italienisches Recht anwendbar, da die Anlagen in Italien in Verkehr gebracht worden seien. Nach italienischem Recht habe die Beklagte aufgrund ihrer fahrlässigen Handlungen, durch die sie der Klägerin rechtswidrigen Schaden zugefügt habe, die Pflicht, den Schaden zu ersetzen. Als Leasingnehmerin habe sie nach den vertraglichen Bestimmungen das Recht, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Sie habe bereits zuvor von der Beklagten hergestellte Anlagen vom Typ S. HR3 in Italien erworben und betrieben, so seit 2007 in einem Werk bei Imola (Italien). 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. 11 B. Möglicherweise auf den Fall anwendbare oder zum Verständnis der Instanzentscheidungen notwendige Vorschriften des nationalen Rechts: 12 1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): 13 § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 14 2. Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG): 15 § 1 Haftung 16
") ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) einzuholen. 20 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in EuZW 2022, 384 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Nach Art. 5 Abs. 1
sei deutsches Recht anzuwenden. Art. 5 Abs. 1
stelle bei allen drei Anknüpfungsvarianten darauf ab, in welchem Staat das Produkt in Verkehr gebracht worden sei. Die Beklagte habe die von ihr verkauften Legebatterien in Deutschland in den Verkehr gebracht, indem sie diese für die V. O. B.V. und O. S.A.S. in I. (Deutschland) zur Abholung bereitgestellt habe und damit ihre Vertragspflichten gegenüber der V. O. B.V. bzw. O. S.A.S. erfüllt habe. In Italien seien hingegen V. O. -Volieren-Systeme - die vom Lieferumfang und vom Preis um ein Vielfaches umfangreicher gewesen seien als die von der Beklagten verkauften Legebatterien - von der V. O. B.V., und gerade nicht von der Beklagten auf den Markt gebracht worden. Die Beklagte habe lediglich einzelne Teile geliefert. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem deutschen Recht bestehe nicht. 21 II. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf an, ob - wie die Revision meint - auf den Streitfall anders als vom Berufungsgericht angenommen gemäß Art. 5 Abs. 1
italienisches Recht Anwendung zu finden hat. 22 Die Frage, welches nationale Recht auf den Streitfall Anwendung findet, ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Ermittlungen zur Feststellung des italienischen Rechts angestellt. Im Revisionsverfahren, in dem Feststellungen zum Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts nicht getroffen werden können, ist deshalb zu Gunsten der Klägerin ihr Vortrag zu unterstellen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sich aus dem italienischen Recht ergeben. 23 Damit hängt die Entscheidung über die Revision von der Auslegung von Art. 5 Abs. 1
ab, insbesondere von der Auslegung des Begriffs des "Inverkehrbringens". 24 1. Zu den Vorlagefragen 1 und 2 25 a) Nachdem im Streitfall keine vorrangigen staatsvertraglichen Regelungen greifen (vgl. Art. 28
) und auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Parteien dieses außervertraglichen Schuldverhältnisses (ex post oder ex ante) eine wirksame Rechtswahl getroffen hätten (vgl. dazu Art. 14
), sind für die Entscheidung des Streitfalls die in Art. 5
genannten Anknüpfungspunkte maßgeblich: 26 Fehlt es an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Deliktsbeteiligten in demselben Staat (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 23
), so kommt es zur Prüfung der Anknüpfungsleiter, die aus drei Sprossen (Stufen) besteht (vgl. dazu und zum Folgenden Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl.,
PK-BGB, 10. Aufl., Art. 5
, Stand: 1.7.2023, Rn. 7; Stürner in Erman, BGB, 17. Aufl., Art. 5
Rn. 12 ff.). Auf der ersten Stufe ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
