BGH KZR 74/23
KORE711842025 ECLI:DE:BGH:2025:110225BKZR74.23.0 BGH Kartellsenat 20250211 KZR 74/23 EuGH-Vorlage § 43 Abs 2 GmbHG, § 93 Abs 2 S 1 AktG, § 81 Abs 1 GWB, § 81a Abs 1 GWB, § 30 OWiG, Art 101 AEUV, Art 267 AEUV vorgehend OLG Düsseldorf, 27. Juli 2023, Az: VI-6 U 1/22 (Kart), Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 10. Dezember 2021, Az: 37 O 66/20 (Kart)anhängig EuGH, Az: C-347/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Vorabentscheidung zur Auslegung des gemeinschaftsrechtswidrigen Verbots kartellrechtswidriger Handlungen: Geschäftsführerhaftung für Schäden eines Unternehmen aus einem im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren durch die nationale Wettbewerbsbehörde verhängtes Bußgeld - Geschäftsführerhaftung Geschäftsführerhaftung Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 11. Februar 2025 ist durch Beschluss vom 2. Juli 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?
1 A. Die konzernverbundenen Klägerinnen sind in der Edelstahlbranche tätig. Die Klägerin zu 1 ist die operative Gesellschaft der Gruppe, deren Anteile von der Klägerin zu 2 als Holding-Gesellschaft gehalten werden. Der Beklagte war von 1998 bis 2015 Vorstandsmitglied der Klägerin zu 2 und seit 2003 ihr Vorstandsvorsitzender. Gleichzeitig war er von 1998 bis 2015 Geschäftsführer der Klägerin zu 1.
2 Die Klägerin zu 2 schloss zugunsten des Beklagten bei der Streithelferin eine Geschäftsleiterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 25 Mio. € ab (Directors and Officers Liability oder D&O-Versicherung). Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach den Regelungen des Versicherungsvertrags nicht auf Schadensersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung der versicherten Person und auch nicht auf gegen sie persönlich verhängte Vertragsstrafen, Bußgelder und Geldstrafen.
3 In der Zeit von Ende des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2015 beteiligte sich der Beklagte als Vertreter der Klägerin zu 1 an einem Preiskartell. Er traf gemeinschaftlich handelnd mit Vertretern anderer Unternehmen der Edelstahlbranche kartellrechtswidrige Vereinbarungen. Zwischen den an diesem Kartell beteiligten Unternehmen bestand das Grundverständnis, einen Preiswettbewerb unter den Wettbewerbern zu vermeiden oder jedenfalls spürbar dadurch zu dämpfen, dass sie ein branchenweit einheitliches Preissystem aus Basispreis und Zuschlägen für die bezogenen und weiterverarbeiteten Produkte praktizierten, wobei die Höhe der Zuschläge unter den beteiligten Stahlherstellern abgestimmt war. Unter der Verantwortung des Beklagten legte auch die Klägerin zu 1 auf Grundlage dieses gemeinsamen Grundverständnisses die abgestimmten Legierungs- und Schrottzuschläge ihren Verträgen zugrunde.
4 Das Bundeskartellamt führte seit November 2015 in der Edelstahlbranche mehrere Ermittlungsverfahren durch, die sich auch gegen die Klägerinnen richteten. Im Zuge eines Settlement-Verfahrens verhängte das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 4. Juli 2018 Bußgelder wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV, gegen den Beklagten in Höhe von 126.000 € und gegen die Klägerin zu 1 in Höhe von 4,1 Mio. €. Die Geldbußen hatten ausschließlich ahndenden Charakter. Von einer Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile sah das Bundeskartellamt ab. Gegen die Klägerin zu 2 stellte es das Bußgeldverfahren aus Ermessensgründen ein.
5 Die Klägerinnen nehmen den Beklagten wegen seiner Beteiligung an den Kartellverstößen auf Schadensersatz in Anspruch. Unter anderem begehrt die Klägerin zu 1 den Ersatz des gegen sie verhängten und von ihr nebst Gebühren und Auslagen gezahlten Bußgelds (Klageantrag 1). Die Klägerin zu 2 verlangt unter anderem den Ersatz ihr entstandener Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten in Höhe von etwa 1,144 Mio. € (Klageantrag 2). Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiterverfolgen.
