BGH, Beschluss vom 09.04.2025 – 2 StR 641/24 – 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 31. Juli 2024 wird a) das Verfahren aa) in den…
KORE712212025 ECLI:DE:BGH:2025:090425B2STR641.24.0 BGH 2. Strafsenat 20250409 2 StR 641/24 Beschluss vorgehend LG Gera, 31. Juli 2024, Az: 7 KLs 441 Js 17332/24 jug DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 31. Juli 2024 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte in 17 Fällen“ (Fälle II.1.a), II.2.a) (umfasst 15 Einzelfälle) und II.2.c) der Urteilsgründe), „der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte in 4 Fällen“ (Fälle II.2.b) Tat 1, II.2.b) Tat 22, II.2.d) Taten 1 und 2 der Urteilsgründe), „der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt in 29 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ (Fälle II.2.b) Taten 2 bis 21, II.2.d) Taten 3 bis 11 der Urteilsgründe), „davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte“ (Fälle II.2.b) Taten 2 bis 21 der Urteilsgründe), „des Herstellens kinderpornographischer Inhalte“ (Fall II.2.d) Tat 12 der Urteilsgründe) „sowie des Herstellens jugendpornographischer Inhalte“ (Fall II.1.b) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1.b) der Urteilsgründe wegen „Herstellens jugendpornographischer Inhalte“ und im Fall II.2.d) Tat 12 der Urteilsgründe wegen „Herstellens kinderpornographischer Inhalte“ verurteilt ist. Er beschränkt aufgrund der gleichen Erwägung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung im Fall II.1.a) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.
3 2. Neben der hierdurch veranlassten Korrektur des Schuldspruchs bedarf dieser lediglich teilweise der Berichtigung.
4 In den unter II.2.a) der Urteilsgründe ausgeurteilten 15 Fällen (Tatzeitraum 9. Februar 2018 bis 9. Februar 2019) ist der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I, S. 10) – nicht Inhalte – schuldig. Zudem ist dem Landgericht im Fall II.2.c) der Urteilsgründe ein Fassungsversehen unterlaufen. Denn es hat die Tat vom 22. Juli 2022 rechtlich zutreffend als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gewürdigt, den Schuldspruch wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen jedoch nicht im Urteilstenor aufgenommen. Dies führt zu den vom Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vorgenommenen Schuldspruchänderungen.
5 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung jeweils den Strafrahmen des § 176c Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und sich in allen Fällen signifikant von dessen Strafrahmenuntergrenze von zwei Jahren gelöst. Zudem verfolgte der Gesetzgeber mit dem Absenken der Mindeststrafe in § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB auf sechs Monate Freiheitsstrafe durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) lediglich das Ziel, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion in jedem Einzelfall wieder möglich werde. Die Möglichkeit, schwere Straftaten auch künftig nach § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB angemessen zu sanktionieren, hat er durch die Beibehaltung der Höchstgrenzen ausdrücklich gewährleistet (vgl.
BT-Drucks. 20/10540, S. 9 f.).
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10 4. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen rechtsfehlerfrei.
11 5. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).
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