KORE711932024 ECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR48.24.0 BGH
- Strafsenat 20241015 3 StR 48/24 Beschluss § 37 Abs 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 404 Abs 1 StPO, § 189 ZPO vorgehend LG Aurich,
- Oktober 2023, Az: 19 KLs 18/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Adhäsionsverfahren: Auswirkungen des Fehlens einer Zustellungsurkunde; Heilung des Mangels anhand des Hauptverhandlungsprotokolls
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom
- Oktober 2023 werden verworfen.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug, jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Adhäsions- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2
- Der Senat hält den Adhäsionsausspruch bei beiden Angeklagten entgegen den vom Generalbundesanwalt beantragten Änderungen insgesamt aufrecht. 3 Zwar lässt sich angesichts des Fehlens einer Zustellungsurkunde nicht nachweisen, dass die außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Anträge der Adhäsionsklägerinnen F. - und R. den Angeklagten auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden in einer den Erfordernissen des § 404 Abs. 1 StPO genügenden Weise zugestellt worden sind, was von Amts wegen zu beachten ist. Dieser Mangel wurde aber nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt, weil sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom
- Oktober 2023 zweifelsfrei ergibt, dass die mit einer umfassenden Zustellungsvollmacht versehenen Verteidiger der Angeklagten und damit Personen, an die im Sinne von § 189 ZPO „die Zustellung dem Gesetz gemäß (…) gerichtet werden konnte“, genaue Kenntnis von den Entschädigungsanträgen erhielten (s. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8). Schließlich erkannten sie für die Angeklagten namens und in Vollmacht die Ansprüche der Adhäsionsklägerinnen F. - und R. an. 4 Diese Entscheidung kann der Senat im Beschlusswege treffen, ohne hieran durch den anderslautenden Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Adhäsionsentscheidungen gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 1999 - 3 StR 602/98, BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluss 1). 5
- Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Schäfer Berg Hohoff Anstötz Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE711932024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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