der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann? Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom
der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann? 1 A. Die konzernverbundenen Klägerinnen sind in der Edelstahlbranche tätig. Die Klägerin zu 1 ist die operative Gesellschaft der Gruppe, deren Anteile von der Klägerin zu 2 als Holding-Gesellschaft gehalten werden. Der Beklagte war von 1998 bis 2015 Vorstandsmitglied der Klägerin zu 2 und seit 2003 ihr Vorstandsvorsitzender. Gleichzeitig war er von 1998 bis 2015 Geschäftsführer der Klägerin zu 1. 2 Die Klägerin zu 2 schloss zugunsten des Beklagten bei der Streithelferin eine Geschäftsleiterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 25 Mio. € ab (Directors and Officers Liability oder D&O-Versicherung). Der Versicherungsschutz erstreckt sich
den Regelungen des Versicherungsvertrags nicht auf Schadensersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung der versicherten Person und auch nicht auf gegen sie persönlich verhängte Vertragsstrafen, Bußgelder und Geldstrafen. 3 In der Zeit von Ende des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am
dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. § 30 OWiG - Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. […] § 81 GWB - Bußgeldtatbestände
Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 über Absatz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden. Die Geldbuße darf 10 Prozent des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen. 7 C. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 8 I. Der Klageantrag 1, der auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, welcher der Klägerin zu 1 durch das gegen sie verhängte Kartellbußgeld entstanden ist, könnte
HG begründet sein. 9 Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG haben Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers zählt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen
kommt (BGH, Urteile vom
G für die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. 10 1. Der Beklagte hat
den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Pflichten aus § 43 Abs. 1 HGB vorsätzlich verletzt, indem er sich für die von ihm vertretenen Klägerinnen an einem
1 AEUV verbotenen Preiskartell beteiligt hat. 11 2. Für die Zwecke des Revisionsverfahrens ist - weil das Berufungsgericht insoweit keine näheren Feststellungen getroffen hat - zu unterstellen, dass der Klägerin zu 1 ein Schaden entstanden ist. Das Bundeskartellamt hat gegen sie ein Bußgeld
G, § 81 GWB, Art. 101 AEUV in Höhe von 4,1 Mio. € verhängt, das die Klägerin beglichen hat. Die Belastung des Vermögens der Gesellschaft mit einem solchen Bußgeld stellt einen Schaden im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG, § 249 BGB dar. 12 3. Es ist fraglich und bislang höchstrichterlich ungeklärt, ob der hier geltend gemachte Anspruch der Gesellschaft
HG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, der auf Ersatz des durch das gegen sie verhängten Kartellbußgeld entstandenen Schadens gerichtet ist, aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. 13 a)
einer Auffassung, der sich die Vorinstanzen angeschlossen haben, sind § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG einschränkend dahin auszulegen, dass sie keinen Rückgriff wegen einer gegen das Unternehmen verhängten Verbandsbuße gestatten. Andernfalls würden die Zwecke der Verbandssanktion unterlaufen (LAG Düsseldorf, ZIP 2015, 829 [juris Rn. 151 bis 181]; LG Saarbrücken, WuW 2021, 64 Rn. 149 bis 152]; Verse in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 43 Rn. 310 bis 314; Dreher in Festschrift Konzen, 2006, S. 85, 103 bis 106; Thomas, NZG 2015, 1409; Ackermann, ZHR 179
ssrn [https://ssrn.com/abstract=4599326], unter IV.B.2.; Bunte, NJW 2018, 123; Erfurth, Der Bußgeldregress im Kapitalgesellschaftsrecht, 2020, S. 248 bis 262; Friedl, ZWeR 2023, 428, 439 bis 443; Beck, NZKart 2023, 654). Sowohl der Ahndungszweck, dem Unternehmen in Reaktion auf den Gesetzesverstoß mit der Buße einen