6 B. Für die Entscheidung über die Revision sind Vorschriften des deutschen Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), des Aktiengesetzes (AktG), des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) maßgeblich, die wie folgt lauten: § 43 GmbHG - Haftung der Geschäftsführer
7 C. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
8 I. Der Klageantrag 1, der auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, welcher der Klägerin zu 1 durch das gegen sie verhängte Kartellbußgeld entstanden ist, könnte nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründet sein.
9 Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG haben Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers zählt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 [juris Rn. 15]; vom 28. April 2008 - II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22). Diese Pflicht ist auch dann verletzt, wenn das gesetzwidrige Handeln des Geschäftsführers für die Gesellschaft vorteilhaft ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288 Rn 37). Verletzen Geschäftsführer ihnen danach obliegende Pflichten, haften sie der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für den entstandenen Schaden. Vergleichbare Vorschriften bestehen nach § 93 AktG für die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.
10 1. Der Beklagte hat nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Pflichten aus § 43 Abs. 1 HGB vorsätzlich verletzt, indem er sich für die von ihm vertretenen Klägerinnen an einem nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Preiskartell beteiligt hat.
11 2. Für die Zwecke des Revisionsverfahrens ist - weil das Berufungsgericht insoweit keine näheren Feststellungen getroffen hat - zu unterstellen, dass der Klägerin zu 1 ein Schaden entstanden ist. Das Bundeskartellamt hat gegen sie ein Bußgeld nach § 30 OWiG, § 81 GWB, Art. 101 AEUV in Höhe von 4,1 Mio. € verhängt, das die Klägerin beglichen hat. Die Belastung des Vermögens der Gesellschaft mit einem solchen Bußgeld stellt einen Schaden im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG, § 249 BGB dar.
12 3. Es ist fraglich und bislang höchstrichterlich ungeklärt, ob der hier geltend gemachte Anspruch der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, der auf Ersatz des durch das gegen sie verhängten Kartellbußgeld entstandenen Schadens gerichtet ist, aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.
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Wils, WuW 2023, 583, 588 f.; Wagner-von Papp in Thépot/Tzanaki, Research Handbook on Competition and Corporate Law, 2025, im Preprint zitiert nach ssrn [https://ssrn.com/abstract=4599326], unter IV.B.2.; Bunte, NJW 2018, 123; Erfurth, Der Bußgeldregress im Kapitalgesellschaftsrecht, 2020, S. 248 bis 262; Friedl, ZWeR 2023, 428, 439 bis 443; Beck, NZKart 2023, 654). Sowohl der Ahndungszweck, dem Unternehmen in Reaktion auf den Gesetzesverstoß mit der Buße einen Nachteil zuzufügen, als auch eine mit dem Bußgeld verfolgte Abschöpfung der durch den Verstoß erzielten Vorteile würden verfehlt, wenn die Gesellschaft die Buße auf den Geschäftsführer abwälzen könne und dessen Inanspruchnahme von der zu seinen Gunsten abgeschlossenen D&O-Versicherung gedeckt würde.
Die Verbandssanktion ziele in Anbetracht der Individualsanktion nach § 9 OWiG, der das Leitungsorgan ausgesetzt sei, und wegen des differenzierten Bußgeldrahmens für Verband und Leitungsorgan vorrangig darauf ab, dem Vermögen des Unternehmens einen Nachteil zuzufügen. Das sei vom Zivilrecht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu beachten. Zudem würde das mit der Geldbuße verbundene Abschreckungspotential verringert. Insofern stehe auch das Unionsrecht einer Verlagerung des durch die Geldbuße bezweckten Vermögensnachteils auf den Geschäftsführer entgegen.
