BGH, Urteil vom 22.10.2024 – II ZR 64/23 – Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des…
KORE712132024 ECLI:DE:BGH:2024:221024UIIZR64.23.0 BGH 2. Zivilsenat 20241022 II ZR 64/23 Urteil § 130 Abs 1 S 1 BGB, § 130 Abs 1 S 2 BGB, § 109 HGB vorgehend OLG München, 5. April 2023, Az: 7 U 6538/20, Urteilvorgehend LG München I, 6. November 2020, Az: 3 HKO 122/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens Die Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft richtet sich zunächst nach den im Gesellschaftsvertrag oder für den konkreten Abstimmungsvorgang getroffenen Vereinbarungen der Gesellschafter sowie einem eventuell (ausdrücklich oder schlüssig) geäußerten Bindungswillen. Ergibt sich daraus keine Einschränkung der Bindung, kann ein Gesellschafter seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist als Treugeberin mittelbar an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikumskommanditgesellschaft mit mehr als 12.000 Anlegern, beteiligt. Komplementärin der Beklagten ist die H. GmbH, geschäftsführende Kommanditistin die W. GmbH. (Mit-) Geschäftsführer der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin war der Zeuge S. .
2 Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten (im Folgenden: GV) enthielt zur schriftlichen Beschlussfassung folgende Regelung: "§ 17 Beschlussfassung
3 Die Beklagte war nach Veräußerung von zwei Immobilien noch zu 94 % an der H. GmbH & Co. KG beteiligt, die ihrerseits Eigentümerin eines Büro- und Einkaufszentrums inP. war. Mit Schreiben vom 14. November 2019 informierte die W. Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: KV-GmbH) die Anleger darüber, dass nunmehr vorbehaltlich der Zustimmung der Anleger auch ein Kaufvertrag über die letzte Fondsimmobilie in P. habe abgeschlossen werden können und die Anleger dazu zur Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren eingeladen würden. Zur Ausübung des Stimmrechts müsse der dem Scheiben beigefügte Stimmzettel bis spätestens 12. Dezember 2019 unterschrieben zurückgesandt werden. In der dem Schreiben beigefügten Detailinformation wurde eine Rückzahlung von 32,74 % des Anlagebetrags bei Verkauf der Immobilie in Aussicht gestellt. TOP 9 der beigefügten Tagesordnung für die Beschlussfassung lautete: "Zustimmung zum Verkauf der von der Objektgesellschaft H. GmbH & Co KG gehaltenen Immobilie "B. P. ". Nach § 16 n) i.V.m. § 16 a) und § 13 c) des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung für den Beschluss zum Verkauf des Büro- und Einkaufszentrum [sic]"B. P. " im Rahmen der Ausübung der Stimmrechte an der Objektgesellschaft zuständig. Die Fondsgeschäftsführung schlägt den Verkauf der Fondsimmobilie in …P. an die … zu einem Gesamtpreis in Höhe von 168.700.000 EUR vor. Der Kaufvertrag wurde am 31. Oktober 2019 unter Vorbehalt der Anlegerzustimmung beurkundet. Bitte beachten Sie, dass dieser Tagesordnungspunkt gemäß § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung eines der geschäftsführenden Gesellschafter bedarf."
4 Auf dem anliegenden Stimmzettel wurde um dessen Rücksendung an die dort im Kopf angegebene Anschrift oder Fax-Nummer der KV-GmbH gebeten, die nach Behauptung der Beklagten mit der Durchführung der Abstimmung beauftragt war. Versammlungsleiter der vom 14. November bis 12. Dezember 2019 stattfindenden Abstimmung war der Zeuge S. .
5 Mit Schreiben vom 18. November 2019 unterbreitete die Klägerin den Anlegern der Beklagten das Angebot, ihre Anteile für 34 % des Nominalwerts anzukaufen und sie von der Nachhaftung freizustellen. Das Angebot war befristet bis zum 11. Dezember 2019 und stand unter der Bedingung, dass der Anleger bei TOP 9 gegen die Veräußerung der Fondsimmobilie der Objektgesellschaft stimmte.
