BGH, Beschluss vom 12.11.2024 – VI ZR 361/23 – Gehörsverstoß bei unzutreffender Würdigung des Parteivortrags; Fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift 1. Das Gebot…
KORE712222024 ECLI:DE:BGH:2024:121124BVIZR361.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20241112 VI ZR 361/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 296a ZPO, § 531 Abs 2 ZPO vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 26. September 2023, Az: 7 U 1251/21vorgehend LG Erfurt, 15. Oktober 2021, Az: 10 O 633/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverstoß bei unzutreffender Würdigung des Parteivortrags; Fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. September 2023 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagten nach ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
2 Die schwangere Klägerin stellte sich am 13. Mai 2015 wegen Terminüberschreitung (errechneter Geburtstermin: 6. Mai 2015) im Krankenhaus der Beklagten zu 1 vor. Die ihr empfohlene Geburtseinleitung lehnte die Klägerin an diesem Tag ebenso wie am 15., 17., 20. und 23. Mai 2015 ab. Am 24. Mai 2015 erklärte sie sich mit der Einleitung der Geburt einverstanden. Im Verlauf des Geburtsgeschehens wurde die Indikation zur Durchführung einer sekundären Sectio gestellt, die von den Beklagten zu 2 und 3 durchgeführt wurde. Die Beklagte zu 4 verabreichte der Klägerin hierzu eine Spinalanästhesie, die jedoch, als die Beklagte zu 3 zum Sectio-Schnitt ansetzte, keine Wirkung zeigte. Die Klägerin schrie vor Schmerzen. Die Beklagte zu 4 stellte daraufhin auf Intubationsnarkose um. Die Sectio wurde fortgesetzt und das Kind gesund entbunden.
3 Die Klägerin macht, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch von Interesse, Behandlungsfehler bei der Spinalkanalanästhesie und bei der Kontrolle von deren Wirksamkeit geltend. Durch die nicht wirkende Anästhesie habe sie einen schmerzhaften Bauchschnitt erlitten und leide psychisch unter dem für sie traumatischen Erlebnis. Sie macht zudem geltend, nicht ordnungsgemäß und frühzeitig über die Vorteile der medikamentösen Geburtseinleitung aufgeklärt worden zu sein.
4 Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage eines geburtsmedizinischen Gutachtens abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach ergänzender Anhörung des geburtsmedizinischen Sachverständigen zurückgewiesen. Dabei hat es einen Behandlungsfehler bei der Verabreichung der Spinalanästhesie durch eine fehlerhafte Auswahl der Dosis und eine fehlerhafte Applikation zugunsten der Klägerin unterstellt. Hierauf komme es aber nicht an. Die Beklagte zu 3 habe die Wirksamkeit der Anästhesie ordnungsgemäß getestet, indem sie die Klägerin mittels einer chirurgischen Pinzette mit scharfen Häkchen entlang des geplanten Schnittes in den Bauch gekniffen habe. Hierauf habe die Klägerin nicht reagiert. Der - unterstellte - Anästhesiefehler habe daher trotz standardgerechten Vorgehens vor dem Setzen des Bauchschnitts nicht bemerkt werden können. Der Bewertung des Sachverhalts durch ein anästhesiologisches Gutachten bedürfe es daher nicht.
5 Mit ihrem im Berufungsverfahren neu gehaltenen Vortrag, nicht mit dem gebotenen Nachdruck über die positiven Wirkungen einer medikamentösen Geburtseinleitung aufgeklärt worden zu sein, unterliege die Klägerin der berufungsrechtlichen Präklusion (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin mache nunmehr geltend, sie hätte ihre zunächst ablehnende Haltung gegenüber einer medikamentösen Geburtseinleitung frühzeitig aufgegeben, wenn sie mit der notwendigen Deutlichkeit darauf hingewiesen worden wäre, dass diese keine erhöhte Sectio-Rate zur Folge habe, sondern im Gegenteil das Risiko einer Sectio senke. Im Widerspruch hierzu habe die Klägerin erstinstanzlich noch moniert, in unzulässiger Weise zu einer Geburtseinleitung gedrängt worden zu sein, weil andernfalls die Gefahr einer Totgeburt bestehe. Auf die drohende Gefahr einer Notsectio sei sie ebenso wenig hingewiesen worden wie darauf, dass die Einleitung der Geburt die Sectio-Rate nicht erhöhe. Im Verhältnis zu diesem erstinstanzlichen Vortrag handele es sich bei der nunmehrigen Aufklärungsrüge um einen weiteren Streitgegenstand gemäß § 533 Nr. 2 ZPO, der nicht berücksichtigt werden könne.
