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BGH StB 63/24

KORE712342024 ECLI:DE:BGH:2024:131124BSTB63.24.0 BGH 3. Strafsenat 20241113 StB 63/24 Beschluss § 143a Abs 2 S 1 Nr 3 Alt 2 StPO, § 144 Abs 1 StPO, Art 103 Abs 1 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Pfli

§ 143aAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4 mw

N). Danach kommt nicht nur bei groben Pflichtverletzungen die Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers in Betracht, sondern auch, wenn dieser aufgrund äußerlich veranlasster, von seinem Willen unabhängiger Umstände außerstande ist, eine angemessene Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Denn der Zweck der Pflichtverteidigung besteht sowohl darin, dem Angeklagten rechtskundigen Beistand zu gewährleisten, als auch darin, den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 242; BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22,

§ 143aAbs.

2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4). 9

  1. Hieran gemessen ist die Entscheidung der Vorsitzenden des Staatsschutzsenats, Rechtsanwältin D. zu entpflichten, nicht zu beanstanden. Aus den zutreffenden und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fortgeltenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ist aus sonstigen Gründen keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO). Denn die gesundheitlichen Beschwerden von Rechtsanwältin D. - wie von dieser in ihrer Antragsschrift vom
  2. August 2024 selbst vorgetragen - begründen eine konkrete Gefahr tage- und wochenlanger Ausfälle. Dieses Risiko hat sich bereits an mehreren Hauptverhandlungstagen verwirklicht. Weiterhin besteht die Gefahr der ebenfalls im ärztlichen Attest dargelegten eingeschränkten Reisefähigkeit. Dies stellt aufgrund der weiten Anreise vom Kanzleisitz in Ha. zur Hauptverhandlung in München eine zusätzliche Unwägbarkeit dar. Unter den konkreten Umständen des hiesigen komplexen Staatsschutzverfahrens ist daher die angemessene Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwältin D. nicht mehr gewährleistet. Es ist somit unerheblich, ob der zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden in der vorliegenden Konstellation ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 18 für den Fall der Bestellung eines Sicherungsverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO). 10
  4. Der Vorsitzenden hat kein gegenüber der Entpflichtung der Verteidigerin D. milderes Mittel zur Verfügung gestanden. Ein solches hat insbesondere nicht darin gelegen, einen dritten Pflichtverteidiger beizuordnen. Denn die Beiordnung dient nicht der Entlastung eines weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (BGH, Beschlüsse vom
  5. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom
  6. August 2022 - StB 35/22,

§ 143aAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 9 mw

N). 11 § 144 Abs. 1 StPO hat vielmehr eigenständige, in den Umständen des Falles selbst liegende sachliche Voraussetzungen, welche die Vorsitzende umfassend geprüft und verneint hat. Die Gründe hierfür hat sie im angefochtenen Beschluss dargelegt. Sie hat weder im Umfang noch in der Schwierigkeit des Verfahrens einen Anlass gesehen, der die Bestellung eines dritten Verteidigers im Zeitpunkt ihrer Entscheidung erforderlich gemacht hat. Ferner hat sie darauf abgestellt, dass die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht dazu dient, im Fall einer zu erwartenden Erkrankung der Pflichtverteidigerin D. deren Vertretung zu ermöglichen. Auch insoweit hat sie die zutreffenden Maßstäbe angelegt und eine beanstandungsfreie Entscheidung getroffen. 12 Soweit Rechtsanwältin D. unter Vorlage eines neuen ärztlichen Attests nunmehr vorträgt, es sei „naheliegend, dass das auslösende Ereignis ein Muskelfaserriss des Musculus Quadratius lumborum war“, rechtfertigt dies aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, auf die Bezug genommen wird, keine andere Bewertung. Denn die bestehende konkrete Gefahr von Ausfallzeiten aufgrund des Gesundheitszustandes von Rechtsanwältin D. besteht unabhängig von der exakten, zudem derzeit nicht gesicherten medizinischen Diagnose. 13

  1. Die Vorsitzende des Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts hat den in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Sie hat bei ihrer Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat sie zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch verletzt. Denn der Angeklagte hat durch Schriftsatz seines Wahlverteidigers Rechtsanwalt M. vom
  2. September 2024 zur Zuschrift des Generalbundesanwalts vom
  3. August 2024 Stellung genommen. Diese hat sich explizit auch zu einer Entpflichtung von Rechtsanwältin D. gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO verhalten. Der Angeklagte hat sich in seiner Erwiderung hierauf gegen die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidigerin gewandt, da eine angemessene Verteidigung durch sie gewährleistet sei. Die Vorsitzende hat diesen Vortrag des Beschwerdeführers - wie der Inhalt ihrer Entscheidung deutlich macht - vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass sie der Rechtsansicht und der Argumentation des Angeklagten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27). Der Beschluss hat auch keine neuen Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen sich der Angeklagte nicht hätte äußern können. Denn die Gefahr eines längerfristigen Ausfalls der Pflichtverteidigerin D. ist von dieser in ihrer Antragsschrift vom
  5. August 2024 selbst vorgetragen worden. Dass die rechtliche Begründung im angefochtenen Beschluss über die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift hinausgeht, führt zu keiner anderen Bewertung. Ein Verfahrensbeteiligter ist gehalten, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  6. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 29). Auch eines Antrags eines Verfahrensbeteiligten oder eines Einverständnisses des Angeklagten oder seiner Pflichtverteidigerin bedurfte es anders als bei den sonstigen Varianten des § 143a StPO nicht. 14 Ein Anhörungsmangel wäre im Übrigen hier im Beschwerdeverfahren durch die vollumfängliche Sachprüfung des Senats geheilt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  7. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 11; vom
  8. November 1955 - StB 44/55, BGHSt 8, 194, 195; KK-StPO/Zabeck,
  9. Aufl., § 309 Rn. 7). 15
  10. Ferner sind die Rechte des Angeklagten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) und einem fairen Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Bestellung der Pflichtverteidiger H. und M. hinreichend gewahrt. Schäfer Berg Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE712342024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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