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Monopolkommission, Hauptgutachten XXV, Rn. 312 bis 351; LG Dortmund, WuW 2023, 573). Dafür wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Wortlaut des § 43 Abs. 2 GmbHG sehe keine derartige Einschränkung vor und eine teleologische Reduktion sei im Hinblick auf die Zwecke der kartellrechtlichen Verbandsstrafe nicht zwingend geboten. Die mit dem Bußgeld verfolgten Zwecke des öffentlichen Sanktionenrechts seien mit der Verhängung des Bußgelds gegen das Unternehmen vollständig erfüllt. Die Frage nach der verbandsinternen Zuweisung dieses Vermögensnachteils und die Zulässigkeit des Innenregresses richte sich daher allein nach den zivil- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Diese dienten dazu, das Organ zu einer rechtstreuen Geschäftsführung und damit auch zur Beachtung kartellrechtlicher Verbotstatbestände anzuhalten.
Die mit der Rückgriffsmöglichkeit nach § 43 Abs. 2 GmbHG bezweckte Verhaltenssteuerung entfiele, wenn der Geschäftsführer nicht damit rechnen müsse, für den Schaden der Gesellschaft infolge des kartellrechtlichen Bußgelds persönlich in die Haftung genommen zu werden. Allerdings dürfe die Gesellschaft nur den ahndenden Teil des Bußgelds, nicht aber einen etwaigen gewinnabschöpfenden Teil ersetzt verlangen; auf den Schadensersatzanspruch wegen des ahndenden Teils seien die aus dem Kartellverstoß erlangten Vorteile anzurechnen.
15 4. Für die Entscheidung der Streitfrage, ob § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG einschränkend auszulegen sind, ist erheblich, ob das Unionsrecht der Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang entgegensteht.
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April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 36; vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 57; Beschluss vom 4. September 2024 - IV ZB 37/23, BGHZ 241, 158 Rn. 19). Dabei ist aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung und zur Auflösung möglicher Wertungswidersprüche der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen zu berücksichtigen, der gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 1997, 2230 [juris Rn. 15]; vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286 Rn. 64; vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, WM 2017, 154 Rn. 22). Zudem kann sich eine Regelungslücke auch aus der weiteren Rechtsentwicklung ergeben (BVerfG, Beschluss vom 30.
März 1993 - 1 BvR 1054/89 u.a., BVerfGE 88, 145 [juris Rn. 71]; BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - II ZB 8/22, WM 2022, 1595 Rn. 12; vom 6. Februar 2024 - II ZB 19/22, WM 2024, 603 Rn. 11).
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Die Inanspruchnahme des Leitungsorgans wegen Bußgeldern, die gegen die Gesellschaft verhängt werden, steht auch in Einklang mit Sinn und Zweck der Regeln über die Organhaftung. § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG dienen dem Ausgleich der durch ein pflichtwidriges Handeln des Leitungsorgans der Gesellschaft entstandenen Schäden. Neben dieser vermögensrechtlichen Kompensationsfunktion setzen die Vorschriften - im Interesse des Gesellschaftsvermögens - den Leitungsorganen mit dem drohenden Rückgriff auf deren Vermögen verhaltenssteuernde Anreize für eine sorgfaltsgemäße und gesetzestreue Unternehmensführung. Insoweit wollen sie der Schadensentstehung bereits im Vorfeld entgegenwirken (BGH, Urteil vom 10.
Juli 2018 - II ZR 24/17, BGHZ 219, 193 Rn. 44; Fleischer in MünchKomm-GmbHG, § 43 Rn. 2; Verse in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 43 Rn. 7). Die Schadensersatzpflicht der Leitungsorgane trägt damit zur Verhinderung von Kartellverstößen bei. Ein Sanktionscharakter ist mit diesen Haftungsnormen hingegen nicht verbunden (BGHZ 219, 193 Rn. 44).
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21 Gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB handelt ordnungswidrig, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 101 Abs. 1 AEUV eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt. Gemäß § 81c Abs. 1 Satz 1 GWB kann die Ordnungswidrigkeit in solchen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmen kann gemäß § 81c Abs. 2 GWB eine höhere Geldbuße verhängt werden, die zehn Prozent des Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf, den es in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist nach § 81d Abs. 1 Satz 1 GWB unter anderem sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen; sofern das Bußgeld gegen ein Unternehmen verhängt wird, sind unter anderem dessen wirtschaftliche Verhältnisse maßgeblich. Nach § 81d Abs. 3 GWB (§ 81 Abs. 5 GWB aF) ist § 17 Abs. 4 OWiG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, mit der Geldbuße nur abgeschöpft werden kann, nicht aber abgeschöpft werden soll.