6 Die Treugeberin W. , die über 25 Stimmen verfügte und hinsichtlich TOP 9 am 15. November 2019 mit an diesem Tag bei der KV-GmbH eingegangenem Stimmzettel zunächst mit "Ja" gestimmt hatte, übersandte daraufhin einen am 20. November 2019 bei der KV-GmbH eingegangenen weiteren Stimmzettel mit "Nein" zu TOP 9 und den Vermerken "Korrektur vom 20.11.2019" sowie "Ich stimme gegen den Verkauf". Außerdem widerriefen weitere Treugeber, die insgesamt über drei Stimmen verfügten, ihre zunächst erteilte Zustimmung und stimmten nunmehr mit "Nein" zu TOP 9.
7 Laut Protokoll der Beschlussfassung vom 19. Dezember 2019 wurden insgesamt 191.956 Stimmen abgegeben. Davon stimmten 143.978 mit "Ja", was 75,01 % der abgegebenen Stimmen entspricht, und 47.978 mit "Nein", was 24,99 % der abgegebenen Stimmen entspricht. Zudem gab es 3.923 Enthaltungen. Abschließend wurde in einem von der Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin sowie dem Zeugen S. unterzeichneten Protokoll festgestellt, dass allen zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenständen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt worden sei.
8 Die Klägerin hat gegen den zu TOP 9 gefassten Beschluss Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben, die das Landgericht abgewiesen hat. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
9 Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
10 I. Das Berufungsgericht (OLG München, NZG 2023, 1407) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
11 Der Beschluss zu TOP 9 sei mit der dafür nach dem Gesellschaftsvertrag notwendigen 3/4 -Mehrheit unter Einbeziehung der von der Treugeberin W. abgegebenen "Ja"-Stimmen gefasst worden. Die Stimmabgabe in einer Abstimmung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Willenserklärung im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB, die hier nach § 17 Abs. 8 Satz 4 und Satz 5 GV mit Zugang bei der Gesellschaft wirksam geworden sei. Abzustellen sei insoweit auf den Zugang bei dem Versammlungsleiter, der die Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung vertrete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die ursprüngliche Stimmerklärung der Treugeberin W. dem Versammlungsleiter S. bereits am 15. November 2019 und ihre Widerrufserklärung erst am 22. November 2019 zugegangen sei. Dieser nachträgliche Widerruf sei unbeachtlich.
12 Da die Stimmenthaltungen nach dem Gesellschaftsvertrag hier nicht zu berücksichtigen gewesen seien, seien mit den 25 Stimmen der Treugeberin W. zumindest 143.975 Stimmen (= 75,004 %) auf "Ja" und höchstens 47.981 Stimmen (= 24,996 %) auf "Nein" entfallen, so dass es auf die drei Stimmen der weiteren widerrufenden Treugeber nicht mehr ankomme.
13 II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
14 1. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die "Ja"-Stimme der Treugeberin W. bereits am15. November 2019 durch Zugang an den Versammlungsleiter S. gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam geworden ist.
15
16
17
18
19
20
21
22
23 Der dem Empfänger zuzuordnende Machtbereich im Sinn von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt, wie die Klägerin selbst einräumt, nicht unbedingt die exklusive Kontrolle/Zugriffsmöglichkeit des Empfängers voraus; vielmehr kann auch die Bestimmung der Empfangseinrichtung zur Mitbenutzung durch den Empfänger ausreichen (vgl. BeckOGK BGB/Gomille, Stand 1.9.2022, § 130 Rn. 52). Eine solche bestimmungsgemäße Mitbenutzung durch den Zeugen S. ist hier gegeben, da ihm die Zugriffs-/Einsichtsmöglichkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter eröffnet worden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich damit gerade nicht um eine ihm lediglich faktisch vermittelte Zugriffsmöglichkeit, sondern um eine ihm konkret zum Zweck des Empfangs der Stimmabgaben eingeräumte Möglichkeit der Kenntnisnahme.
