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BGH X ZB 19/22

KORE712262025 ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB19.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20250506 X ZB 19/22 Beschluss vorgehend OLG Karlsruhe,
  2. Januar 2017, Az: 6 U 214/15vorgehend LG Mannheim,
  3. November 2015, Az: 7 O 49/15nachgehend BGH,
  4. Juli 2025, Az: X ZB 19/22, Beschlussnachgehend BGH,
  5. August 2025, Az: X ZB 19/22, Beschlussnachgehend BGH,
  6. August 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde vom
  7. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des
  8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
  9. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. 1 I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen begehrt. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom
  10. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. 3 Mit Schreiben vom
  11. Juli 2016 hat der Kläger die Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
  12. Juli 2016 begehrt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom
  13. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4 Der Kläger hat daraufhin beantragt, diese Verfügung als Ausfertigung und beglaubigte Ablichtung im Original zu erhalten und sein Schreiben vom
  14. Juli 2016 entsprechend § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom
  15. Januar 2017 abgelehnt. 5 Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am
  16. Dezember 2022 eingereichten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit. 7 Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden. 8 Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. 9 III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). 10 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712262025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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