. Anderenfalls - nächste Stufe - ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Produkt (vom Geschädigten) erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b
. Kommt diese Stufe mangels Vorliegens ihrer Erfordernisse nicht zum Zuge, gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c
. Nach allen drei Stufen kommt es folglich auf das Inverkehrbringen an. 27 Art. 5 Abs. 1 Satz 2
enthält dann eine zum Schutz der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, wirkende Vorhersehbarkeitsklausel. Wenn diese ersatzpflichtige Person vernünftigerweise das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in dem Staat, dessen Recht nach Buchst. a, b oder c anzuwenden ist, nicht vorhersehen konnte, kommt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, zur Anwendung. Eine explizite Regelung, welches Recht anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen keiner Stufe der Anknüpfungsleiter greifen, ist in Art. 5
nicht getroffen worden (vgl. Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Art. 5
Rn. 69 ff.; Lund in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5
Rn. 31). 28 b) Das Berufungsgericht hat den Begriff des Inverkehrbringens entsprechend der englischen Fassung der
("if the product was marketed in that country") im Sinne von "Vermarkten", "auf den Markt bringen" verstanden. Da die beklagte Herstellerin entsprechend ihrer Verträge über sechs S. -Legebatterien mit dem niederländischen Unternehmen V. O. B.V. und dem französischen Unternehmen O. ihre Produkte in I. (Deutschland) zur Abholung bereitgestellt und dort ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den beiden Vertragspartnern erfüllt habe, seien die Produkte in Deutschland auf den Markt gebracht worden. Mit dem Verlassen des Werks in I. sei das Inverkehrbringen erfolgt. Fehle es wie hier an einem Inverkehrbringen des Produkts an einem der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c
genannten Orte, komme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
der gewöhnliche Aufenthalt des Herstellers als Anknüpfungskriterium zum Zuge. Da dieser in Deutschland liegt, geht das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus. 29 c) Fraglich ist aber, ob die gebotene autonome Auslegung des Begriffs des "Inverkehrbringen" nicht im Verhältnis zur Klägerin zu einem Inverkehrbringen der Produkte in Italien und damit zur Anwendbarkeit italienischen Rechts führt, da die Produkte von den Vertragspartnern der beklagten Herstellerin nach Italien geliefert und (zumindest als Teil eines umfassenden Volieren-Systems) dort installiert worden sind. In Italien soll auch der geltend gemachte Schaden entstanden sein. Der Streitfall gibt Anlass zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des Inverkehrbringens eines Produktes im Sinne der
erfüllt ist. 30 aa) Geht man von den Maßstäben der Art. 7 Buchst. a, b und Art. 11 der Richtlinie des Rats vom
GH, Urteil vom
11; Marenghi, YPIL 16 (2014/2015), 511, 524 f.; dort Anhaltspunkte entnehmend Lehmann in Hüßtege/Mansel/Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Rom-Verordnungen, 4. Aufl.,
75), ist eine Sache dann in den Verkehr gebracht, wenn der Hersteller bzw. der Importeur oder der "Als-Ob"-Hersteller sie nach Abschluss des Produktionsprozesses aus freien Stücken in den Wirtschaftsverkehr gibt (vergleichbar dem "Werkstorprinzip"). Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
Bedenken begegnet. 31 bb) Gegen die Heranziehung dieser Definitionen spricht bereits, dass der Sachverhalt des Streitfalls ersichtlich nicht von der RL 85/374/EWG erfasst wird, da diese nach ihrem Art. 9 Abs. 1 Buchst. b für den Schaden die Beschädigung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts verlangt, die von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und die von dem Geschädigten hauptsächlich für den privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom
und der Richtlinie 85/374/EWG erweckt Bedenken, ob die für die Richtlinie 85/374/EWG entwickelten Auslegungen des Begriffs des "Inverkehrbringens" übertragen werden können. Lediglich in der deutschen Übersetzung der
wird der Begriff des "Inverkehrbringens" wie in der deutschen Übersetzung der Richtlinie 85/374/EWG verwandt und so eine übereinstimmende oder ähnliche Bedeutung nahegelegt. Diese Übereinstimmung gibt es aber in zahlreichen anderen Sprachversionen nicht: So spricht die englische Version in Art. 5
von "if the product was marketed in that country", während die Richtlinie 85/374/EWG in Art. 6, 7, 11 und 17 den Begriff "put into circulation" verwendet. Vergleichbares lässt sich für weitere Sprachversionen feststellen. So lauten die Übersetzungen der
für die französische Sprache "commercialisé", für die italienische Sprache "commercializzato", für die spanische Sprache "comercialió", während die Übersetzung für die Richtlinie 85/374/EWG für die französische Sprache "mis en circulation", für die italienische Sprache "messo in circolazione" und für die spanische Sprache "puso in circolaciòn" lautet (vgl. BeckOGK/Müller-Berg, 1.2.2025,
79-79.3, der für die deutsche Version der
von einem Redaktionsversehen ausgeht). Auch in der niederländischen Version verwendet die
den Begriff "op de markt is gebracht" und für die Richtlinie 85/374/EWG "in het verkeer is gebracht" (vgl. dazu auch Schmidt/Pinkel in Callies, Rome Regulations, 2015, Art. 5 Rn. 28). 33 Gegen eine Übertragung der Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG sprechen auch der jeweilige Kontext der verwendeten Begriffe und die unterschiedlichen Zwecke der Richtlinie und der
. "Putting into circulation" in Art. 6 und 7 der Richtlinie zielt darauf, den relevanten Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das Produkt fehlerhaft ist und zu dem der Hersteller den Fehler hätte entdecken und vermeiden können. Nach diesem Zeitpunkt fehlt dem Hersteller die Kontrolle über das Produkt und seine Verantwortlichkeit für Fehler muss beschränkt werden. Inverkehrbringen und Vorhersehbarkeit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2
bestimmen das anwendbare Recht unter Berücksichtigung der Belange der potentiell haftenden Person im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit. Diese Person soll nicht dem Recht der Staaten unterworfen werden, in denen sie nicht beabsichtigte, das Produkt zum Kauf anzubieten (vgl. Illmer in RabelsZ 2009, 269, 290; ders. in Huber, Rome II Regulation, 2011, Art. 5 Rome II Rn. 30). 34 Nach Erwägungsgrund 20 der
sollte die Kollisionsnorm für die Produkthaftung für eine gerechte Verteilung der Risiken einer modernen, hochtechnisierten Gesellschaft sorgen, die Gesundheit der Verbraucher schützen, Innovationsanreize geben, einen unverfälschten Wettbewerb gewährleisten und den Handel erleichtern. Die Schaffung einer Anknüpfungsleiter stelle danach zusammen mit einer Vorhersehbarkeitsklausel im Hinblick auf diese Ziele eine ausgewogene Lösung dar. Im Hinblick auf diese Vorhersehbarkeitsklausel wird Art. 5 Abs. 1 Satz 2
so ausgelegt, dass ein Inverkehrbringen selbst dann gegeben sein kann, wenn es für den Produzenten nicht vorhersehbar war. Daraus wird geschlossen, dass die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Produkt nicht selbst in dem betreffenden Staat in Verkehr gebracht haben muss (vgl. Pabst in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht,
, Stand 1.7.2023, Rn. 18; Bach in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien,
aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Italien italienisches Recht Anwendung finden. 36 Eine klärende Entscheidung des Gerichtshofs zu diesen Fragen liegt bisher nicht vor und die dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen zeigen, dass die gerichtliche Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. 37 2. Zu der Vorlagefrage 3 38 Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, ein Inverkehrbringen in Italien komme nicht in Betracht, da dort nicht die von der Beklagten hergestellten S. -Legebatterien, sondern von der V. O. B.V. deren V. O. -Volieren-Systeme auf den Markt gebracht worden seien. Mit dem Verlassen des Werks in Deutschland sei das Inverkehrbringen der Produkte der Beklagten in Deutschland erfolgt, in Italien seien die Volieren-Systeme der V. O. B.V. in Verkehr gebracht worden. Nach Auffassung der Beklagten habe die V. O. B.V. mit dem Volieren-System ein eigenständiges Produkt an die Klägerin geliefert und damit in Italien in Verkehr gebracht. Es handle sich deshalb im Streitfall gerade nicht um eine Lieferkette. 39 a) Diese Beurteilung könnte einem besonderen Verständnis zweier Begriffe des Produkthaftungsrechts geschuldet sein, dem Begriff des Produkts und des Herstellers. Ein Produkt, das als Komponente in ein anderes Produkt eingegliedert oder eingebaut wird, wie die Legebatterien des Streitfalles in die Volieren-Systeme, könnte nur bis zur Übernahme durch den Weiterverarbeitenden oder bis zur Eingliederung oder Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht werden, danach wäre nur noch das Inverkehrbringen eines anderen Zwischenproduktes oder des Endproduktes möglich. In Verkehr gebracht wäre nach diesem Verständnis im Streitfall nur das Endprodukt. 40 b) Dagegen könnte schon sprechen, dass die
den Begriff des Herstellers nicht verwendet. In Art. 5
und auch im Erwägungsgrund 20 wird der Hersteller nicht ausdrücklich genannt, hier ist nur von der "Person, deren Haftung geltend gemacht wird," die Rede. Im Übrigen ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der Begriff der "Person, deren Haftung geltend gemacht wird", nicht zwingend den Hersteller eines Endprodukts bezeichnet, es kann sich auch um den Hersteller eines Ausgangserzeugnisses oder Bauteils, einen Zwischenhändler oder den Letztverkäufer handeln (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, KOM
29). Dies einschränkend wird vertreten, dass Anspruchsgegner nur diejenigen Personen sein können, die für die Eigenschaften eines Produkts verantwortlich sind, weil sie in irgendeiner vom Normsetzer als relevant erachteten Form in den Herstellungs- oder Vertriebsprozess einbezogen sind (vgl. BeckOGK/Müller-Berg, 1.2.2025,
44 ff.). 41 c) Der Kommissionsvorschlag für die
hat darüber hinaus in seiner Begründung für die Definition der Begriffe "Produkt" und "fehlerhaftes Produkt" auch auf die Definitionen in Art. 2 und 6 der RL 85/374/EWG zurückgegriffen (KOM
regeln, welches nationale Recht Anwendung findet. Dass das Inverkehrbringen eines Teilproduktes mit der Übernahme durch den Weiterverarbeitenden oder den Einbau oder die Eingliederung in ein Zwischen- oder Endprodukt enden würde, lässt sich weder dem Wortlaut der RL 85/374/EWG noch der
entnehmen. Das in der Richtlinie geregelte Haftungsregime für arbeitsteiliges Herstellen und die sich dahinter verbergenden vielfältigen Konstellationen sprechen schon dafür, dass die Klärung der jeweiligen Verantwortlichkeiten der am Produktionsprozess Beteiligten eine Frage des anwendbaren materiellen Rechts sein sollte, aber nicht vorab zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts erforderlich sein sollte. 44 Geht man danach mit der Begründung des Kommissionvorschlags von den Begriffen der RL 85/374/EWG auch für Art. 5