6 Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
7 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
8 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe der Einholung des von der Klägerin angebotenen anästhesiologischen Gutachtens nicht, weil sich auch ein unterstellter Behandlungsfehler bei Vergabe der Spinalanästhesie nicht schadensursächlich ausgewirkt habe, verstößt gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
9
10
11
12
13 Wie die Nichtzulassungsbeschwerde aufzeigt, hat die Klägerin im Berufungsverfahren zwei unterschiedliche Behandlungsfehler geltend gemacht. Zum einen habe die Beklagte zu 4 eine zu niedrig dosierte Spinalanästhesie appliziert, so dass es nicht zu einer kompletten Schmerzausschaltung gekommen sei. Zum anderen hätten die Beklagten die Wirkung der Anästhesie nicht hinreichend überprüft, bevor die Beklagten zu 2 und 3 zum Bauchschnitt angesetzt haben. Nach diesem Vorbringen hätte schon die standardgerechte Durchführung der Spinalanästhesie zu einer kompletten Schmerzausschaltung geführt und den geltend gemachten Schaden der Klägerin - ihr Schmerzempfinden beim Bauchschnitt samt anschließender Traumatisierung - verhindert. Auf die Frage, ob die Beklagten zu 2 und 3 die nur inkomplette Schmerzausschaltung bei ordnungsgemäßer Durchführung des Kneiftests hätten erkennen müssen, kommt es für die Beurteilung der Ursächlichkeit des - zeitlich vorangegangenen - unterstellten anästhesiologischen Behandlungsfehlers der Beklagten zu 4 für das Schmerzempfinden der Klägerin beim erfolgten Bauchschnitt nicht an. Wäre die Unwirksamkeit der Anästhesie beim Kneiftest erkannt worden, wäre dies vielmehr lediglich geeignet gewesen, die Kausalkette nach dem Fehler bei der Spinalanästhesie zu unterbrechen und den Schaden noch zu verhindern.
14
15 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt ferner zu Recht, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin erhobene Rüge, nicht ordnungsgemäß über die positiven Wirkungen einer medikamentösen Geburtseinleitung aufgeklärt worden zu sein, als nach § 531 Abs. 2, § 533 Nr. 2 ZPO präkludiert angesehen und dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.
16
17
September 2021 zum Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gehalten. Ob der vom Landgericht eingeräumte Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis (§ 285 ZPO) hier geboten war (und danach gegebenenfalls eine erneute Verhandlung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erforderlich gewesen wäre), muss nicht entschieden werden. Jedenfalls bringt das Gericht, wenn es im Anschluss an eine Beweisaufnahme einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis einräumt, zum Ausdruck, dass es eine Stellungnahme im Termin nicht erwartet und fristgemäß erfolgten Vortrag zum Beweisergebnis berücksichtigen wird. Hieran ist es dann gebunden (Senat, Beschluss vom 21. Mai 2019 - VI ZR 54/18, NJW 2019, 2477 Rn. 9 mwN), so dass der entsprechende Vortrag auch vom Berufungsgericht nicht als neu im Sinne des § 531 Abs. 2, § 296a ZPO angesehen werden durfte.
18 Unbeschadet dessen handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit jedenfalls nicht um einen anderen Streitgegenstand im Verhältnis zu der auch nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits erstinstanzlich erhobenen Rüge, nicht ordnungsgemäß über das Drohen einer Notsectio und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass durch die Einleitung der Geburt keine erhöhte Sectio-Rate zu erwarten sei (vgl. zum Umfang des Streitgegenstands bei der ärztlichen Aufklärung Senat, Urteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, NJW-RR 2019, 467 Rn. 24 [in BGHZ 221, 139 nicht abgedruckt]).
19 Soweit die Klägerin erstinstanzlich im Rahmen ihrer Aufklärungsrüge zunächst noch vorgebracht hatte, zur Einwilligung in die medikamentöse Geburtseinleitung gedrängt worden zu sein, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, diese Änderung des Parteivortrags der Klägerin im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) im zweiten Durchgang des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2018 - VI ZR 599/16, VersR 2019, 505 Rn. 12).
20
21 3. Die weiteren Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht begründet. Von einer Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712222024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public