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BGH VIa ZR 206/21

KORE711792024 ECLI:DE:BGH:2024:101224UVIAZR206.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20241210 VIa ZR 206/21 Urteil vorgehend BGH, 10. Dezember 2024, Az: VIa ZR 206/21, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 13. Juli 2021,

Art. 5Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege offensichtlich nicht im Aufgabenbereich dieser Norm. II. 9 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 10

  1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verneint hat. Zwar kann mit der Begründung des Berufungsgerichts, in Ermangelung eines amtlichen Rückrufs durch das Kraftfahrt-Bundesamt sei nicht erkennbar, weshalb von einer Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung für das Fahrzeug des Klägers auszugehen sein solle, weder ein objektiv sittenwidriges Handeln der Beklagten noch ein Schaden des Klägers verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 19; Rn. 52 ff.; Urteil vom
  3. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42). 11 Die Ablehnung einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB wird jedoch von der weiteren Erwägung getragen, die vom Kläger behaupteten Funktionen der Motorsteuerungssoftware arbeiteten auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise, ohne dass der Kläger weitere Umstände vorgetragen habe, die auf ein verwerfliches Handeln der verantwortlichen Personen bei der Beklagten schließen ließen (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 12 f.; Urteil vom
  5. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 10 ff.; Urteil vom
  6. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11). Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 12
  7. Die Revision wendet sich indessen mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 13 Daher besteht zwar kein Anspruch des Klägers auf Gewährung "großen" Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Doch kann dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers bei richtiger rechtlicher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen. III. 14 Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 15 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  4. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711792024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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