KORE712202025 ECLI:DE:BGH:2025:090425B2STR419.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250409 2 StR 419/24 Beschluss § 171b Abs 1 GVG, § 171b Abs 2 GVG, § 171b Abs 3 S 2 GVG, § 258 Abs 2 StPO, § 258 Abs 3 StPO vorgeh
§ 171bAbs. 3 (n.F.) Schlussanträge 1 Rn. 12, und vom 18. Juni 2020 – 1 St
R 86/20,
§ 171bAbs.
3 Satz 2 Ausschluss der Öffentlichkeit 2 Rn. 10), auszuschließen, wenn die Verhandlung – wie hier – unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- November 2019 – 5 StR 530/19, StV 2020, 463 Rn. 4, und vom
- Mai 2022 – 4 StR 72/22, NStZ 2023, 95 Rn. 5). 7 c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil im Fall II.
- der Urteilsgründe auf diesem Rechtsfehler beruht. Zwar ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2015 – 2 StR 311/15,
§ 171bAbs. 1 Dauer 12 Rn. 8). Durchgreifend ist aber im Fall II.1. der Urteilsgründe der relative Revisionsgrund (§ 337 St
PO). Denn das Landgericht hat in diesem Fall seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf die Aussage des geschädigten Kindes gestützt. Es erscheint daher möglich, dass der sich bis dahin schweigend verteidigende Angeklagte in nichtöffentlicher Sitzung in seinem letzten Wort ihn begünstigende Umstände zur Sache vorgebracht hätte, die Einfluss auf die Beweiswürdigung und damit den Schuldspruch gehabt hätten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte in öffentlicher Sitzung gehemmt war, sich zu Umständen zu äußern, die auch seinen persönlichen Lebensbereich betrafen. 8 d) Dagegen besteht mit Blick auf die sehr dichte Beweislage im Fall II.
- der Urteilsgründe kein begründeter Zweifel daran, dass das Landgericht den Angeklagten auch im Fall einer bestreitenden Einlassung im letzten Wort verurteilt hätte. Der Schuldspruch hat daher in diesem Fall Bestand. Allerdings beruht das Urteil im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf dem oben aufgezeigten Rechtsfehler, da möglich erscheint, dass das letzte Wort des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Strafausspruch zu seinen Gunsten beeinflusst hätte. 9
- Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.
- der Urteilsgründe und des Einzelstrafausspruchs im Fall II.
- der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Von dem Rechtsfehler sind auch die Feststellungen zu Fall II.
- der Urteilsgründe, zum Strafausspruch im Fall II.
- der Urteilsgründe und zum Gesamtstrafenausspruch betroffen; sie unterliegen in diesem Umfang der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Demgegenüber hält die Einziehungsentscheidung, die auf dem Schuldspruch im Fall II.
- der Urteilsgründe fußt und auf die der Verfahrensfehler keinen Einfluss hat, rechtlicher Überprüfung stand. Die abweichende Bezeichnung des Modells des eingezogenen Mobiltelefons in den Urteilsgründen beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712202025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public