teil zuzufügen, als auch eine mit dem Bußgeld verfolgte Abschöpfung der durch den Verstoß erzielten Vorteile würden verfehlt, wenn die Gesellschaft die Buße auf den Geschäftsführer abwälzen könne und dessen Inanspruchnahme von der zu seinen Gunsten abgeschlossenen D&O-Versicherung gedeckt würde. Die Verbandssanktion ziele in Anbetracht der Individualsanktion
G, der das Leitungsorgan ausgesetzt sei, und wegen des differenzierten Bußgeldrahmens für Verband und Leitungsorgan vorrangig darauf ab, dem Vermögen des Unternehmens einen
teil zuzufügen. Das sei vom Zivilrecht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu beachten. Zudem würde das mit der Geldbuße verbundene Abschreckungspotential verringert. Insofern stehe auch das Unionsrecht einer Verlagerung des durch die Geldbuße bezweckten Vermögensnachteils auf den Geschäftsführer entgegen. 14 b)
anderer Auffassung stehen die mit der Verbandssanktion
G, §§ 81 GWB ff. verbundenen Zwecke einem solchen Rückgriff nicht entgegen (vgl. Fleischer, DB 2014, 345; ders. in BeckOGK-AktG, § 93 Rn. 260 bis 265; Blaurock in Festschrift Bornkamm, 2014, S. 107, 114 f.; Bayer/Scholz, GmbHR 2015, 449; Koch in Festschrift M. Winter, 2011, S. 327, 333 f.; Thole, ZHR 173
ssrn [https://ssrn.com/abstract=4458185], S. 19 ff., Kersting/May, WuW 2024, 243 und 313; Monopolkommission, Hauptgutachten XXV, Rn. 312 bis 351; LG Dortmund, WuW 2023, 573). Dafür wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Wortlaut des § 43 Abs. 2 GmbHG sehe keine derartige Einschränkung vor und eine teleologische Reduktion sei im Hinblick auf die Zwecke der kartellrechtlichen Verbandsstrafe nicht zwingend geboten. Die mit dem Bußgeld verfolgten Zwecke des öffentlichen Sanktionenrechts seien mit der Verhängung des Bußgelds gegen das Unternehmen vollständig erfüllt. Die Frage
der verbandsinternen Zuweisung dieses Vermögensnachteils und die Zulässigkeit des Innenregresses richte sich daher allein
den zivil- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Diese dienten dazu, das Organ zu einer rechtstreuen Geschäftsführung und damit auch zur Beachtung kartellrechtlicher Verbotstatbestände anzuhalten. Die mit der Rückgriffsmöglichkeit
HG bezweckte Verhaltenssteuerung entfiele, wenn der Geschäftsführer nicht damit rechnen müsse, für den Schaden der Gesellschaft infolge des kartellrechtlichen Bußgelds persönlich in die Haftung genommen zu werden. Allerdings dürfe die Gesellschaft nur den ahndenden Teil des Bußgelds, nicht aber einen etwaigen gewinnabschöpfenden Teil ersetzt verlangen; auf den Schadensersatzanspruch wegen des ahndenden Teils seien die aus dem Kartellverstoß erlangten Vorteile anzurechnen. 15 4. Für die Entscheidung der Streitfrage, ob § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG einschränkend auszulegen sind, ist erheblich, ob das Unionsrecht der Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang entgegensteht. 16
G, §§ 81 ff. GWB gegen sie verhängten Geldbuße entstanden ist. Eine dem § 11 österreichisches Verbandsverantwortlichkeitsgesetz vergleichbare Regelung, wonach für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband auf Grund dieses Gesetzes treffen, ein Rückgriff auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen ist (dazu Strasser, VersR 2017, 65), sieht das deutsche Recht nicht vor. Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Hinweise darauf, dass bestimmte Schäden, insbesondere solche, wie sie hier in Streit stehen, vom Anwendungsbereich der Vorschriften ausgenommen sind. Die Inanspruchnahme des Leitungsorgans wegen Bußgeldern, die gegen die Gesellschaft verhängt werden, steht auch in Einklang mit Sinn und Zweck der Regeln über die Organhaftung. § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG dienen dem Ausgleich der durch ein pflichtwidriges Handeln des Leitungsorgans der Gesellschaft entstandenen Schäden. Neben dieser vermögensrechtlichen Kompensationsfunktion setzen die Vorschriften - im Interesse des Gesellschaftsvermögens - den Leitungsorganen mit dem drohenden Rückgriff auf deren Vermögen verhaltenssteuernde Anreize für eine sorgfaltsgemäße und gesetzestreue Unternehmensführung. Insoweit wollen sie der Schadensentstehung bereits im Vorfeld entgegenwirken (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - II ZR 24/17, BGHZ 219, 193 Rn. 44; Fleischer in MünchKomm-GmbHG, § 43 Rn. 2; Verse in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 43 Rn. 7). Die Schadensersatzpflicht der Leitungsorgane trägt damit zur Verhinderung von Kartellverstößen bei. Ein Sanktionscharakter ist mit diesen Haftungsnormen hingegen nicht verbunden (BGHZ 219, 193 Rn. 44). 