BGH, Beschluss vom 16.04.2025 – XII ZB 227/24 – Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers 1. Unter den Bedingungen der beginnenden Corona-Pandemie lag ein…
KORE712332025 ECLI:DE:BGH:2025:160425BXIIZB227.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20250416 XII ZB 227/24 Beschluss § 1789 aF BGB vom 17.12.2008, § 1835 Abs 1 aF BGB vom 17.12.2008, § 1835 Abs 3 aF BGB vom 17.12.2008, § 1915 Abs 1 S 1 BGB, § 24 Nr 2 FamGKG, RVG vorgehend OLG Frankfurt, 26. April 2024, Az: 5 WF 44/21vorgehend AG Offenbach, 26. Oktober 2020, Az: 319 F 195/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers 1. Unter den Bedingungen der beginnenden Corona-Pandemie lag ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem die Bestellung eines Ergänzungspflegers telefonisch erfolgen konnte (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17, FamRZ 2020, 601 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
1 Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung einer anwaltlichen Ergänzungspflegerin (Beteiligte zu 2) gegen den Vater (Beteiligter zu 1) der von ihr bei einem Grundstücksgeschäft vertretenen Kinder (im Folgenden: Betroffene).
2 Am 14. Mai 2019 ließen die Großeltern der Betroffenen einen Schenkungs- und Übergabevertrag zur Übertragung von Grundeigentum auf die Betroffenen beurkunden. Auf Seiten der Betroffenen traten dabei deren Eltern auf. Für die ausstehende Genehmigung des Vertragsschlusses bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 2 mit dem Wirkungskreis „Grundstücksgeschäft betreffend das Grundbuch von O.“ als Ergänzungspflegerin für die Betroffenen und stellte fest, dass diese das Amt berufsmäßig ausübe. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 erfolgte fernmündlich am 3. April 2020. Nachdem die Beteiligte zu 2 den Vertrag geprüft, „einige Punkte“ mit dem beurkundenden Notar erörtert und eine Bestätigung von dem Notar eingeholt hatte, dass den Betroffenen durch den Übergabevertrag keine Kosten entstünden, weil diese vom Vater der Kinder getragen würden, erklärte sie gegenüber dem Amtsgericht, dass gegen die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung keine Bedenken bestünden, und genehmigte den Vertrag.
3 Im Juni 2020 hat die Beteiligte zu 2 beantragt, ihre Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Wert von 260.000 € auf insgesamt 3.509,19 € (brutto) festzusetzen. Dem hat das Amtsgericht entsprochen. Die dagegen vom Beteiligten zu 1 „betreffend die Höhe“ eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde, an deren Zulassung durch das Oberlandesgericht der Senat gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden ist, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Vergütungsantrag sei dem Grund und der Höhe nach begründet. Die Beteiligte zu 2 sei auch ohne persönliche Verpflichtung per Handschlag wirksam als Ergänzungspflegerin bestellt worden. Die von ihr erbrachte Leistung stelle eine anwaltsspezifische Tätigkeit dar, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, auch wenn die Tätigkeit nicht besonders umfangreich gewesen sei. Auf den tatsächlichen Arbeitsanfall komme es insoweit nicht an. Der Vergütungsanspruch beschränke sich auch nicht auf die Sätze der Beratungshilfe oder diejenigen der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, weil die Eltern den Betroffenen vorschusspflichtig gewesen seien und sich der Beteiligte zu 1 im Notarvertrag verpflichtet habe, die Kosten des Genehmigungsverfahrens zu übernehmen. Überdies ergebe sich aus der nicht angefochtenen Kostengrundentscheidung ein wirtschaftlich potenter Kostenschuldner.
6 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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12 Bei einer vertraglichen Kostenübernahmeverpflichtung der Kindeseltern oder eines Elternteils für die von dem minderjährigen Kind zu tragenden Kosten eines Vertragsschlusses einschließlich der Vergütung des Ergänzungspflegers ist davon auszugehen, dass der Übernahmeverpflichtung Außenwirkung zukommen und sie eine Festsetzung gegen den Übernahmeschuldner ermöglichen soll (vgl. auch OLG München FamRZ 2024, 1384, 1386). Denn die Übernahme der das minderjährige Kind treffenden Kosten des Vertragsschlusses - insbesondere die von ihm nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB aF geschuldete Vergütung des Ergänzungspflegers - durch dessen Elternteil dient ersichtlich dem Zweck, das Kind vor einer Inanspruchnahme im Außenverhältnis zu schützen, es aus nachfolgenden Festsetzungsverfahren herauszuhalten und nicht auf die Inanspruchnahme des eigenen Elternteils auf Freistellung oder Erstattung der Kosten im Innenverhältnis zu verweisen. Folgerichtig hat sich der Beteiligte zu 1 weder mit seiner Beschwerde, mit der er nur die Höhe der festgesetzten Vergütung angegriffen hat, noch mit der Rechtsbeschwerde dagegen gewandt, dass er Vergütungsschuldner ist.
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Hat das Familiengericht - wie hier - nicht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Ergänzungspflegers ausgesprochen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit des Ergänzungspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 - XII ZB 477/22 - MDR 2025, 415 Rn. 10 mwN und vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 - FamRZ 2024, 1897 Rn. 11 mwN zur Verfahrenspflegervergütung; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2023 - XII ZB 115/23 - FamRZ 2023, 1654 Rn. 6 zur Betreuervergütung und Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 95/13 - juris Rn. 7 zur Ergänzungspflegervergütung).
16 Die Frage, unter welchen Umständen ein Ergänzungspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt dabei einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 - XII ZB 477/22 - MDR 2025, 415 Rn. 11 mwN und vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 - FamRZ 2021, 549 Rn. 19 zur Verfahrenspflegervergütung und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10 mwN zur Betreuervergütung).
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18 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, welche Tätigkeiten die Beteiligte zu 2 im konkreten Fall aufgrund ihrer Bestellung zu erbringen hatte.
19 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Günter Nedden-Boeger Krüger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712332025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public