tragen die Angeklagten jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels angesichts des zur Einziehung nur geringen Teilerfolgs selbst (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
20 5. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 StrEG) besteht nicht.
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