19 bb) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung der Leitungsorgane gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG aufgrund der nationalen Vorschriften über die kartellbußgeldrechtliche Verbandssanktion
G kann gegen eine juristische Person eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn jemand als deren vertretungsberechtigtes Organ eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten verletzt worden sind, welche die juristische Person treffen. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 OWiG
dem für die Ordnungswidrigkeit - hier § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB - angedrohten Höchstmaß. 21 Gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB handelt ordnungswidrig, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 101 Abs. 1 AEUV eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt. Gemäß § 81c Abs. 1 Satz 1 GWB kann die Ordnungswidrigkeit in solchen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmen kann gemäß § 81c Abs. 2 GWB eine höhere Geldbuße verhängt werden, die zehn Prozent des Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf, den es in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist
1 Satz 1 GWB unter anderem sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen; sofern das Bußgeld gegen ein Unternehmen verhängt wird, sind unter anderem dessen wirtschaftliche Verhältnisse maßgeblich.
F) ist § 17 Abs. 4 OWiG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, mit der Geldbuße nur abgeschöpft werden kann, nicht aber abgeschöpft werden soll. 22
deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Das schließt
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen für sich allein einen Anspruch gegen einen Dritten auf Ersatz für einen solchen Vermögensnachteil nicht aus. Dem Strafanspruch ist durch Entrichtung der verhängten Geldstrafe Genüge getan; maßgeblich für eine Abwälzung des Bußgelds ist, ob sich ein Ersatzanspruch aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt (BGH, Urteile vom
zivilrechtlichen Vorschriften zulässigen Abwälzung einer staatlichen Sanktion im Grundsatz kein von der Rechtsordnung missbilligter Wertungswiderspruch ergibt. Daher sind zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Berater auf Erstattung einer gegen den Mandanten festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe nicht ausgeschlossen (BGHZ 23, 222 [juris Rn. 12]; NJW 1997, 518 [juris Rn. 13]; VersR 2011, 132 Rn. 7). 25 Das staatliche Sanktionenrecht erkennt zudem in der (freiwilligen) Entlastung des Täters von dem mit der verhängten Geldstrafe verbundenen Vermögensnachteil keine strafbare Begünstigung gemäß § 257 StGB (RGZ 169, 267 f.). Derjenige, der dem Täter im Voraus die zur Zahlung der Strafe erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellt, macht sich darüber hinaus nicht wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar (BGH, Urteile vom
seinem Regelungsplan versäumt, die Vorschriften über die Organhaftung dahingehend einzuschränken, dass die Gesellschaft gegenüber ihrem Leitungsorgan wegen eines gegen sie verhängten kartellrechtlichen Bußgelds keinen Regress nehmen darf. 28 (a) Die Verbandssanktion
G steht systematisch selbständig neben der wegen desselben Verstoßes gegen das Leitungsorgan zu verhängenden persönlichen Geldbuße
G (Raum in Bunte, Kartellrecht,
teil zuzufügen. Damit soll einerseits - im Sinne einer repressiven Ahndung - dem Gesetz Geltung verschafft, andererseits sollen die Wirtschaftsteilnehmer - präventiv - abgeschreckt und von der Begehung von Kartellverstößen abgehalten werden. 30 (aa)