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24 (a) Zwar muss derjenige, der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, die deswegen gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen für sich allein einen Anspruch gegen einen Dritten auf Ersatz für einen solchen Vermögensnachteil nicht aus. Dem Strafanspruch ist durch Entrichtung der verhängten Geldstrafe Genüge getan; maßgeblich für eine Abwälzung des Bußgelds ist, ob sich ein Ersatzanspruch aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt (BGH, Urteile vom 31. Januar 1957 - II ZR 41/56, BGHZ 23, 222, [juris Rn. 12]; vom 14.
November 1996 - IX ZR 215/95, NJW 1997, 518 [juris Rn. 13]; vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09, VersR 2011, 132 Rn. 8). Ist das der Fall, so ist der Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er inhaltlich auf die Abwälzung einer auferlegten Strafe wegen Verletzung von Vorschriften gerichtet ist, die wirtschaftspolitischen Zwecken dienen (vgl. BGHZ 23, 222 [juris Rn. 12]). Daraus folgt, dass sich aus einer nach zivilrechtlichen Vorschriften zulässigen Abwälzung einer staatlichen Sanktion im Grundsatz kein von der Rechtsordnung missbilligter Wertungswiderspruch ergibt. Daher sind zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Berater auf Erstattung einer gegen den Mandanten festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe nicht ausgeschlossen (BGHZ 23, 222 [juris Rn. 12];
NJW 1997, 518 [juris Rn. 13]; VersR 2011, 132 Rn. 7).
25 Das staatliche Sanktionenrecht erkennt zudem in der (freiwilligen) Entlastung des Täters von dem mit der verhängten Geldstrafe verbundenen Vermögensnachteil keine strafbare Begünstigung gemäß § 257 StGB (RGZ 169, 267 f.). Derjenige, der dem Täter im Voraus die zur Zahlung der Strafe erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellt, macht sich darüber hinaus nicht wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar (BGH, Urteile vom 6. April 1964 - II ZR 11/62, BGHZ 41, 223 [juris Rn. 29]; vom 7. November 1990 - 2 StR 439/90, BGHSt 37, 226 [juris Rn. 61 bis 71]; vom 8. Juli 2014 - II ZR 174/13, BGHZ 202, 26 Rn. 12).
26 (b) Auch wenn sich daraus keine abschließenden Aussagen für die in Streit stehende Sachverhaltsgestaltung ableiten lassen, haben diese Grundsätze Bedeutung für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche einer Gesellschaft gegenüber ihrem Leitungsorgan, dessen schuldhaftes Handeln Ursache für das gegen die Gesellschaft verhängte kartellrechtliche Bußgelds ist. Es bestehen zwar nicht die gleichen, wohl aber vergleichbare Pflichtenstellungen, weil das Leitungsorgan gesetzlich - nicht vertraglich - gegenüber der Gesellschaft zur Beachtung der öffentlich-rechtlichen Verbote verpflichtet ist (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG) und durch sein Verhalten - nicht durch seinen Rat - die von ihm vertretene Gesellschaft vor Verstößen gegen kartellrechtliche Verbote zu bewahren hat.
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28 (a) Die Verbandssanktion nach § 30 OWiG steht systematisch selbständig neben der wegen desselben Verstoßes gegen das Leitungsorgan zu verhängenden persönlichen Geldbuße nach § 9 OWiG (Raum in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 81 GWB Rn. 37). Daraus folgt, dass das Sanktionenrecht sowohl das Vermögen des Leitungsorgans als auch das des Verbands belasten kann. Zudem sehen Verbandssanktion einerseits und Individualsanktion andererseits gemäß §§ 81 ff. GWB unterschiedliche Bußgeldrahmen sowie eine an den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen orientierte Bußgeldbemessung vor. Bei der Verbandssanktion orientiert sich die Ahndungsempfindlichkeit und der sich hieraus ergebende Abschreckungseffekt der Verbandssanktion an den wirtschaftlichen Verhältnissen des gesamten Unternehmens als wirtschaftliche Einheit (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 70 - Grauzementkartell I; Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. November 2016, BT-Drucks. 18/10207, S. 85).