aus, dürfte die Tatsache, dass die Legebatterien als Komponente eines umfassenderen Volieren-Systems von einem niederländischen Unternehmen in Italien vertrieben und installiert worden sind, der Annahme eines Inverkehrbringens der von der Beklagten hergestellten Legebatterien (auch) in Italien nicht entgegenstehen. 45 Auch insoweit fehlt es aber an einer klärenden Entscheidung des Gerichtshofes. 46 3. Zu der Vorlagefrage 4 47 Wenn es für das "Inverkehrbringen" mit dem Berufungsgericht auf den Erstvertrieb durch den Hersteller ankäme, würde sich die Frage stellen, welche Regelung Anwendung findet, wenn keine der Konstellationen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c erfüllt ist. Auch hierzu fehlt es bisher an einer klärenden Entscheidung des Gerichtshofs. 48 In der Literatur wird überwiegend von einer Regelungslücke ausgegangen, die dadurch zu schließen sei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2
analog anzuwenden sei, wonach maßgeblich der Ort sei, an dem die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, meistens also der Hersteller, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Rudolf, wbl 2009, 525, 531; Hein, ZEuP 2009, 6, 28; Stürner in Erman, BGB, 17. Aufl., Art. 5 EGV 864/2007 Rn. 17; Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl.,
OGK/Müller-Berg, 1.2.2025,
Z 2009, 269, 296 f.; Lund in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5
(Stand: 1.7.2023, Rn. 7, 32 f.). Argumentiert wird mit einem Erst-recht-Schluss zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2
. Wenn nach Art. 5 Abs. 1 S. 2
das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Ersatzpflichtigen schon maßgeblich sein soll, wenn es an der Vorhersehbarkeit des Inverkehrbringens in einem bestimmten Staat fehlt, so müsse die Rechtsfolge des Abs. 1 S. 2 erst recht eintreten, wenn es schon am Inverkehrbringen des Produkts in diesem Staat mangelt (argumentum a fortiori). Der Erst-recht-Schluss führe also zur analogen Anwendung des Abs. 1 S. 2 auch in dem Fall, dass es nicht erst an der Vorhersehbarkeit des Inverkehrbringens, sondern bereits am Inverkehrbringen selbst fehle (vgl. nur Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. 2025,
Z 2009, 269, 296 f. jeweils mwN). 49 Vorgeschlagen wird als Lösung aber auch die Anwendung des Rechts des nächstliegenden Verbreitungsorts, weil dies dem Umstand gerecht werde, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, b und c
dem Verbreitungsort des Produkts eine zentrale Bedeutung einräume (so Kadner Graziano, RabelsZ 2009, 1, 44). Auch eine Anknüpfung an Art. 4 Abs. 1
und damit den Ort, an dem der Schaden eintritt, wird erörtert, weil diese Lösung geschädigtenfreundlich sei, dieser Ort der auch sonst immer wieder in Bezug genommenen Grundregel entspräche und auf der Linie des sonstigen Verbraucherschutzes in Europa liege (vgl. Spickhoff in FS für Kropholler, 2008, 671, 686; Schaub in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,
genügen würde, dass ein Produkt der gleichen Art in den relevanten Markt eingeführt worden ist. Dann würde sich das anwendbare Recht aus der "ersten Sprosse" der Anknüpfungsleiter in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
ergeben, weil es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der geschädigten Person beim Eintritt des Schadens - Italien - und das Inverkehrbringen eines gleichartigen Produkts 2007 - in Italien - ankäme, sodass das italienische Recht anwendbar wäre, weil die Anknüpfung in Buchst. a der in Buchst. b (Ort des Erwerbs) vorgehen würde. 52 Ob das Inverkehrbringen eines gleichartigen Produkts, das in der Vorhersehbarkeitsklausel des Art. 5 Abs. 2 Satz 1
genannt wird, auch für die Anknüpfung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c