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll die Verbandsgeldbuße
G allgemein das rechtlich selbständige, zu bestimmten wirtschaftlichen Zwecken eingesetzte, auch gegenüber ihren Mitgliedern verselbständigte Vermögen einer juristischen Person treffen und gegebenenfalls die durch eine Ordnungswidrigkeit erlangten Vorteile ausgleichen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Mitglieder und Träger des wirtschaftlichen Risikos der juristischen Person zumindest ein Auswahlverschulden trifft. Daraus ergibt sich, dass die Verbandssanktion keine originäre Sanktion als Antwort auf eine eigene Pflichtwidrigkeit dieser Mitglieder ist und auch keine spezialpräventive, auf Mitglieder einer bestimmten juristischen Person zielende Maßnahme sein kann. Das Vermögen der juristischen Person soll vielmehr für das Verschulden ihres Organs so haften, als handele es sich um dessen Vermögen. Vorrangiges Ziel des § 30 OWiG ist es daher sicherzustellen, dass die juristische Person neben den Vorteilen, die ihr durch das Handeln ihres Organs entstehen, auch die
teile zu tragen hat, die als Folge der Nichtbeachtung der Rechtsordnung eintreten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E BGH 2265 [juris Rn. 15] - Bußgeldhaftung; Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 8. Januar 1967, BT-Drucks. V/1269, S. 59; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie [9. Ausschuss] vom 17. Oktober 2012, BR-Drucks. 17/11053, S. 20). § 30 Abs. 1 OWiG bestimmt damit keine Haftung im Sinne eines schlichten Einstehenmüssens für eine fremde Bußgeldschuld. Vielmehr statuiert die Vorschrift eine eigene bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Verbands für Taten seiner Leitungspersonen als Voraussetzung der Ahndung (BGH, Beschluss vom 8. März 2021 - KRB 86/20, WuW 2021, 467 Rn. 13 mwN - Grenzen der Verbandsgeldbußen II; vgl. aber zu § 30 Abs. 2a OWiG: BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 6 StR 452/20, BGHSt 66, 60 Rn. 19). 31 (
F) iVm § 17 Abs. 4 OWiG Gebrauch macht (Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. August 2004, BT-Drucks. 15/3640, S. 42, 67; BT-Drucks. 17/11053, S. 21; Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 81d GWB Rn. 11; s.a. zum Unionsrecht: Kommission, Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe
teils zu widersprechen. Auch wirken bereits die drohende Individualsanktion und sonstige mögliche Folgen des Kartellverstoßes wie die Abberufung vom Leitungsamt und eine drohende Haftung wegen sonstiger Schäden der Gesellschaft verhaltenssteuernd. In Anbetracht der Regelungsabsicht, die der Gesetzgeber mit den zivilrechtlichen Vorschriften über die Organhaftung verfolgt, sowie unter Berücksichtigung der jeweils abgegrenzten und gleichrangig nebeneinander stehenden Regelungsbereiche bleibt gleichwohl fraglich, ob dem Sanktionenrecht mit der für eine teleologische Reduktion erforderlichen Deutlichkeit ein sich auf die zivilrechtliche Ordnung erstreckender Regelungsplan entnommen werden kann, der den durch das Bußgeld entstandenen Vermögensnachteil abschließend der Gesellschaft als Sanktionsadressatin zuweist und damit Regressansprüche der Gesellschaft gegen das Leitungsorgan zwingend ausschließt. 35 (aa) Dabei ist von Bedeutung, dass die hier in Streit stehenden Regressansprüche weder die repressiv-ahndende noch die präventive Funktion der Verbandssanktion generell in Frage stellen. Je
Höhe des gegen sie festgesetzten Kartellbußgelds und des gegen das Leitungsorgan bestehenden Schuldvorwurfs wird sich die Gesellschaft wegen beschränkter Deckungssummen der von ihr zu Gunsten des Leitungsorgans abgeschlossenen D&O-Versicherungen, dort vereinbarter Haftungsausschlüsse (oben Rn. 2) und angesichts einer begrenzten persönlichen Leistungsfähigkeit des Leitungsorgans möglicherweise nur teilweise entlasten können. Daher kann je
