KORE712312024 ECLI:DE:BGH:2024:041224B5STR564.24.0 BGH 5. Strafsenat 20241204 5 StR 564/24 Beschluss vorgehend LG Leipzig, 10. April 2024, Az: 2 KLs 831 Js 20110/23 jug DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. April 2024 gewährt. 2. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. 1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. 2 Gegen das am 10. April 2024 verkündete Urteil hat der Verteidiger unter dem 16. April 2024 einen Revisionsschriftsatz gefertigt und diesen von einer Kanzleimitarbeiterin am 17. April 2024 in eingescannter Form mittels EGVP an das Landgericht übermitteln lassen. 3 Nachdem der Generalbundesanwalt auf Verwerfung der Revision als unzulässig angetragen hatte, hat der Verteidiger unter dem 22. Oktober 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Revision eingelegt, wobei er den Schriftsatz nunmehr persönlich unter Verwendung seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandte. 4 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger unter anwaltlicher Versicherung ausgeführt, vom Angeklagten noch am 10. April 2024 mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein. Erst bei Lektüre des Antrags des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 2024 habe er realisiert, einem Rechtsirrtum unterlegen zu sein und bei seiner ursprünglichen Revisionseinlegung die Reichweite des § 32a Abs. 3 StPO verkannt zu haben. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Verschulden. 5 2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. April 2024 zu gewähren. 6
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