24
25
26 2. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Treugeberin W. an ihre wirksame Stimmabgabe vom 15. November 2019 gebunden war und diese nicht mehr widerrufen konnte.
27 Die Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft richtet sich zunächst nach den im Gesellschaftsvertrag oder für den konkreten Abstimmungsvorgang getroffenen Vereinbarungen der Gesellschafter (vgl. Wiedemann, GesR II § 4 S. 309; Feltl, Festschrift Aicher 2012, S. 79, 102) sowie einem eventuell (ausdrücklich oder schlüssig) geäußerten Bindungswillen. Ergibt sich daraus keine Einschränkung der Bindungswirkung, kann ein Gesellschafter seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen.
28
29 Nach § 17 Abs. 8 Satz 6 GV wird ein im schriftlichen Verfahren gefasster Beschluss grundsätzlich am Beginn des ersten Tages wirksam, der auf den Ablauf der Abstimmungsfrist folgt. Die Bindung an eine einmal abgegebene Stimme oder die Möglichkeit ihrer Abänderung wird damit nicht angesprochen. Auch aus dem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen in § 17 Abs. 8 GV ergibt sich kein Anhalt dafür, dass damit implizit auch die Bindung an eine einmal abgegebene Stimme vereinbart sein sollte. Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht damit begründen, dass bei freier Widerruflichkeit der Stimmabgabe bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist das in § 17 Abs. 8 Satz 6 GV bestimmte Inkrafttreten des Beschlusses am Tag nach Fristablauf bei über 12.000 Stimmberechtigten "schlicht nicht umsetzbar" wäre und damit das der Vereinbarungeiner Abstimmungsfrist daher zugrundeliegende Ziel unterlaufen würde, die praktische Durchführung der vorgesehenen Beschlussfassung durch Streckung des Auszählungsvorgangs zu ermöglichen.
Die Vereinbarung einer Abstimmungsfrist in § 17 Abs. 8 Satz 4 GV dient aus Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht dem Ziel, das in § 17 Abs. 8 Satz 6 GV geregelte Inkrafttreten des Beschlusses am Tag nach Fristablauf durch zeitliche Streckung des Auszählungsvorgangs zu ermöglichen, sondern soll die gebotene Informations- und Überlegungsfrist für die Anleger sicherstellen. Die nach Ansicht der Klägerin intendierte Streckung des Auszählungsvorgangs wird mit der Vereinbarung einer Abstimmungsfrist auch nicht erreicht, weil es jedem Anleger unbenommen ist, seine Stimme erst am letzten Tag vor Fristablauf abzugeben.
30
31 Das von der Beklagten insoweit herangezogene Urteil des Senats vom 19. Februar 1990 (II ZR 42/89, ZIP 1990, 505, 508) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Nach dieser Entscheidung sind bei einem Gesellschafterbeschluss, bei dem zunächst nur ein Teil der Gesellschafter zustimmt und die übrigen sich später - außerhalb der Gesellschafterversammlung - erklären können, die Zustimmenden jedenfalls dann bis zur letzten Stimmabgabe an ihre Zustimmung gebunden, wenn ein solcher Bindungswille ausdrücklich oder stillschweigend erklärt worden ist. Letzteres hat der Senat im dortigen Fall einer Gesellschaft mit verhältnismäßig großer Gesellschafterzahl und einem Beschluss betreffend die Zustimmung zu einem bis in die Einzelheiten vorbereiteten komplizierten Verschmelzungsvertrag bejaht, wobei das Ergebnis der Präsenzbeschlussfassung nicht nur im Protokoll festgehalten wurde, sondern die Gesellschafter, die die Verträge billigten, ihre Unterschriften darunter setzten und im Protokoll die Erwartung geäußert wurde, dass eine weitere namentlich benannte Gesellschafterin in Kürze zustimmen werde. Vor diesem Hintergrund hat der Senat einen Bindungswillen noch bis zur letzten Zustimmung 2 1/2 Jahre nach der "Präsenzbeschlussfassung" bejaht.