Fallgestaltung ein wirksamer und abschreckender Betrag bei der Gesellschaft verbleiben. Soweit mit dem Verbandsbußgeld Wirtschaftsteilnehmer abgeschreckt werden sollen, unterstützen die Vorschriften über die Organhaftung diesen Zweck. Da die Leitungsorgane des Verbands maßgeblichen Einfluss auf dessen Marktverhalten wie auf die Ausgestaltung der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Kartellverstößen haben (Compliance), ergeben sich aus der drohenden Inanspruchnahme wegen der Bußgeldsanktion wichtige Anreize für ein gesetzestreues Verhalten und können damit auch mögliche Interessengegensätze zwischen der Gesellschaft und ihren Leitungspersonen im Hinblick auf das Marktverhalten des Unternehmens vermieden werden. Die Möglichkeit des Rückgriffs stellt daher ein wichtiges gesellschaftsrechtliches Disziplinierungsinstrument dar (vgl. Fleischer in BeckOGK-AktG, § 93 Rn. 261; Franck/Seyer, aaO, S. 20 bis 24; Kersting/May, WuW 2024, 243, 246; Monopolkommission, aaO, Rn. 337, 349; allgemein zu den Schwächen der Präventionswirkungen einer Verbandssanktion: Wagner, ZGR 2016, 112, 134 bis 144). Diese Verhaltenssteuerung ist deswegen erheblich, weil das Bußgeld
der gesetzlichen Systematik auch allein gegen den Verband verhängt werden kann. Denn die nationalen Kartellbehörden setzen nicht in jedem Fall eine Sanktion gegen das Leitungsorgan fest (vgl. Franck/Seyer, aaO, S. 25) und die Europäische Kommission kann
1 VO Nr. 1/2003 kein Bußgeld gegen natürliche Personen wegen eines Verstoßes gegen Art. 101, 102 AEUV verhängen. Zudem verfügen die Inhaber (Anteilseigner) der juristischen Person
nationalem Gesellschaftsrecht nicht in jedem Fall über die erforderlichen Einflussmöglichkeiten, um das Verhalten des Leitungsorgans wirksam zu steuern (Fleischer in BeckOGK-AktG, § 93 Rn. 261; Wagner, ZGR 2016, 112, 133 f.; Drescher, aaO, S. 100). 36 (
HG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG in Einklang zu bringen sind, kaum danach zu differenzieren sein, ob das Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des nationalen Kartellrechts oder gegen Art. 101, 102 AEUV verhängt worden ist (vgl. Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., Vor § 81 GWB Rn. 37). 39 aa) Das Unionsrecht verhält sich nicht ausdrücklich zu der Frage, ob eine juristische Person, gegen die ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt worden ist, sein Leitungsorgan wegen des dadurch verursachten Schadens zivilrechtlich auf Ersatz in Anspruch nehmen kann. Insoweit ist unklar, ob Art. 101 AEUV einem solchen Regressanspruch entgegensteht. 40 bb)
1 Satz 1 VO Nr. 1/2003 sind die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art. 101, 102 AEUV in Einzelfällen zuständig. Zu diesem Zweck können sie gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 3 VO Nr. 1/2003 - wie hier auf Grundlage von § 30 OWiG, § 81 GWB aF - Geldbußen oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen sowohl gegen Unternehmen als auch gegen natürliche Personen verhängen. Die nähere Ausgestaltung der Geldbußen fällt danach in die Kompetenz der Mitgliedstaaten.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen jedoch die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde verhängten Geldbußen - wie jede von nationalen Behörden verhängte Sanktion wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht - wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. nur EuGH, Urteil vom
1 ECN+-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verstoßen (vgl. auch Erwägungsgrund 40). 41
den Vorschriften der § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG wirtschaftlich entlasten könnte (Wils, WuW 2023, 583, 588; Wagner-von Papp, WuW, 2025, 1; Friedl/Titze, ZWeR 2015, 318, 331; anderer Ansicht Frank/Seyer, aaO, S. 41 f.; Kersting/May, WuW 2024, 313). Eine solche Verlagerung des dem Verband durch die Sanktion auferlegten wirtschaftlichen
