KORE712262025 ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB19.22.0 BGH
- Zivilsenat 20250506 X ZB 19/22 Beschluss vorgehend OLG Karlsruhe,
- Januar 2017, Az: 6 U 214/15vorgehend LG Mannheim,
- November 2015, Az: 7 O 49/15nachgehend BGH,
- Juli 2025, Az: X ZB 19/22, Beschlussnachgehend BGH,
- August 2025, Az: X ZB 19/22, Beschlussnachgehend BGH,
- August 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde vom
- Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
- Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. 1 I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen begehrt. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom
- Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. 3 Mit Schreiben vom
- Juli 2016 hat der Kläger die Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2016 begehrt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom
- Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4 Der Kläger hat daraufhin beantragt, diese Verfügung als Ausfertigung und beglaubigte Ablichtung im Original zu erhalten und sein Schreiben vom
- Juli 2016 entsprechend § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom
- Januar 2017 abgelehnt. 5 Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am
- Dezember 2022 eingereichten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit. 7 Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden. 8 Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. 9 III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). 10 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712262025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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