BGH, Beschluss vom 10.10.2024 – 2 StR 297/23 – 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. Februar 2023, a) soweit es den Angeklagten…
KORE711842024 ECLI:DE:BGH:2024:101024B2STR297.23.0 BGH 2. Strafsenat 20241010 2 StR 297/23 Beschluss vorgehend LG Erfurt, 20. Februar 2023, Az: 4 KLs 850 Js 12497/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. Februar 2023,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten M. H. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
2 Den Angeklagten B. wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen „unerlaubten“ Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten;
3 die Angeklagte Bl. wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren;
4 den Angeklagten M. H. wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten und 5 die Angeklagte H. H. wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten.
6 Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten B. in Höhe von 89.206 Euro, gegen die Angeklagte H. H. gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B. in Höhe von 8.700 Euro und gegen die Angeklagten Bl. und M. H. gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B. in Höhe von 110 Euro angeordnet.
7 Hiergegen wenden sich die Angeklagten B. , M. und H. H. mit ihren auf die Rügen formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagte Bl. rügt lediglich die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie unbegründet.
8 1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten B. , M. und H. H. bleiben aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Dies gilt auch, soweit den Revisionen der Angeklagten B. und M. H. jeweils die Rüge des Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot zu entnehmen ist, weil über verschlüsselte Mobiltelefone des Typs „ANOM“ geführte Chatkommunikation verwertet wurde. Sie sind unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen.
9 2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten M. H. im Fall II. B. 6. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe (hierzu a)), zur Änderung der Schuldsprüche in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe bezüglich der Angeklagten B. , Bl. und – insoweit nur im Fall II. B. 11. der Urteilsgründe – M. und H. H. (hierzu b)) und zur geringfügigen Änderung der Einziehungsentscheidungen (hierzu c)).
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11 Da das Landgericht in diesem Fall sonstige Tatbeiträge des Angeklagten M. H. nicht festgestellt hat, beruht der Schuldspruch auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Wegfall der für diesen Fall festgesetzten Einzelstrafe zieht die Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe nach sich.
12 Die zugehörigen Feststellungen unterliegen lediglich zu der am 18. Mai 2021 erfolgten Übergabe von 3 Kilogramm (S)-Methamphetamin an Ha. H. der Aufhebung; im Übrigen können sie bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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15 Hiervon ausgehend hat das Landgericht den Angeklagten B. aufgrund seiner Eigengeschäfte in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe – tateinheitlich zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Angeklagten Bl. (Fälle II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe) und M. H. (Fall II. B. 11. der Urteilsgründe) hat es – jeweils tateinheitlich zu ihrer Beteiligung am bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.
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17 Sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, werden vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden. Eine Bewertungseinheit kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Betäubungsmittel – wie hier – aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22, Rn. 14 mwN).
18 Aufgrund der einheitlich beschafften Handelsmenge, aus der heraus sodann einzelne Verkäufe erfolgten, besteht deswegen hier eine Bewertungseinheit, sodass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe entfällt. Dies gilt gleichermaßen für die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten Bl. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe sowie der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten M. H. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. B. 11. der Urteilsgründe. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten M. H. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat hingegen Bestand, da er – anders als die Angeklagte Bl. – nicht als Mittäter, sondern lediglich als Gehilfe des bandenmäßigen Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt ist und sich für ihn der täterschaftliche Besitz an den Betäubungsmitteln nicht als Teilakt des täterschaftlichen Handeltreibens darstellt.
19 Soweit das Landgericht in Fall II. B. 11a und 11b der Urteilsgründe im Übrigen hinsichtlich der Angeklagten Bl. , B. und H. H. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen ausgeht, ist es mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit entbehrlich, das Vorliegen gleichartiger Tateinheit in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286, 313 Rn. 84 mwN).
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21 Der Senat kann ausschließen, dass die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe Auswirkungen auf die jeweiligen Einzelstrafen der Angeklagten gehabt hätte. Zwar hat die Strafkammer in diesen Fällen zu Lasten der Angeklagten gewürdigt, dass mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden. Indes hat sie bei den Angeklagten Bl. und B. im Vergleich zu den Fällen II. B. 1. und 2. der Urteilsgründe, die sich, wie auch Fall II. B. 4. der Urteilsgründe, auf vier Kilogramm (S)-Methamphetamin beziehen, identische Einzelstrafen festgesetzt, ohne dass sie abweichende Strafschärfungsgründe herangezogen hätte. Auch die Einzelstrafen im Fall II. B. 11. der Urteilsgründe weichen bei allen Angeklagten im Verhältnis zu den weiteren Einzelstrafen von vergleichbar ausgeurteilten Sachverhalten nicht signifikant ab, unbeschadet dessen, dass Unrechts- und Schuldgehalt aufgrund abweichender konkurrenzrechtlicher Bewertung unberührt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 4 StR 403/21, Rn. 6 mwN).
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Indes ist es nicht erforderlich, die weiteren Gesamtschuldner in der Urteilsformel namentlich aufzuführen; vielmehr reicht es aus, dass darin die gesamtschuldnerische Haftung als solche zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22, juris Rn. 21 [in NStZ-RR 2023, 169 nicht mit abgedruckt]); Beschluss vom 10. August 2022 – 3 StR 217/22, juris Rn. 8).“ 24 Dem schließt sich der Senat an.
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29 3. Angesichts der nur geringen Teilerfolge ist es nicht unbillig, die Angeklagten B. , Bl. und H. H. mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Menges Zeng RiBGH Meyberg istwegen Urlaubs gehindertzu unterschreiben.
Menges Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711842024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public