29 (b) Zweck der Verbandssanktion ist es, dem Vermögen des Verbands einen empfindlichen Nachteil zuzufügen. Damit soll einerseits - im Sinne einer repressiven Ahndung - dem Gesetz Geltung verschafft, andererseits sollen die Wirtschaftsteilnehmer - präventiv - abgeschreckt und von der Begehung von Kartellverstößen abgehalten werden.
30 (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG allgemein das rechtlich selbständige, zu bestimmten wirtschaftlichen Zwecken eingesetzte, auch gegenüber ihren Mitgliedern verselbständigte Vermögen einer juristischen Person treffen und gegebenenfalls die durch eine Ordnungswidrigkeit erlangten Vorteile ausgleichen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Mitglieder und Träger des wirtschaftlichen Risikos der juristischen Person zumindest ein Auswahlverschulden trifft. Daraus ergibt sich, dass die Verbandssanktion keine originäre Sanktion als Antwort auf eine eigene Pflichtwidrigkeit dieser Mitglieder ist und auch keine spezialpräventive, auf Mitglieder einer bestimmten juristischen Person zielende Maßnahme sein kann.
Das Vermögen der juristischen Person soll vielmehr für das Verschulden ihres Organs so haften, als handele es sich um dessen Vermögen. Vorrangiges Ziel des § 30 OWiG ist es daher sicherzustellen, dass die juristische Person neben den Vorteilen, die ihr durch das Handeln ihres Organs entstehen, auch die Nachteile zu tragen hat, die als Folge der Nichtbeachtung der Rechtsordnung eintreten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E BGH 2265 [juris Rn. 15] - Bußgeldhaftung; Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 8. Januar 1967, BT-Drucks. V/1269, S. 59; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie [9. Ausschuss] vom 17.
Oktober 2012, BR-Drucks. 17/11053, S. 20). § 30 Abs. 1 OWiG bestimmt damit keine Haftung im Sinne eines schlichten Einstehenmüssens für eine fremde Bußgeldschuld. Vielmehr statuiert die Vorschrift eine eigene bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Verbands für Taten seiner Leitungspersonen als Voraussetzung der Ahndung (BGH, Beschluss vom 8. März 2021 - KRB 86/20, WuW 2021, 467 Rn. 13 mwN - Grenzen der Verbandsgeldbußen II; vgl. aber zu § 30 Abs. 2a OWiG: BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 6 StR 452/20, BGHSt 66, 60 Rn. 19).
31 (bb) Sinn und Zweck der kartellrechtlichen Verbandssanktion gemäß § 30 OWiG, §§ 81 ff. GWB zielen ebenfalls darauf ab, dass die zu verhängenden Geldbußen das Verbandsvermögen derjenigen Wirtschaftsteilnehmer treffen, die von der Ordnungswidrigkeit profitieren, so dass sich kartellrechtliche Zuwiderhandlungen nicht lohnen und die Unternehmen angehalten werden, die zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs errichteten Verbote zu beachten (BT-Drucks. 18/10207, S. 88). Insofern tritt als Besonderheit gegenüber sonstigen Verstößen hinzu, dass der wirtschaftliche Vorteil bei Kartellverstößen, die häufig das marktwirtschaftliche Gefüge in ganz erheblichem Umfang stören und große volkswirtschaftliche Schäden verursachen können, in der Regel bei dem Unternehmen eintritt, weshalb es der Androhung einer auch für Großunternehmen empfindlichen Geldbuße bedarf (BGHSt 58, 158 Rn. 60 - Grauzementkartell I).
32 Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit in Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Unternehmensbegriff von einzelnen Rechtsträgern gelöst und mit dem heutigen § 81a Abs. 1 GWB auf die wirtschaftliche Einheit ausgedehnt, weil die aus der Tat erlangten Vorteile der gesamten unternehmerischen Einheit zugutekommen und die Verhaltensbefehle und Konsequenzen der Verbandsstrafe sich an diejenigen Wirtschaftssubjekte richten müssen, die auf den Wettbewerbsprozess Einfluss nehmen (BT-Drucks. 18/10207, S. 87). Zudem hat er mit § 81a Abs. 2 GWB die bußgeldrechtliche Haftung auch dem Gesamtrechtsnachfolger eines Unternehmens zugewiesen, um zu verhindern, dass sich Unternehmen als Normadressaten der sanktionsbewehrten Verbots- und Gebotsbestimmungen des europäischen und nationalen Kartellrechts Bußgeldern entziehen können, indem sie kartellrechtliche Geldbußen durch Vermögensverschiebungen und Umstrukturierungen zu vermeiden suchen (BT-Drucks. 18/10207, S. 87).