32 Damit ist das hier vorliegende standardisierte Abstimmungsverfahren in einer Publikumsgesellschaft mit einheitlicher Abstimmungsfrist für über 12.000 Anleger betreffend die Beschlussfassung über das Stimmverhalten der KG in einer Objektgesellschaft nicht vergleichbar. Besondere Ansatzpunkte für ein Verhalten der Treugeberin W. , das den Schluss auf ihren Bindungswillen unter Ausschluss einer Widerrufsmöglichkeit zulassen könnte, liegen nicht vor und werden von der Beklagten nicht geltend gemacht, die allein auf die vertragliche Regelung in § 17 Abs. 8 Satz 6 GV verweist. Die bloße Tatsache der Stimmabgabe auf der Grundlage dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung lässt aber, zumal in Anbetracht ihres oben dargelegten Regelungsinhalts und -zwecks, ebenso wenig wie die von der Beklagten angeführten Schwierigkeiten bei der Umsetzung von § 17 Abs. 8 Satz 6 GV bei freier Widerruflichkeit der abgegebenen Stimmen einen Anhalt für die Annahme eines besonderen Bindungswillens erkennen.
33
34
35
36 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 13. Juli 2012 (V ZR 254/11, WM 2013, 666 Rn. 6 ff.) für einen in einer Präsenzversammlung mit Stimmzetteln gefassten Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Verweis auf § 145 Abs. 1 BGB entschieden, dass die mit ihrem Zugang beim Versammlungsleiter entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam gewordene Stimmabgabe den Erklärenden binde, weshalb ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt ausscheide.
37
38 (a) Nach einer der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgenden Auffassung besteht vor Wirksamwerden des Beschlusses keine Bindung an die Stimmabgabe, die mithin bis zum Ablauf einer Abstimmungsfrist grundsätzlich freiwiderruflich ist; eine Grenze sei nur ausnahmsweise durch die gesellschafterliche Treuepflicht gezogen (Freitag in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 109 Rn. 34; Heymann/Hoffmann/Barlitz, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 6; ebenso Oswald in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 109 HGB Rn. 57). §§ 130, 145 ff. BGB könnten für die verbandsrechtliche Betrachtung kein Ansatz sein, weil sie nicht für die Teilnahme an einer kollektiven Willensbildung bzw. eine mehrseitige Beschlussfassung konzipiert seien.
39 (b) Die überwiegende Gegenansicht lehnt jedenfalls die Möglichkeit eines freien Widerrufs nach Zugang der Stimmabgabe bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens ab.
40 (aa) Ein Teil der Literatur hält den Widerruf einer Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang generell für ausgeschlossen (Baltzer, Der Beschluss als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht, 1965, S. 150 ff.; Messer, Festschrift Fleck, 1988, 221, 223 ff., 227, 228; siehe auch Werner, NZG 2023, 1402, 1406). Begründet wird dies damit, dass sich die Widerruflichkeit nicht mit der prinzipiellen Anlage des Beschlusses als Kollektiventscheidung vereinbaren lasse (Baltzer, Der Beschluss als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht, 1965, S. 150 ff.) oder die Unwiderruflichkeit der Stimmabgabe bereits aus dem Rechtsbegriff der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung folge (so Messer, Festschrift Fleck, 1988, 221, 223 ff., 227, 228). Habe die Stimmerklärung den von ihr bezweckten rechtlichen Erfolg, einen Beitrag zum Zustandekommen des Beschlusses durch Beeinflussung des Erfolgswerts der übrigen Stimmabgaben zu liefern, mit ihrem Wirksamwerden durch Zugang bewirkt, bedürfe es für die Beseitigung dieses Erfolgs durch nachträglichen Widerruf einer gesetzlichen Legitimation, die es nicht gebe. Daher könnten auch die Besonderheiten des Verbandsrechts, insbesondere die gesellschafterliche Treupflicht, selbst eine ausnahmsweise Widerrufsmöglichkeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht rechtfertigen.
