KORE712212024 ECLI:DE:BGH:2024:191124BVIZR35.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20241119 VI ZR 35/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO vorgehend OLG München, 21. Dezember 2022, Az: 1 U 2178/22vorgehend LG München I, 23. Februar 2022, Az: 9 O 12426/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverstoß bei unzutreffender Anwendung einer Präklusionsvorschrift - Rechtliches Gehör Rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 30.000 € I. 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Facelifting. Nach mehreren Beratungsterminen fand am 24. März 2019 zwischen den Parteien ein Aufklärungsgespräch streitigen Inhalts statt. Am 25. März 2019 nahm der Beklagte bei der Klägerin ein Facelifting nach der von ihm propagierten "X"-Methode vor. Die Klägerin zahlte hierfür insgesamt 20.000 €. Die Klägerin hatte sich bereits mehrere Jahre zuvor einer Schönheitsoperation im Gesicht unterzogen. 2 Sie macht geltend, der Eingriff des Beklagten sei fehlgeschlagen, die Mundwinkel hingen nun nach unten, die Proportionen des Gesichts stimmten nicht mehr. Das bei dem Eingriff eingespritzte Fett habe sich verlagert. Über dem linken Auge befinde sich ein deutlicher Hautüberschuss, im Schläfenbereich befänden sich erkennbare Narben. Sie hätte auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass kein Anlass für die Operation bestanden habe. 3 Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, dessen mündlicher Erläuterung und Anhörung der Parteien abgewiesen. 4 Mit ihrer Berufung hat die Klägerin weiter geltend gemacht, es sei übersehen worden, dass es sich bei der vom Beklagten angewandten Methode um eine Neulandmethode handele, die dazu führe, dass eine Revision nicht möglich oder sehr erschwert sei, wie sie erst nach der Anhörung des Sachverständigen erfahren habe. Der Eingriff sei allein schon deshalb behandlungsfehlerhaft gewesen. Es sei auch aufklärungspflichtig gewesen, dass eine Revision nun nicht mehr möglich sei und ein langfristiges Ergebnis mit der Methode nicht habe erzielt werden können. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere ausgeführt, der Eingriff sei nicht schon wegen der verwendeten Methode von vornherein behandlungsfehlerhaft. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch die Methode Revisionsmöglichkeiten gemindert oder ausgeschlossen würden, begründe dies keinen Behandlungsfehler, allenfalls könne es sich um einen aufklärungspflichtigen Umstand handeln. 7 Die Aufklärung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Klägerin, dass Revisionen nicht möglich seien, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Soweit die Klägerin den Sachverständigen hierzu noch ergänzend hätte befragen wollen, hätte sie eine Schriftsatzfrist zur Anhörung beantragen müssen. Soweit es sich um neuen Vortrag in der Berufungsinstanz handle, lägen die Voraussetzungen für eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht vor. 8 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung, dass sie am 25. März 2022 und am 14. Juni 2022 von den Ärzten Dr. A. und Dr. M. erfahren habe, dass und weshalb die vom Beklagten angewandte Methode dem Patienten die Möglichkeit eines weiteren Facelifts oder eines Revisionseingriffs nehme, und wozu sie diese als Zeugen benannt und eine ergänzenden Anhörung des Sachverständigen beantragt habe, als gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig behandelt und ihr vorgehalten hat, sie hätte eine Schriftsatzfrist zur Anhörung des Sachverständigen beantragen müssen. Sie rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Aufklärung durch den Beklagten mit der Begründung nicht beanstandet hat, die Beweisaufnahme habe die Behauptung, dass Revisionen nicht möglich seien, nicht bestätigt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.