33 (cc) Die kartellrechtliche Verbandssanktion neutralisiert darüber hinaus in gewissem - pauschalierten - Umfang die mit Kartellverstößen typischerweise einhergehenden, bei der Gesellschaft anfallenden wirtschaftlichen Vorteile. Eine (unmittelbar) vorteilsabschöpfende Funktion hat die Verbandssanktion zwar nur dann, wenn die Kartellbehörde, wie hier allerdings nicht, von der Abschöpfungsmöglichkeit nach § 81d Abs. 3 GWB (§ 81 Abs. 5 aF) iVm § 17 Abs. 4 OWiG Gebrauch macht (Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. August 2004, BT-Drucks. 15/3640, S. 42, 67; BT-Drucks. 17/11053, S. 21; Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 81d GWB Rn. 11; s.a. zum Unionsrecht: Kommission, Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, Abl. C 210, 2 Rn. 31). Die Höhe unrechtmäßig erzielter wirtschaftlicher Vorteile beeinflusst jedoch stets auch die Höhe der Sanktion, weil die Bußgeldbemessung vorrangig am tatbezogenen Umsatz orientiert ist und damit den Unrechtsgehalt der Tat im Sinne eines Gewinn- und Schädigungspotentials erfasst (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, BGHSt 59, 34 Rn. 39; BFH, Urteil vom 22. Mai 2019 - XI R 40/17, BFHE 265, 113 Rn. 38).
34 (c) Zwar sprechen danach erhebliche Gründe dafür, dass eine Inanspruchnahme des Leitungsorgans wegen eines gegen die Gesellschaft verhängten Bußgelds, die - in Abhängigkeit von der Bußgeldhöhe und der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs - wirtschaftlich zu einer vollständigen oder teilweisen Entlastung der Gesellschaft führen kann, mit den vorgenannten Zielen des kartellrechtlichen Sanktionenrechts in Konflikt gerät (Thomas, NZG 2015, 1409, 1412 f.; Ost in Festschrift D. Schroeder, 2018, S. 589, 592). Zudem scheint angesichts des differenzierten Bußgeldrahmens und der parallelen Verantwortlichkeit eine Belastung des Leitungsorgans mit der an den Verband gerichteten Buße der sanktionsrechtlichen Zuweisung des mit ihr verbundenen Nachteils zu widersprechen.
Auch wirken bereits die drohende Individualsanktion und sonstige mögliche Folgen des Kartellverstoßes wie die Abberufung vom Leitungsamt und eine drohende Haftung wegen sonstiger Schäden der Gesellschaft verhaltenssteuernd. In Anbetracht der Regelungsabsicht, die der Gesetzgeber mit den zivilrechtlichen Vorschriften über die Organhaftung verfolgt, sowie unter Berücksichtigung der jeweils abgegrenzten und gleichrangig nebeneinander stehenden Regelungsbereiche bleibt gleichwohl fraglich, ob dem Sanktionenrecht mit der für eine teleologische Reduktion erforderlichen Deutlichkeit ein sich auf die zivilrechtliche Ordnung erstreckender Regelungsplan entnommen werden kann, der den durch das Bußgeld entstandenen Vermögensnachteil abschließend der Gesellschaft als Sanktionsadressatin zuweist und damit Regressansprüche der Gesellschaft gegen das Leitungsorgan zwingend ausschließt.