41 (bb) Die wohl herrschende Meinung im Schrifttum lehnt eine freie Widerruflichkeit der abgegebenen Stimme bei Personengesellschaften ebenfalls grundsätzlich ab, hält aber ausnahmsweise einen Widerruf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für zulässig (MünchKommHGB/Enzinger, 5. Aufl., § 119 Rn. 15; Oetker/Lieder, HGB, 8. Aufl., § 109 Rn. 23; Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 709 Rn. 19; Kindler in Koller/Kindler/Drüen, 10. Aufl., § 119 Rn. 13; Westermann in Westermann/Wertenbruch, HdB Personengesellschaften, Stand 10/2018, § 24 Rn. 485 ff.; MünchHdbGesR II/Harf/Pflüger, 6. Aufl., § 86 Rn. 3; differenzierend Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 36; ebenso in MünchHdbGesR I/Schäfer, 6. Aufl., § 21 Rn. 8; MünchAnwHdBPersonengesellschaftsrecht/Plückelmann, 4. Aufl., Teil D. § 8 Rn. 5; Ulmer, Festschrift Niederländer, 1991, S. 415, 422 f., 433; siehe auch Hopt/Roth, HGB, 43. Aufl., § 109 Rn. 47; BeckOK HGB/Klimke, Stand 1.7.2024, § 109 Rn. 12 ff.).
42 Dogmatisch begründet wird dies mit unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von §§ 145 ff. BGB (differenzierend nach Beschlüssen über Vertragsänderungen/Grundlagengeschäften und Geschäftsführungsmaßnahmen: MünchAnwHdb Personengesellschaftsrecht/Plückelmann, 4. Aufl., Teil D. § 8 Rn. 5; Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 36; ebenso in MünchHdbGesR I/Schäfer, 6. Aufl., § 21 Rn. 8; Westermann in Westermann/Wertenbruch, HdB Personengesellschaften, Stand 10/2018, § 24 Rn. 485; Ulmer, Festschrift Niederländer, 1991, S. 415, 426 ff., 433; wohl auch Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 709 Rn. 19; generell für sinngemäße Anwendung: Haas/Mohamed in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/ Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 10; Oetker/Lieder, HGB, 8. Aufl., § 109 Rn. 23), mit allgemeinen Grundsätzen zu Willenserklärungen, namentlich § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB (Kindler in Koller/Kindler/Drüen, 10. Aufl., § 119 Rn. 13; Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 36 bei Geschäftsführungsmaßnahmen) oder mit gesellschaftsrechtlichen Erwägungen, insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht (MünchKommHGB/Enzinger, 5. Aufl., § 119 Rn. 15;Oetker/Lieder, HGB, 8. Aufl., § 109 Rn. 23; BeckOK HGB/Klimke, Stand 1.7.2024, § 109 Rn. 12, 12.1).
43
44
45
46 (a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft ist als Akt verbandsinterner Willensbildung kein Vertrag im Sinn von §§ 145 ff. BGB, sondern ein mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art, das auf der Zusammenfassung der einzelnen Stimmabgaben der Gesellschafter beruht und auf eine kollektive, rechtsverbindliche Willensbildung gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1975 - II ZB 6/74, BGHZ 65, 93, 97; Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rn. 3). Die Stimmabgabe ist Bestandteil dieses mehrseitigen Rechtsgeschäfts und geht mit Zustandekommen des Beschlusses in ihm auf (Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 709 Rn. 19; MünchKommHGB/Enzinger, 5. Aufl., § 119 Rn. 15; Heymann/Hoffmann/Barlitz, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 3; Wiedemann, GesR II § 4 S. 308; Baltzer, Der Beschluss als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht, 1965, S. 141 f.).