teils entfaltet ähnlich entlastende Wirkungen wie die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit einer Geldbuße.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könnte aber die einem Unternehmen auferlegte Geldbuße sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen, wenn das betroffene Unternehmen berechtigt wäre, die Geldbuße insgesamt oder teilweise von seinen steuerbaren Gewinnen in Abzug zu bringen, weil diese Möglichkeit zur Folge hätte, dass die Belastung mit dieser Geldbuße durch eine Verringerung der Steuerlast teilweise ausgeglichen würde (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-429/07, WuW 2009, 850 Rn. 39 - Inspecteur van de Belastingdienst/X BV, im Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten der Kommission
G können die nationalen Wettbewerbsbehörden Bußgelder auch gegen das Leitungsorgan festsetzen, während die Europäische Kommission
1 VO Nr. 1/2003 Sanktionen nur gegen Unternehmen verhängen darf (zur Motivation des Unionsgesetzgebers vgl. Wils, WuW 2023, 583, 585 f.). Vor diesem Hintergrund könnte zwar zu berücksichtigen sein, dass bei Verfahren, die von der Kommission geführt werden, dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft jedenfalls eine zusätzliche präventive und abschreckende Wirkung zukommen kann, die zur Beachtung der Verbote der Art. 101, 102 AEUV durch die handelnden Leitungspersonen beiträgt (oben Rn. 35). Jedenfalls aber sollte Art. 101 AEUV aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und der Vorhersehbarkeit keine unterschiedlichen Regelungen für die Fälle treffen, in denen das Bußgeldverfahren von der Kommission
den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003, und denjenigen, in denen es von den nationalen Wettbewerbsbehörden
dem nationalen Sanktionenrecht geführt worden ist. 43
der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs der Sanktionszweck einer gegen mehrere juristische Personen verhängten kartellrechtlichen Geldbuße eine privatautonome Regelung über die Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis nicht verbietet (vgl. EuGH, Urteile vom
teil zwar auch auf einen Funktionsträger des Verbands, im Ergebnis aber auf eine außerhalb dieses Haftungsverbands stehende Vermögensmasse verlagert werden. 44
den im Einzelfall vereinbarten Bedingungen Regressansprüche wegen Bußgeldschäden der Gesellschaft überhaupt vom Versicherungsschutz umfasst sind. Angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Fallkonstellationen lassen sich auch keine allgemeinen Aussagen dazu treffen, welche messbaren Auswirkungen das Bestehen zivilrechtlicher Regressansprüche für die Bereitschaft des Leitungsorgans bei der Entscheidung über die Teilnahme an Kronzeugenprogrammen und damit für die Aufklärung von Kartellverstößen hat.
1, Art. 12 Abs. 3 VO Nr. 1/2003 in Verbindung mit den Vorschriften des nationalen Bußgeldrechts besteht ohnehin das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme und darüber hinaus die Gefahr, für sonstige der Gesellschaft durch den Kartellverstoß entstandene Schäden
den Vorschriften über die Organhaftung einstehen zu müssen (vgl. Drescher, aaO, S. 102). Daher sollte auch einer möglicherweise zu weitgehenden Abschreckungswirkung des mit dem Bußgeldregress verbundenen zusätzlichen Haftungsrisikos und den daraus folgenden negativen Anreizen für das Marktverhalten keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden (vgl. dazu Wagner, ZGR 2016, 112, 138; Franck/Seyer, aaO, S. 36 bis 46; Monopolkommission, aaO, Rn. 334). 45 II. Für den Fall, dass Art. 101 AEUV einer Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts über die Organhaftung entgegenstehen sollte, stellt sich im Hinblick auf den Klageantrag 2 die Frage, ob damit auch Ansprüche der Gesellschaft
G gegenüber dem Leitungsorgan ausgeschlossen sind, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet sind, die der Gesellschaft - wie die Klägerin zu 2 geltend macht - für die Aufklärung des Sachverhalts (IT-Kosten) sowie für die Rechtsverteidigung im kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren (Rechtsanwaltskosten) entstanden sind. Da der Ersatz dieses Schadens die Wirksamkeit des verhängten Bußgelds nicht beeinträchtigt, dürfte es an einer Grundlage für die Einschränkung des darauf gerichteten Schadensersatzanspruchs jedoch von vornherein fehlen. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Berichtigungsbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.