35 (aa) Dabei ist von Bedeutung, dass die hier in Streit stehenden Regressansprüche weder die repressiv-ahndende noch die präventive Funktion der Verbandssanktion generell in Frage stellen. Je nach Höhe des gegen sie festgesetzten Kartellbußgelds und des gegen das Leitungsorgan bestehenden Schuldvorwurfs wird sich die Gesellschaft wegen beschränkter Deckungssummen der von ihr zu Gunsten des Leitungsorgans abgeschlossenen D&O-Versicherungen, dort vereinbarter Haftungsausschlüsse (oben Rn. 2) und angesichts einer begrenzten persönlichen Leistungsfähigkeit des Leitungsorgans möglicherweise nur teilweise entlasten können. Daher kann je nach Fallgestaltung ein wirksamer und abschreckender Betrag bei der Gesellschaft verbleiben.
Soweit mit dem Verbandsbußgeld Wirtschaftsteilnehmer abgeschreckt werden sollen, unterstützen die Vorschriften über die Organhaftung diesen Zweck. Da die Leitungsorgane des Verbands maßgeblichen Einfluss auf dessen Marktverhalten wie auf die Ausgestaltung der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Kartellverstößen haben (Compliance), ergeben sich aus der drohenden Inanspruchnahme wegen der Bußgeldsanktion wichtige Anreize für ein gesetzestreues Verhalten und können damit auch mögliche Interessengegensätze zwischen der Gesellschaft und ihren Leitungspersonen im Hinblick auf das Marktverhalten des Unternehmens vermieden werden. Die Möglichkeit des Rückgriffs stellt daher ein wichtiges gesellschaftsrechtliches Disziplinierungsinstrument dar (vgl.
Fleischer in BeckOGK-AktG, § 93 Rn. 261; Franck/Seyer, aaO, S. 20 bis 24; Kersting/May, WuW 2024, 243, 246; Monopolkommission, aaO, Rn. 337, 349; allgemein zu den Schwächen der Präventionswirkungen einer Verbandssanktion: Wagner, ZGR 2016, 112, 134 bis 144). Diese Verhaltenssteuerung ist deswegen erheblich, weil das Bußgeld nach der gesetzlichen Systematik auch allein gegen den Verband verhängt werden kann. Denn die nationalen Kartellbehörden setzen nicht in jedem Fall eine Sanktion gegen das Leitungsorgan fest (vgl. Franck/Seyer, aaO, S. 25) und die Europäische Kommission kann nach Art. 23 Abs. 1 VO Nr. 1/2003 kein Bußgeld gegen natürliche Personen wegen eines Verstoßes gegen Art. 101, 102 AEUV verhängen.
Zudem verfügen die Inhaber (Anteilseigner) der juristischen Person nach nationalem Gesellschaftsrecht nicht in jedem Fall über die erforderlichen Einflussmöglichkeiten, um das Verhalten des Leitungsorgans wirksam zu steuern (Fleischer in BeckOGK-AktG, § 93 Rn. 261; Wagner, ZGR 2016, 112, 133 f.; Drescher, aaO, S. 100).
36 (bb) Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegengetreten ist, wonach Vorschriften des öffentlichen Sanktionenrechts der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten wegen des durch die verhängte Sanktion verursachten Vermögensschadens nicht entgegenstehen. Zudem hat er auch in jüngster Zeit trotz der seit Jahren geführten breiten wissenschaftlichen Diskussion (oben Rn. 13 f.) bei keiner der zahlreichen Änderungen des Kartellbußgeldrechts Anlass gesehen, den Regelungsplan des kartellrechtlichen Sanktionenrechts klarzustellen oder eine Einschränkung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gesetzlich zu verankern. Auch der nicht Gesetz gewordene Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes von 2020 enthielt kein Verbot der zivilrechtlichen Abwälzung der dort vorgesehenen Strafen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vom 21. Oktober 2020, BT-Drucks. 19/23568).
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38 Auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des Unionsrechts - d.h., wenn das Bußgeld ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des nationalen Kartellrechts verhängt worden ist - kann sein Inhalt das nationale Recht beeinflussen. Der Gesetzgeber hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, das nationale Bußgeldrecht an unionsrechtliche Vorgaben angleichen zu wollen (BT-Drucks. 15/3640, S. 42; BT-Drucks. 18/10207, S. 85 ff.; Raum in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 81d GWB Rn. 26). Daher wird zur Vermeidung einer gespaltenen Auslegung des nationalen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16, BGHZ 218, 236 Rn. 54 - Werbeblocker II) bei der Frage, inwieweit die Vorschriften des Kartellbußgeldrechts mit denen der zivilrechtlichen Organhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG in Einklang zu bringen sind, kaum danach zu differenzieren sein, ob das Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des nationalen Kartellrechts oder gegen Art. 101, 102 AEUV verhängt worden ist (vgl. Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., Vor § 81 GWB Rn. 37).