47 (b) Damit unterscheidet sich die verbandsinterne Willensbildung von einem Vertragsschluss im Sinn von §§ 145 ff. BGB zum einen dadurch, dass sie nicht auf einem Austausch von aufeinander bezogenen Willenserklärungen beruht, sondern auf der Zusammenfassung gleichgerichteter Willenserklärungen zur Bildung eines Organwillens (vgl. Wiedemann, GesR I, § 3 S. 179). Anders als bei einem Vertragsschluss sollen die abgegebenen Willenserklärungen dabei auch nicht unmittelbar selbst bereits eine Wirkung für das Rechtsverhältnis der Beteiligten entfalten, sondern erst der durch sie gebildete Organwille. Zum anderen beruht der Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB auf dem Prinzip der Willenseinigung der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten, wohingegen eine Beschlussfassung bei Geltung des Mehrheitsprinzips auch die überstimmten oder sich der Stimme enthaltenden Gesellschafter bindet (vgl.
Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. Überblick vor § 104 Rn. 12, Einführung vor § 145 Rn. 3). Aufgrund dieser Besonderheiten sind die §§ 145 ff. BGB auch dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn dem Beschluss wegen seines Beschlussgegenstands ein vertragsähnlicher Charakter zukommt, wie bei Beschlüssen über Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder über sonstige grundlegende, das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gestaltende Gegenstände, sogenannte Grundlagenbeschlüsse (aA Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 35, 36; MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 714 Rn 9, 35; Westermann in Westermann/Wertenbruch, HdB Personengesellschaften, Stand Oktober 2018, I § 24 Rn. 482, 484, 485 f.; Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 709 Rn. 19;
Ulmer, Festschrift Niederländer, 1991, S. 415, 422 f., 426 ff.).
48 Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der §§ 145 ff. BGB auf die Beschlussfassung liegen damit nicht vor.
49
50
51
52 (a) Eine freie Widerruflichkeit der abgegebenen Stimme wäre mit dem grundsätzlichen Zweck des Abstimmungsverfahrens einer nicht nur einfachen, raschen und zielgerichteten, sondern vor allem auch möglichst rechtssicheren kollektiven Willensbildung nicht zu vereinbaren (vgl. Wiedemann, GesR II § 4 S. 310; Feltl, Festschrift Aicher, 2012, S. 79, 103) und widerspräche damit letztlich dem gemeinsamen Verbandsinteresse der Gesellschafter. Wie ausgeführt ist die Stimmabgabe Bestandteil der kollektiven Willensbildung, indem sie zusammen mit den anderen Stimmabgaben den rechtsverbindlichen Organwillen erzeugt. Diese Funktion als Entstehungselement des Beschlusses erfordert grundsätzlich Gewissheit über den Bestand jeder abgegebenen Stimme, weil allein dann eine abschließende Stimmauswertung und Feststellung des Beschlussergebnisses möglich ist, an das als rechtlich verbindlichen Organwillen gegebenenfalls Rechtswirkungen anknüpfen können. Dem widerspräche jedenfalls eine freie Widerruflichkeit der Stimmabgabe bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens, da bei ungewisser Existenz nur einer Stimmabgabe über das Ende der Abstimmung hinaus (jedenfalls bei deren Relevanz für das erforderliche Quorum) auch die Wirkung der übrigen Einzelstimmen und damit der Beschluss selbst zunächst ungewiss wäre (vgl. Baltzer, Der Beschluss als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht, 1965, S. 150 ff.; Feltl, Festschrift Aicher, 2012, S. 79, 93, 103).
