KORE712012024 ECLI:DE:BGH:2024:061124B4STR308.24.0 BGH 4. Strafsenat 20241106 4 StR 308/24 Beschluss § 184h Nr 1 StGB vorgehend LG Dortmund, 28. Februar 2024, Az: 36 KLs 45/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Sexueller Missbrauch von Kindern: Erheblichkeit der sexuellen Handlung durch Schaffung eines sexualbezogenen Handlungsrahmens Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2022 – 31 KLs – verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen unter Einbeziehung eines Urteils des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der Klarstellung, dass bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe nicht – wie durch die Strafkammer tenoriert – das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2022, sondern die darin ausgesprochene Freiheitsstrafe einbezogen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 1 StR 430/22 Rn. 9). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 3 Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen im Hinblick auf den Übergriff im Waschkeller hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 4 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer forderte der Angeklagte zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt in der Zeit zwischen Ende 2019 und vor dem 10. Januar 2020 die seinerzeit zwischen acht und neun Jahre alte Nebenklägerin auf, ihn in den Waschkeller zu begleiten. Dort fragte er sie in Kenntnis ihres kindlichen Alters, ob er ihr „an den Hintern fassen“ dürfe, was die Zeugin zunächst verneinte. Der Angeklagte äußerte darauf, dass er ihr Vater sei, da sei das normal. Sodann streichelte er in sexuell bestimmter Weise über die „mit Leggings bekleideten Pobacken“ der Nebenklägerin. Im Anschluss drohte er ihr, sich von ihrer Mutter zu trennen, falls sie ihr von dem Vorfall berichte. 5 2. Danach hat der Angeklagte eine sexuelle Handlung gemäß § 184h Nr. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin begangen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.