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September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 68 - AKKA/LAA; Urteil vom 18. Januar 2024 - C-128/21, WuW 2024, 207 Rn. 110 - Lietuvos notarų rūmai u. a.). Mit Geldbußen wegen Verstößen gegen Art. 101 AEUV sollen rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und sowohl diese Unternehmen als auch andere Wirtschaftsteilnehmer von künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden (EuGH Urteile vom 17. Juni 2010 - C-413/08 P, ECLI:EU:C:2010:346 Rn. 102, - Lafarge/Kommission; WuW 2024, 207 Rn. 110 - Lietuvos notarų rūmai u. a., jeweils mwN). Diesen Grundsätzen trägt die Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ECN+-Richtlinie) Rechnung, die im Streitfall wegen ihres zeitlichen Geltungsbereichs allerdings keine Anwendung auf den Schadensersatzanspruch findet, der mit Verhängung des Bußgelds im Juli 2018 entstanden ist (Art. 36, 34 ECN+-Richtlinie).
Nach Art. 13 Abs. 1 ECN+-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verstoßen (vgl. auch Erwägungsgrund 40).
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Eine solche Verlagerung des dem Verband durch die Sanktion auferlegten wirtschaftlichen Nachteils entfaltet ähnlich entlastende Wirkungen wie die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit einer Geldbuße. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könnte aber die einem Unternehmen auferlegte Geldbuße sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen, wenn das betroffene Unternehmen berechtigt wäre, die Geldbuße insgesamt oder teilweise von seinen steuerbaren Gewinnen in Abzug zu bringen, weil diese Möglichkeit zur Folge hätte, dass die Belastung mit dieser Geldbuße durch eine Verringerung der Steuerlast teilweise ausgeglichen würde (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-429/07, WuW 2009, 850 Rn. 39 - Inspecteur van de Belastingdienst/X BV, im Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten der Kommission nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3 VO Nr. 1/2003).
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Nach Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 VO Nr. 1/2003 in Verbindung mit den Vorschriften des nationalen Bußgeldrechts besteht ohnehin das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme und darüber hinaus die Gefahr, für sonstige der Gesellschaft durch den Kartellverstoß entstandene Schäden nach den Vorschriften über die Organhaftung einstehen zu müssen (vgl. Drescher, aaO, S. 102). Daher sollte auch einer möglicherweise zu weitgehenden Abschreckungswirkung des mit dem Bußgeldregress verbundenen zusätzlichen Haftungsrisikos und den daraus folgenden negativen Anreizen für das Marktverhalten keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden (vgl. dazu Wagner, ZGR 2016, 112, 138; Franck/Seyer, aaO, S. 36 bis 46;
Monopolkommission, aaO, Rn. 334).
45 II. Für den Fall, dass Art. 101 AEUV einer Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts über die Organhaftung entgegenstehen sollte, stellt sich im Hinblick auf den Klageantrag 2 die Frage, ob damit auch Ansprüche der Gesellschaft nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG gegenüber dem Leitungsorgan ausgeschlossen sind, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet sind, die der Gesellschaft - wie die Klägerin zu 2 geltend macht - für die Aufklärung des Sachverhalts (IT-Kosten) sowie für die Rechtsverteidigung im kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren (Rechtsanwaltskosten) entstanden sind. Da der Ersatz dieses Schadens die Wirksamkeit des verhängten Bußgelds nicht beeinträchtigt, dürfte es an einer Grundlage für die Einschränkung des darauf gerichteten Schadensersatzanspruchs jedoch von vornherein fehlen.
Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Berichtigungsbeschluss vom 2. Juli 2025 Die Gründe des Beschlusses vom 11. Februar 2025 werden wegen eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in Randnummer 10 (2. Zeile) statt "§ 43 Abs. 1 HGB" heißen muss "§ 43 Abs. 1 GmbHG".
Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711842025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public