53 Dass der Abstimmungsleiter ohnehin den Eingang jeder Stimme zeitgenau erfassen muss, um die Wahrung der Abstimmungsfrist zu dokumentieren und zu kontrollieren, und diese zeitgenaue Erfassung bei Stimmerklärungen per Faxoder E-Mail bereits technisch automatisch erfolgen mag, gibt entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch dann würde die Möglichkeit eines jederzeitigen freien Stimmenwiderrufs nicht nur in praktischer Hinsicht zu einem zusätzlichen, die Durchführung des Abstimmungsverfahrens komplizierenden tatsächlichen Aufwand führen, sondern vor allem auch zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit in Form der Gefahr von Auseinandersetzungen über die Rechtzeitigkeit eines Widerrufs. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass gerade bei einer, wie hier, großen Publikumsgesellschaft im Extremfall bei einer unüberschaubar großen Anzahl von Stimmen die Prüfung der Rechtzeitigkeit von Widerrufen das schutzwürdige gemeinsame Interesse an einer zeitnahen Feststellung des rechtsverbindlichen Abstimmungsergebnisses beeinträchtigen würde.
54 (b) Gegenüber diesem gemeinsamen Verbandsinteresse hat das Interesse des einzelnen Gesellschafters an einer Änderung seiner Stimmabgabe, etwa wegen im Laufe des Abstimmungsverfahrens bekanntwerdenden neuen Gesichtspunkten, grundsätzlich zurückzustehen.
55 Jedem Gesellschafter ist es unbenommen, die allen Gesellschaftern eingeräumte Abstimmungsfrist auszuschöpfen, um sich auf einer möglichst umfassenden Informationsgrundlage entscheiden zu können. Gibt er seine Stimme zu einem früheren Zeitpunkt ab, nimmt er das Risiko möglicherweise nachträglich bekanntwerdender oder neu auftretender entscheidungsrelevanter Gesichtspunkte bewusst in Kauf. Aufgrund dessen stellt seine Bindung an die von ihm bereits abgegebene Stimme entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Gesellschaftern dar, die ihre Stimme in einem zeitlich gestreckten Abstimmungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt mit eventuell umfassenderer Informationsgrundlage abgeben, sondern ist durch seine bewusste Risikoübernahme sachlich gerechtfertigt. Dem schutzwürdigen Interesse eines Gesellschafters, bei Bekanntwerden neuer Gesichtspunkte oder Eintreten neuer Umstände nicht mehr an seine Stimmerklärung gebunden zu sein, wird, anders als die Klägerin meint, durch die Möglichkeit der Anfechtung der Stimmabgabe unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB und der Möglichkeit, auf eine Änderung der Beschlussfassung hinzuwirken, hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen ist es, wie eingangs ausgeführt, den Gesellschaftern unbenommen, die Möglichkeit eines Widerrufs bereits abgegebener Stimmen bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens vertraglich zu regeln.
56 Ob dies bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, sei es, weil der Widerruf im Interesse des betroffenen Gesellschafters geboten und den übrigen Gesellschaftern zumutbar ist, sei es, weil die gesellschafterliche Treuepflicht dem Gesellschafter eine Korrektur seiner Stimme aufgrund geänderter Umstände oder neuer Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft sogar gebietet (vgl. Westermann in Westermann/Wertenbruch, HdB Personengesellschaften, Stand Oktober 2018, I § 24 Rn. 486; Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 36; MünchKommHGB/Enzinger, 5. Aufl., § 119 Rn. 15), bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Klägerin insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen liegt ein wichtiger Grund, der einen Widerruf evtl. rechtfertigen könnte, hier nicht vor und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Angebot der Klägerin, den Treugebern ihre Gesellschaftsanteile unter der Bedingung einer "Nein"-Stimme zu TOP 9 abzukaufen.
57 3. Mit der "Ja"-Stimme der Treugeberin W. ist, unabhängig von den drei Stimmen der anderen widerrufenden Gesellschafter, die nach Feststellung des Berufungsgerichts erforderliche Mehrheit von mehr als Dreivierteln der abgebebenen Stimmen mit zumindest 143.975 "Ja"-Stimmen gegenüber höchstens 47.981 "Nein"-Stimmen mit 75,004 % (knapp) erreicht, da die Stimmenthaltungen nach der vertraglichen Regelung nicht mitzuzählen sind. Auf die (Un-)Wirksamkeit der übrigen Widerrufserklärungen kommt es damit nicht mehr an.
58 Andere Beschlussmängel werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712132024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public