genügt, ist im Schrifttum umstritten. Eine klärende Entscheidung des Gerichtshofs gibt es noch nicht. 53 Der Meinungsstreit stellt sich dar wie folgt: Nach dem Wortlaut muss "das Produkt" in den Verkehr gebracht ("marketed", siehe oben) werden. Eine restriktive Auslegung kommt zu dem Ergebnis, dass damit nur das konkrete schädigende Produkt gemeint ist (vgl. Hein ZEuP 2009, 6, 26 f.; Hartley ICLQ 2008, 899, 904), nach einer weiteren Auslegung sind angesprochen das schädigende oder ein identisches Produkt (vgl. Schmid/Pinkel in Callies, Rome Regulations, 2015, Rome II Art. 5 Rn. 35), nach der weitesten Auslegung können das konkret schädigende, ein identisches oder ein gleichartiges Produkt in Betracht kommen (vgl. Illmer, RabelsZ 2009, 269, 292 ff.; Rudolf, wbl 2009, 525, 530; Wagner, IPrax 2008, 1, 7; Illmer in Huber, Rome II Regulation, 2011, Art. 5 Rome II Rn. 31; Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl.,
OGK/Müller-Berg, 1.2.2025,
87). Zur Berücksichtigung der Interessen der Hersteller wird für eine restriktive Auslegung plädiert. Komme es nämlich nicht auf das konkrete schadenstiftende Produkt an, vergrößere sich das Rechtsanwendungsrisiko des Herstellers (vgl. Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl.,
38). Zugunsten einer weiten Auslegung wird dahingehend argumentiert, dass diese den Interessen der Geschädigten entgegenkomme (vgl. Rudolf, wbl 2009, 525, 530). Für sie spreche die Systematik des Art. 5. Wie sich aus der Gleichstellung des "Produkts" mit einem "gleichartigen Produkt" in Art. 5 Abs. 1 Satz 2
gut erkennen lasse, soll es auf das Inverkehrbringen eines gleichartiges Produktes - also die Produktgattung - ankommen (vgl. dazu Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl.,
39). Wären gleichartige Produkte von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst, wäre ihre Nennung in Abs. 1 Satz 2 als Einschränkung sinnlos (vgl. Illmer in Huber, Rome II Regulation, 2011, Art. 5 Rome II Rn. 33). Dem wird aber entgegengehalten, es seien Fälle denkbar, in denen ein schädigendes Produkt in einem bestimmten Staat in den Verkehr gebracht werde, dies für den Hersteller jedoch nicht vorhersehbar sei. Habe er aber gleichwohl vorhersehen können, dass ein gleichartiges Produkt dort in den Verkehr gebracht worden sei, erhalte diese zusätzliche Anforderung ihre eigenständige Bedeutung (vgl. BeckOGK/Müller-Berg,
88). Dies entspräche auch dem Zweck der Vorhersehbarkeitsklausel: Der Hersteller soll sich darauf einstellen oder darauf Einfluss nehmen können, welcher Rechtsordnung, genauer welchem Haftungsrisiko, er sich mit seinem Produkt aussetzt (vgl. nur Thorn in Grüneberg, BGB, 84. Aufl.,
6: "Das Rechtsanwendungsrisiko bestimmt wesentlich das Haftungsrisiko"). Die erforderlichen Kenntnisse hätte der Hersteller bereits, wenn er zumindest von einem Inverkehrbringen eines identischen oder gleichartigen Produkts weiß. Konnte der Hersteller den Vertrieb eines im Hinblick auf die Produktsicherheit gleichartigen Produktes voraussehen, sei seinem Interesse genüge getan, denn die Produktsicherheit bestimme die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und damit das Haftungsinteresse (vgl. Pabst in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht,
PK-BGB, 10. Aufl., Art. 5
, Stand: 1.7.2023, Rn. 20; vgl. auch Schmid/Pinkel in Callies, Rome Regulations, 2015, Rome II Art. 5 Rn. 35; so auch Huber/Illmer, YPIL 9
zu stellen sind. Möglicherweise kann diese Frage eine Interessenabwägung beantworten, bei der den Interessen der Verbraucher nicht von vornherein ein Vorrang vor den Interessen der Hersteller einzuräumen wäre. Dies könnte bedeuten, dass dann, wenn dem Produkt ein sicherheitsrelevantes Merkmal fehlen würde, nicht von einer Gleichartigkeit der Produkte ausgegangen werden könnte (vgl. Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl.,
40; Thorn in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 5
Rn. 11; Huber/Illmer, YPIL 9
, Rn. 21). 57 Auch insoweit gibt es bisher keine Klärung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs. Seiters Oehler Müller Klein Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711832025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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